Rechtsanwalt München bei Diebstahl § 242 StGB – Telefon: 089/228433-55

Strafanzeige, Anklageschrift oder Strafbefehl? Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Diebstahl erhalten? Im Falle einer Verurteilung wegen Diebstahls droht Ihnen eine empfindliche Strafe. Sprechen Sie deshalb nicht mit der Polizei – sprechen Sie mit mir: Unverbindliche Ersteinschätzung vom Fachanwalt für Strafrecht 089/228433-55 oder info@muenchenstrafrecht.de!

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Pettenkoferstraße 10a, 80336 München

Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich ausschließlich im Strafrecht und Bußgeldverfahren tätig. In einer Vielzahl von Ermittlungs- und Strafverfahren wegen verschiedener Diebstahlsdelikte (beispielsweise Wohnungseinbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, räuberischer Diebstahl u.a.) habe ich meine Mandanten erfolgreich verteidigt. Um Ihre Strafverteidigung optimal zu gestalten, sollten Sie gegenüber der Polizei unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Tun Sie sich selbst den Gefallen und machen Sie keine Angaben zur Sache, hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet! Vor einer etwaigen Stellungnahme werde ich stets Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. In der Regel kommen verschiedene Verteidigungsstrategien in Betracht. Nach Akteneinsicht werden wir gemeinsam die unterschiedlichen Möglichkeiten Ihrer Strafverteidigung  diskutieren und die weitere Vorgehensweise abstimmen.

Strafe Diebstahl gem. § 242 StGB

Der Straftatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Dieser sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Geldstrafen setzen sich zusammen aus der Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe. Die Höhe eines Tagessatzes einer Geldstrafe errechnet sich wie folgt: zunächst sind von Ihrem Netto-Einkommen sämtliche Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen und sodann das Ergebnis durch 30 zu teilen.

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Haftstrafe wegen Diebstahl?

Höhe der Strafe bei Verurteilung wegen Diebstahl

Die Höhe der für eine Diebstahl zu verhängenden Strafe richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren. Hier kommt es zunächst auf den Wert der Beute sowie auf die Anzahl der Taten an. Weiterhin wirken sich insbesondere einschlägige Vorstrafen strafschärfend aus. Strafmildernd können sich beispielsweise ein Geständnis, die Entschuldigung oder die Schadenswiedergutmachung im Wege eines so genannten Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) bemerkbar machen.

SO GEHT ES WEITER:

  • Rufen Sie mich unter 089/228433-55 an.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.

Die Anwaltskanzlei befindet sich zentral in der Münchener Innenstadt in der Pettenkoferstraße 10a, 80336 München und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgezeichnet zu erreichen (Haltestellen: Sendlinger Tor, Goethestraße oder Hauptbahnhof).

Quelle Lichtbild: Rainer Sturm – pixelio.de