Zu schnell, zu rot, zu nah? Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß und Abstandsvergehen sind neben Drogenfahrten (ohne Fahrfehler) und Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG („0,5-Promille-Paragraph“) die Dauerbrenner im Bußgeldverfahren. Das Bußgeldverfahren wird häufig als der kleine Bruder des Strafrechts bezeichnet.
Dies rührt daher, dass die Verteidigung im Bußgeldverfahren viele Parallelen zur klassischen Strafverteidigung zeigt.
Um sämtliche Chancen einer Verteidigung im Bußgeldverfahren zu wahren bzw. um diese Chancen nicht zu verhindern, sollten Sie die folgenden Tipps beachten, wenn Sie einen Anhörungsbogen, einen Bußgeldbescheid oder eine polizeiliche Ladung als Betroffener oder Zeuge erhalten haben:
1. Schweigen Sie!
Die wichtigste und gleichzeitig einfachste Regel für den Betroffenen im Bußgeldverfahren lautet: schweigen Sie!
Gleich einem Beschuldigten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben Sie auch im Bußgeldverfahren ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen insbesondere keine Angaben zur Sache machen und sich nicht selbst belasten. Bedenken Sie, dass es an der Bußgeldstelle ist, Ihnen die Verkehrsordnungswidrigkeit nachzuweisen und nicht umgekehrt. Es besteht also keine Verpflichtung, der Bußgeldstelle bei Ihrer Überführung im Bußgeldverfahren zu helfen.
Exkurs: Sie müssen auch keine Angaben im Hinblick auf den für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrer machen. Sie sollten weder bei Beantwortung des Anhörungsbogens noch in der polizeilichen Vernehmung einräumen, dass Sie selbst die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben. Auch hier gilt, Schweigen ist Gold.
Allerdings kann die Bußgeldstelle Ihnen als Halter des an der Verkehrsordnungswidrigkeit beteiligten Fahrzeugs eine sogenannte Fahrtenbuchauflage erteilen, wenn Sie als Halter des Fahrzeugs keine Angaben zur Identität des Fahrers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit machen. Ihr im Bußgeldverfahren tätiger Rechtsanwalt kann Sie im Hinblick auf eine angedrohte oder verhängte Fahrtenbuchauflage beraten.
Ich empfehle Ihnen, umgehend nach Erhalt eines Anhörungsbogens einen auf das Bußgeldverfahren spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Es verbietet sich, den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren selbst zu beantworten!
Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung im Bußgeldverfahren ist, dass Ihr Rechtsanwalt umfassende Sachverhaltskenntnis hat. Aus diesem Grund wird Ihr Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte nehmen. Gegebenenfalls können Sie im Anschluss hieran über Ihren Rechtsanwalt eine Erklärung zur Sache bzw. zur Identität des Fahrers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit abgeben.
2. Verteidigungsansätze
Neben der Fahreridentität sind Verteidigungsansätze im Bußgeldverfahren Messfehler und die kurze Verjährung.
Insbesondere im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Abstandsvergehen werden hochtechnische Messgeräten eingesetzt. Die Messgeräte werden i.d.R. von Polizeibeamten bedient. Dabei passieren immer wieder Fehler, sei es bei der Aufstellung, der Inbetriebnahme oder Bedienung des Messgerätes.
Festgestellte Messfehler führen zur Unwirksamkeit des Messergebnisses und nachfolgend zur Einstellung des Bußgeldverfahrens.
Im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beträgt die kurze Verjährung zur Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit bis zum Erlass des Bußgeldbescheids drei Monate, im Anschluss an den Erlass des Bußgeldbescheides sechs Monate. Bitte beachten Sie aber, dass die Verjährung durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden kann und in der Folge erneut und von vorne zu laufen beginnt.
Der Sie im Bußgeldverfahren verteidigende Rechtsanwalt wird Sie hierzu beraten.
3. Zeitpunkt Fahrverbot
Sollten sämtliche vorgenannten Verteidigungsansätze gescheitert sein, richtet sich das Augenmerk des im Bußgeldverfahren tätigen Verteidigers auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots.
Ein im Bußgeldverfahren verhängtes Fahrverbot wird regelmäßig mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn gegen den Betroffenen weder in den zwei Jahren vor der Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot noch bis zur Entscheidung im Bußgeldverfahren ein Fahrverbot verhängt wurde. In diesem Falle wird dem Betroffenen ein Zeitraum von vier Monate ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids zur Abgabe seines Führerscheins eingeräumt.
Ich weise darauf hin, dass es dem Verteidiger im Bußgeldverfahren in gewissen Grenzen möglich ist, den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu verzögern und mithin auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots Einfluss zu nehmen.
4. Punkte im Verkehrszentralregister
Ein weiteres Augenmerk des im Bußgeldverfahren tätigen Rechtsanwalts ist auf das beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführte Verkehrszentralregister und die dort einzutragenden Punkte gerichtet.
Unter Umständen kann es aus Sicht der Verteidigung Sinn machen, den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu verzögern, damit tilgungsreife Punkte zuvor aus dem Verkehrszentralregister gelöscht werden. Im Verkehrszentralregister eingetragene Punkte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach einer je einjährigen Überliegefrist gelöscht. Werden vor Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist „neue“ Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen, verlängert sich auch die Tilgungsfrist die „alten“ Punkte bis zum Eintritt der absoluten Tilgungsreife.
Verteidiger-Tipp: Sie haben eine Ladung der Polizei, einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten? Dann sollten Sie einen im Bußgeldverfahren tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Je früher, desto besser! Über Ihren Verteidiger ist zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakten zunehmen. Im Anschluss kann Ihr Rechtsanwalt die Chancen Ihrer Verteidigung im Bußgeldverfahren bewerten.
Zögern Sie nicht, rufen Sie mich an: 089/228433-55! Ich stehe Ihnen gerne mit Engagement und Fachkompetenz als Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren zur Seite.

