Der Münchner Fachanwalt für Strafrecht Kämpf informiert Sie über die Brandstiftung gemäß § 306 StGB und die damit zusammenhängenden Fragestellungen.

Brandstiftung – Strafanzeige, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Anklageschrift oder Ladung zur Hauptverhandlung beim Strafgericht erhalten? Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung? Sie wissen nicht, wie Sie sich angesichts des Vorwurfs verhalten sollen?

Um sämtliche Chancen für Ihre Strafverteidigung zu wahren, sollten Sie zunächst gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache machen. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht und müssen sich selbst nicht belasten. So sich der Vorwurf der Brandstiftung erhärtet, kann dies erhebliche Folgen für Sie haben. Sie sollten schnellstmöglich einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt hinzuziehen.

1. Wann ist eine einfache Brandstiftung gemäß § 306 StGB gegeben?

Die Brandstiftung gehört zu den so genannten gemeingefährlichen Straftatbeständen. Der Täter begeht eine Sachbeschädigung durch Feuer. Er muss ein Tatobjekt  in (a)) Brand setzen oder (b)) durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerstören.

Tatobjekte der Brandstiftung sind Gebäude, Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, Maschinen, Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

a) Das Tatobjekt ist nach der Rechtsprechung dann in Brand gesetzt, wenn es derart vom Feuer ergriffen ist, dass es auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrennt.

b) Ganz zerstört im Sinne des § 306 StGB ist ein Objekt dann, wenn die Brauchbarkeit zum bestimmungsgemäßen Zweck völlig aufgehoben ist.
Eine teilweise Zerstörung liegt vor, wenn das Tatobjekt für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zwecke unbrauchbar ist. Die Zerstörung muss dabei je durch die Brandlegung (a)) erfolgt sein.

Bitte beachten Sie aber, dass nicht jede Beeinträchtigung der (teilweisen) Nutzbarkeit eine Zerstörung im Sinne einer Brandstiftung ist. So reicht die Verrußung eines einzelnen Raums durch den Brand nicht für eine Verwirklichung des Straftatbestandes, diese ist als Sachbeschädigung zu behandeln.

2. Welche Strafen sieht das StGB für Brandstiftung vor?

Die Brandstiftungsdelikte werden sehr hart bestraft. Dies liegt in den erheblichen Gefahren für Personen und Sachwerte begründet. Bereits die einfache Brandstiftung ist ein Verbrechen und wird gemäß § 306 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Die schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB sieht als Strafe ein bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 1 StGB hat einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, in § 306b Abs. 2 StGB ist eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorgesehen. Der Strafrahmen der Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB beträgt Freiheitsstrafe zwischen 10-15 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe. Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

3. Wann ist eine schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) gegeben?

Die schwere Brandstiftung unterscheidet sich von der einfachen Brandstiftung durch die von dem Straftatbestand geschützten Rechtsgüter bzw. Tatobjekte. Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss entweder Gebäude, Hütte oder Schiff sein, die je zur Wohnung von Menschen dient. Es sei darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur einfachen Brandstiftung auch bewegliche „Räumlichkeiten“ wie Wohnwagen, Wohnmobile oder Bauwagen Tatobjekt der schweren Brandstiftung sein können. Wird eine Wohnung, wie beispielsweise ein Ferienhaus, nur zeitweise genutzt, scheidet die schwere Brandstiftung aus. Etwas anderes gilt nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sich in dem betroffenen Tatobjekt zum Zeitpunkt der Brandstiftung Menschen aufhalten. Weitere Tatobjekte der schweren Brandstiftung sind Kirchen oder andere der Religionsausübung dienende Gebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Wird ein anderer Mensch durch die Brandstiftung in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung gebracht, ist ebenfalls eine schwere Brandstiftung einschlägig.

4. Was sind die Voraussetzungen des Straftatbestandes der fahrlässigen Brandstiftung (§ 306d Strafgesetzbuch)?

Nach § 306 StGB sind drei Ausgestaltungen der fahrlässigen Brandstiftung vorgesehen. Nach Abs. 1 liegt eine fahrlässige Brandstiftung einerseits bei einer fahrlässigen Begehung einer Brandstiftung (§ 306 Strafgesetzbuch) oder schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) und andererseits bei vorsätzlicher Handlung und fahrlässiger Verursachung des Gefährdungserfolges der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 Strafgesetzbuch. Gemäß § 306d Abs. 2 StGB ist eine fahrlässige Brandstiftung weiterhin dann gegeben, wenn ein Täter einer schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB sowohl fahrlässig handelt als auch die Gefahr fahrlässig verursacht. Hierfür ist der Strafrahmen der fahrlässigen Brandstiftung reduziert. § 306a Abs. 2 StGB sieht für die fahrlässige Brandstiftung als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Typische Fälle der fahrlässigen Brandstiftung sind der Umgang mit feuergefährlichen Mitteln oder die Ausübung gefahrgeneigter Tätigkeiten (Schweißen, Löten) unter Außerachtlassung der hierfür notwendigen Sorgfalt oder der unsachgemäße Gebrauch von Zigaretten.

5. Was setzt die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB voraus?

Die besonders schwere Brandstiftung liegt entweder vor, wenn gemäß § 306b Abs. 1 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) durch die Brandstiftung ein anderer Mensch schwer an der Gesundheit beschädigt wird oder eine große Anzahl von Personen an der Gesundheit beschädigt werden, oder wenn nach § 306b Abs. 2 StGB (Mindeststrafe fünf Jahre) alternativ ein anderer durch die Brandstiftung in die Gefahr des Todes gebracht wird, der Brandstifter mit Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht im Hinblick auf eine andere Straftat handelte oder die Brandlöschung verhinderte oder zumindest erschwerte.

Exkurs: Eine schwere Gesundheitsbeschädigung ist weitergehend als die der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB. Die schwere Gesundheitsbeschädigung ist bei Eintreten der Körperverletzungserfolge der schweren Körperverletzung und darüber hinaus bereits bei sehr ernsthaften und langwierigen Krankheitsverläufen bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Geschädigten gegeben. Eine große Anzahl von Menschen im Sinne der besonders schweren Körperverletzung soll nach der Rechtsprechung ab einer Anzahl von 10-15 Personen vorliegen.
Der Täter der besonders schweren Brandstiftung verursacht dann eine Todesgefahr, wenn die konkrete Gefahr des Todes eines anderen besteht. Der Brandstifter muss im Hinblick auf die Verursachung der Todesgefahr Vorsatz haben.

6. Wann liegt eine Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB vor?

Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB ist eine so genannte Erfolgsqualifikation der Brandstiftung. Durch die Brandstiftung muss der Tod eines anderen Menschen verursacht worden sein. Hierbei genügt es, wenn der Brandstiftungsversuch zum Todeseintritt führte.

Strafverteidiger-Tipp: Schweigen Sie! Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Ausübung Ihres Schweigerechts die wichtigste von Ihnen zu beachtende Regel. Die Rechtsprechung zu den Brandstiftung-Delikten ist vielfältig und vielschichtig. Deshalb sollten Sie zeitnah einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, um Nachteile vermeiden.

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