Anwaltsratgeber von Rechtsanwalt Martin Kämpf, München, zu den Folgen (Bußgeld, Fahrverbot, Punkte im Verkehrszentralregister u.a.) bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie mögliche Fehlerquellen des Messverfahrens mit den Lasermessgeräten Riegl FG 21-P und Riegl LR 90-235/P.

Der Polizeibeamte schwenkt die Kelle – „anhalten – Polizei!“. Sie waren zu schnell mit dem Motorrad oder Auto unterwegs? Es hat nicht geblitzt, aber die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit einem Lasermessgerät festgestellt.

1. Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Im Bußgeldverfahren bei Verkehrsverstößen (wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen) sind als Sanktionen Bußgeld, Fahrverbot und Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg vorgesehen.
Abhängig von der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit bzw. der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog Geldbußen von 15,– EUR bis zu 680,– EUR vor. Daneben kann die Geschwindigkeitsüberschreitung mit Fahrverboten zwischen einem und drei Monaten geahndet werden. Im Verkehrszentralregister werden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu vier Punkten eingetragen.

2. Messverfahren Riegl LR 90-235/P oder Riegl FG 21-P

Das Messverfahren bei den Lasermessgeräten Riegl LR 90-235/P oder Riegl FG 21-P basiert auf der Weg-Zeit-Messung. Dabei wird vom Lasermessgerät ein getakteter Infrarotlichtimpuls – der Laserstrahl – als Sendeimpuls auf das gemessene Fahrzeug gestrahlt. Die von dem anvisierten Kraftfahrzeug reflektierten Lichtsignale werden dann vom Empfangsteil des Messgerätes Riegl LR 90-235/P oder Riegl FG 21-P empfangen und sodann ausgewertet. Durch das Zeitintervall zwischen Sende- und Empfangsimpuls wird vom Lasermessgerät die Geschwindigkeit und mithin die Geschwindigkeitsüberschreitung berechnet.

3. Messfehler und Verteidigungsansätze bei den Lasermessgeräten Riegl FG 21-P und Riegl LR 90-235/P

a) Bedienungsanleitung

Mögliche Fehlerquellen bei der Geschwindigkeitsmessung mit den Lasergeräten Riegl FG 21-P und Riegl LR 90-235/P können aus der Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung resultieren. So sind bei der Inbetriebnahme vier verschiedene Tests (Selbsttest, Displaytest, Test der Visiereinrichtung und Nulltest) vorgeschrieben. Die Durchführung dieser Tests ist im Messprotokoll zu dokumentieren.

b) Eichung

Das Lasermessgerät muss gültig geeicht sein.

c) Bedienfehler bei der Geschwindigkeitsmessung

• Es können Fehler bei der Anvisierung des gemessenen Kraftfahrzeugs auftreten. Wird die Seite des KFZs oder dessen Windschutz- oder Heckscheibe anvisiert ist die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verwertbar.
• Gleiches gilt beim sogenannten Abgleiteffekt. Hierbei wird das Lasermessgerät während der Messung vertikal geschwenkt.
• Auch bei einer sogenannten Stufenprofilmessung ist das Messergebnis nicht verwertbar.

d) Schulung

Im Übrigen muss der die Geschwindigkeitsüberschreitung messende Messbeamte über eine entsprechende Schulung für das Lasermessgerät Riegl FG 21-P und Riegl LR 90-235/P verfügen.

Tipp vom Verteidiger: Auch wenn es schwer fällt, Schweigen ist Gold! Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, machen Sie davon Gebrauch. Lassen Sie sich vor allem bei der Anhaltung, die direkt im Anschluss an die Geschwindigkeitsmessung erfolgt, nicht überrumpeln. Sie sollten auch hier keinerlei Angaben zur Sache machen und insbesondere die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht einräumen.
Nehmen Sie über einen im Bußgeldverfahren/Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren tätigen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Bußgeldakte. Im Anschluss hieran kann nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.

Rufen Sie mich an, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben – je früher desto besser – 089/228433-55!

Quellennachweis Lichtbild: berlin-pics – www.pixelio.de