Nachfolgend gibt Ihnen der Münchener Rechtsanwalt und Strafverteidiger Kämpf – auch Fachanwalt für Strafrecht – einen kurzen Überblick über die wichtigsten Begriffe des Strafprozesses.

1. Ermittlungsverfahren

Im Strafrecht fängt das Verfahren mit dem Ermittlungsverfahren an.

Das Ermittlungsverfahren beginnt mit den Ermittlungen der Polizei, es umfasst unter anderem die Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei und oder den ermittelnden Staatsanwalt der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Diesbezüglich sei kurz angemerkt, dass der Beschuldigte keine Verpflichtung hat, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten. Anders verhält sich es sich bei Ladungen des Staatsanwalts oder Gerichts, diesen ist unbedingt und zwingend Folge zu leisten.
Allerdings hat der Beschuldigte wie auch der spätere Angeklagte in jedem Stadium des Strafverfahrens ein Aussageverweigerungsrecht. Er muss bei jeglichen Vernehmungen lediglich Angaben zur Person machen und hat keine Verpflichtung Angaben zur Sache zu machen. Ich empfehle Ihnen dringend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen!

Bereits in diesem Stadium des Strafverfahrens ist es möglich, Akteneinsicht durch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt zu nehmen.
Der Strafverteidiger wird aufgrund der Akteneinsicht, der Besprechungen mit dem Mandanten und den Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft eine Strategie zur Strafverteidigung ausarbeiten.
Er kann sodann anhand dieser Strategie je nach Ermittlungs- und Beweislage auf eine Einstellung des Strafverfahrens, den Erlass der Anklageschrift oder den Erlass eines Strafbefehls hinwirken.

Das Ermittlungsverfahren endet mit der Einstellung des Strafverfahrens, einer Anklage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.

2. Anklage und Strafbefehl

Soweit die Staatsanwaltschaft  Anklage erhebt, entscheidet das zuständige Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Falls sich das Gericht für die Eröffnung des Strafverfahrens entscheidet, findet sodann die Hauptverhandlung statt.

Beim Strafbefehl erkennt das zuständige Gericht ohne mündliche Hauptverhandlung auf eine Strafe. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Dieser hat ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit innerhalb einer Einspruchsfrist von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.
Im Anschluss an den wirksam eingelegten Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

3. Durchsuchung

Eine Durchsuchung erfolgt aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder bei Gefahr in Verzug durch Anordnung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei. Bei einer Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses sollten Sie Ruhe bewahren. Die Durchsuchung werden Sie zunächst über sich ergehen lassen müssen.

Nachträglich kann der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses überprüfen und eventuell die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses feststellen lassen.

Auch hier gilt – wie auch schon im Ermittlungsverfahren – Schweigen ist Gold, lassen Sie sich nicht zu einer (eventuell belastenden) Aussage „verführen“.

Eine Durchsuchung kann eventuell verkürzt oder abgewendet werden, indem Sie das Gesuchte freiwillig herausgeben.
Diese Vorgehensweise bietet sich insbesondere dann an, wenn zu befürchten steht, dass bei einer fortgeführten Durchsuchung weiteres belastendes Material – sog. Zufallsfunde – gefunden werden.

4. Haft und U-Haft

U-Haft (Untersuchungshaft) darf nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Es müssen ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen, außerdem darf die U-Haft (Untersuchungshaft) nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwartenden Strafe stehen.

Haftgründe für die Untersuchungshaft sind:

  • Fluchtgefahr
  • Wiederholungsgefahr
  • und Verdunklungsgefahr.

Daneben bestehen noch Haftgründe bei bestimmten Katalogtaten (§ 112 a StPO).

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der U-Haft (durch mündliche Haftprüfung beim Ermittlungsrichter oder nach Anklage beim zuständigen Richter oder der Haftbeschwerde beim Beschwerdegericht) empfiehlt sich ebenfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Strafverteidiger.

Als Ihr Strafverteidiger stehe ich Ihnen in Ihrem Strafprozess gerne zur Verfügung. Sie können unter 089/228433-55 Kontakt mit mir aufnehmen.