Betäubungsmittelstrafrecht

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Im Laufe meiner Tätigkeit habe ich die Strafverteidigung einer Vielzahl von Mandaten aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht übernommen.

Hierbei handelte es sich verschiedene Arten von Drogen, nämlich Cannabis-Produkte (Haschisch, Marihuana), Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin (Crystal), Ecstasy, MDMA, MDA und MDE ebenso wie GHB und GBL (Gamma-Butyrolacton).

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen meine Mandanten beispielsweise den unerlaubten

• Besitz von Betäubungsmitteln
• Anbau von Betäubungsmitteln (insbesondere Cannabis)
• Herstellung von Betäubungsmitteln
• Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
• Einfuhr von Betäubungsmitteln
• Erwerb von Betäubungsmitteln
• Abgabe von Betäubungsmitteln

vor.

Gerade bei weichen Drogen (Cannabis, Marihuana und Haschisch) im Bagatellbereich – sprich einer kleinen Menge zum Eigenkonsum – sollte bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens das Ziel sein.
Dennoch sollten sie auch hier von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Strafverteidiger konsultieren. Es verbietet sich, Angaben zur Sache zu machen.
Häufig finden im Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelstraftaten Telefonüberwachungen und nachfolgend Hausdurchsuchungen statt. Eine Hausdurchsuchung stellt für den Bürger eine äußerst unangenehme Ausnahmesituation dar.
Sollte gerade Ihre Wohnung, die Wohnung eines Angehörigen oder Bekannten durchsucht werden, empfehle ich Ihnen dringend, keine Angaben zur Sache zu machen! Schweigen Sie! Dies gilt selbst bei einer (vermeintlich) erdrückenden Beweislage. Sie sind lediglich verpflichtet Angaben zu ihrer Person zu machen.
Schalten Sie stattdessen umgehend einen Strafverteidiger ein. Ihr Strafverteidiger wird Sie im Hinblick auf die weiter zu unternehmenden Schritte (Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, Angaben zur Sache etc.) eingehend beraten.

Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, ich setze mich für Sie ein – 089/228433-55!