Sie haben im darknet, beispielsweise über silkroad, Betäubungsmittel ge- oder verkauft? Nachfolgend finden Sie Infos zu Ihren Rechte im Ermittlungsverfahren Zusammenhang mit silkroad von Strafverteidiger Kämpf, München.

Nachdem die Handelsplattformen silkroad und silkroad 2.0 Ende der Jahre 2013 und 2014 geschlossen wurden, laufen nun zunehmend polizeiliche Ermittlungen gegen Personen, die dort Betäubungsmittel ein- bzw. verkauften.

Wie funktionierte silkroad?

Bei silkroad handelt es sich um einen virtuellen Schwarzmarkt im sogenannten darknet. Dort wurden neben Waffen und anderen illegalen Waren und Dienstleistungen (z.B. Angriffswerkzeuge für Hacker) überwiegend Betäubungsmittel jeglicher Art im Millionenumfang gehandelt.
Der Zugang erfolgt über den Anonymisierungsdienst Tor (the onion router). Durch dessen Verschlüsselungsmechanismen sowie der Umleitung der Internet-Verbindung über verschiedene (Tor-)Server werden die an der Kommunikation Beteiligten ebenso wie die Kommunikation selbst verschleiert. Auch sollte dies eine Rückverfolgung durch Ermittlungsbehörden verhindern, zumindest aber erschweren.
Die Bezahlung erfolgte über Bitcoins. Hierbei handelt es sich um eine digitale Geldeinheit, deren Verwendung eine anonyme und nicht nachvollziehbare Zahlung ermöglicht.

Was haben Sie als Käufer oder Verkäufer von Drogen auf silkroad zu befürchten?

Es wird vermutet, dass die Ermittler des FBI die Plattformen aufgrund einer Schwachstelle der Tor-Software entschlüsseln und schließen konnten. Der Hauptserver von silkroad konnte sichergestellt und seitens des FBI ausgewertet werden.
Nach meiner Kenntnis liegen dem Bayerischen Landeskriminalamt zwischenzeitlich seitens des FBI übermittelte Listen der in Deutschland via silkroad tätigen Betäubungsmittelhändler vor. In diesem Zusammenhang kam es bereits zu Hausdurchsuchung und Festnahmen. Teilweise konnten bei den Durchsuchungen (unverschlüsselte) Listen von mehreren Tausend Kunden festgestellt werden. Es steht zu erwarten, dass eine Vielzahl weiterer Ermittlungsverfahren gegen die Kunden der ermittelten Drogenhändler eingeleitet werden bzw. bereits eingeleitet wurden. Je nach Umfang der Verkäufe bzw. Einkäufe besteht in diesen Fällen der Verdacht des unerlaubten Erwerbs von oder gar des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Auch nach der Schließung der beiden silkroad-Plattformen ging und geht der Betäubungsmittel-Handel über das Internet, insbesondere das darknet, weiter. Hier sind neben anderen insbesondere die Handelsplattformen Evolution (seit Anfang 2015 geschlossen) und Agora sowie Nucleus Market zu nennen.
Bitte beachten Sie, dass auch bei Verwendung von Verschlüsselungen, Anonymisierungsdiensten und Zahlungen per Bitcoins eine abschließende Sicherheit für den Käufer ebenso wie für den Verkäufer nicht gegeben ist. Die Gefahr der Aufdeckung kann sich aus mangelnder oder fehlerhafter Verschlüsselung durch die jeweilige Gegenseite ergeben. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist außerdem jederzeit damit zu rechnen, dass Ihr vormaliger Handelspartner Angaben nach § 31 BtMG zum Zwecke der eigenen Strafmilderung tätigt. Ein gewisses Entdeckungsrisiko ist also stets gegeben.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung oder Beschuldigtenvernehmung?

Im Fall einer Hausdurchsuchung sollten Sie zunächst der Durchsuchung widersprechen und im Übrigen keine Angaben zur Sache tätigen. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Bitte lassen Sie sich auch nicht dazu überreden, ein frühes Geständnis oder Angaben zu Ihrem Betäubungsmittelkonsum zu machen.
Der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen und sollen Sie keine Folge leisten.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu beantragen. Liegt die Ermittlungsakte vor, kann eine Verteidigungsstrategie erarbeitet und abgestimmt werden. Bitte beachten Sie, dass die alleinige Speicherung Ihrer Adressdaten nicht zwingend ausreicht, um Sie zu überführen und zu verurteilen. Gerade dann, wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus oder einer von mehreren Personen bewohnten Wohnung leben, muss der angegebene Adressat der Drogenlieferung nicht zwingend auch der tatsächliche Besteller sein. Um einen Tatnachweis zu führen, müssen regelmäßig weitere Indizien gefunden werden, beispielsweise Konsumsgegenstände (Bong, Longpapers, Schnupfröhrchen etc.), Betäubungsmittel oder gespeicherte Daten zu den Bestellvorgängen auf Ihrem Rechner.

Strafverteidiger-Tipp: Je nach Umfang Ihrer Einkäufe auf silkroad ist gerade in Bayern nach wie vor mit Hausdurchsuchungen zu rechnen. Ich empfehle Ihnen – wie bereits oben ausgeführt -, keine Angaben zur Sache zu machen und im Übrigen zeitnah einen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.

Quellennachweis: Rainer Sturm – pixelio.de