Verkehrsstrafrecht

Rufen Sie mich an: 089/228433-55

Gerade noch im Biergarten und jetzt schon bei der Blutentnahme? Entgegen der landläufigen Ansicht handelt es sich bei der Trunkenheit im Straßenverkehr nicht etwa um ein Kavaliersdelikt, sondern vielmehr um eine Straftat – mit äußerst einschneidenden Folgen.Man denke bloß an den Verlust des Führerscheins durch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Trunkenheitsfahrt. Bitte beachten Sie, dass die Trunkenheit im Straßenverkehr sowohl bei einer Fahrt nach dem Konsum von Alkohol als auch von Betäubungsmitteln (Cannabis, Haschisch, Marihuana, Heroin, Kokain, Amphetamin u.a.) verwirklicht werden kann.

Das Verkehrsstrafrecht umfasst aber nicht nur die Trunkenheit im Straßenverkehr, sondern eine Vielzahl weiterer Straftaten, die sie bereits aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit begehen können. Verletzt sich Ihr Beifahrer oder der Unfallgegner bei einem Verkehrsunfall ist mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der fahrlässigen Körperverletzung zu rechnen. Im Falle des Todes eines der Unfallbeteiligten bei einem Verkehrsunfall steht die fahrlässige Tötung im Raum.

Aber auch Straftaten wie die Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Nötigung zählen zum Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Auch auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts gilt wie auch im gesamten übrigen Strafrecht der Grundsatz: „Schweigen ist Gold“. Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Das bedeutet, dass Sie lediglich Angaben zu ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort) tätigen müssen. Ansonsten ist mein wichtigster und gleichsam einfachster Rat: schweigen Sie! Auch wenn es Ihnen schwer fällt, machen Sie keine Angaben zur Sache und denken Sie an die weitreichenden Folgen (für Ihren Führerschein).

Gerne unterstütze ich sie als Ihr Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht. Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, ich setze mich für Sie ein: 089/228433-55.