Soforthilfe vom Rechtsanwalt bei Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB – jetzt Beratungstermin vereinbaren Telefon: 089/228433-55

Strafanzeige, Anklageschrift oder Strafbefehl? Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erhalten? Unverbindliche Ersteinschätzung vom Fachanwalt für Strafrecht unter 089/228433-55 oder info@muenchenstrafrecht.de!

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Pettenkoferstraße 10a, 80336 München

Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich ausschließlich im Strafrecht und Bußgeldverfahren tätig. In einer Vielzahl von Ermittlungs- und Strafverfahren wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs habe ich meine Mandanten erfolgreich verteidigt. Um Ihre Strafverteidigung optimal zu gestalten, sollten Sie gegenüber der Polizei unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Tun Sie sich selbst den Gefallen und machen Sie keine Angaben zur Sache, hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet! Vor einer etwaigen Stellungnahme werde ich stets Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Nach Akteneinsicht werden wir gemeinsam die unterschiedlichen Möglichkeiten Ihrer Strafverteidigung  diskutieren und die weitere Vorgehensweise abstimmen. In der Regel kommen verschiedene Verteidigungsstrategien in Betracht.

Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bereitet den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) die Identifizierung des Fahrers des betroffenen Fahrzeugs häufig erhebliche Probleme, da die Personenbeschreibungen oft unzureichend sind. Bitte beachten Sie, dass der Halter des KFZs nicht zwingend auch dessen Fahrer sein muss.

Ich empfehle Ihnen auch deshalb dringend (!), keine Angaben zur Person des Fahrers zu tätigen. Hierzu sind Sie ebenfalls nicht verpflichtet.

Gefährdung des Straßenverkehrs – Führerschein in Gefahr?

Welche strafrechtlichen Folgen (Strafen u.a.) kann die Gefährdung des Straßenverkehrs nach sich ziehen?

Als Strafe für die Gefährdung des Straßenverkehrs sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Außerdem ist mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis (sechs Monate bis zu fünf Jahren) sowie zwei bis drei Punkten im Fahreignungsregister zu rechnen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen wird „nur“ ein Fahrverbot (ein Monat bis drei Monate) verhängt.

Welche Faktoren beeinflussen die Strafe?

Im Falle einer Verurteilung wegen der Gefährung des Straßenverkehrs ist die Höhe der zu erwartenden Strafe von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Es kommt zum Beispiel auf den Grad der Alkoholisierung, die Höhe eines etwaigen Schadens und das Nachtatverhalten (Geständnis, Schadenswiedergutmachung etc.) an.

SO GEHT ES WEITER:

  • Sie melden sich zur unverbindlichen Ersteinschätzung.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.

Die Anwaltskanzlei befindet sich zentral in der Münchener Innenstadt in der Pettenkoferstraße 10a, 80336 München und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgezeichnet zu erreichen (Haltestellen: Sendlinger Tor, Goethestraße oder Hauptbahnhof).

Quellennachweis Lichtbild: Rainer Sturm – www.pixelio.de