Im dritten Teil der Artikelreihe Körperverletzung informiert Strafverteidiger und Rechtsanwalt Martin Kämpf aus München über die Voraussetzungen der Straftatbestände Körperverletzung mit Todesfolge sowie fahrlässige Körperverletzung und die jeweiligen Rechtsfolgen.
In Teil 1 der Artikelreihe Körperverletzung finden Sie Informationen über Voraussetzungen und Strafen der gefährlichen Körperverletzung, in Teil 2 erklärt Fachanwalt für Strafrecht Kämpf die schwere Körperverletzung.
4. Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB
Auch bei der Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt.
Die fahrlässige (§ 18 StGB) Verursachung des Todes qualifiziert die vorsätzliche Körperverletzung (auch gefährliche Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, schwere Körperverletzung) zur Körperverletzung mit Todesfolge.
Für die Verwirklichung der Körperverletzung mit Todesfolge ist dabei eine enge Beziehung zwischen Tathandlung und schwerer Folge vorausgesetzt. Der verursachenden Körperverletzungshandlung muss bereits das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaften.
Beispielsweise bejahte die Rechtsprechung die Körperverletzung mit Todesfolge, wenn der Geschädigte infolge der Körperverletzungshandlung einen Herzinfarkt erleidet und stirbt oder das Opfer eines Faustschlags stürzt und sich hierbei die tödlichen Verletzungsfolgen zuzieht.
Bitte beachten Sie, dass auch das Opfer selbst die zum Tode führende Handlung ausführen kann. Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn der Geschädigte bei einem der Körperverletzung in Panik folgenden Fluchtversuch tödlich verunglückt.
Als Strafrahmen sieht die Körperverletzung mit Todesfolge Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor.
5. Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB
Bei der fahrlässigen Körperverletzung verursacht der Täter die Körperverletzung durch das sorgfaltswidriges Verhalten.
Häufig spielt die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr eine Rolle, wenn beispielsweise auf Grund der Missachtung einer Verkehrsregel ein Unfall geschieht und es zu Verletzten kommt.
Die fahrlässige Körperverletzung sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Strafverteidiger-Tipp: Auch wenn es Ihren üblichen sozialen Verhaltensweisen widerspricht, sich gegen einen im Raum stehenden Vorwurf nicht augenblicklich zu verteidigen, und es Ihnen schwer fällt: Schweigen Sie, so Sie Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens sind!
Das Recht, zu schweigen, ist Ihr gutes Recht und darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Es wird sich regelmäßig empfehlen, zunächst einen Strafverteidiger einzuschalten und erst nach Rücksprache mit diesem Angaben zur Sache zu tätigen.
Quellennachweis Lichtbild: Roland Peter – www.pixelio.de


