Änderung Postgesetz – was sind die Folgen für die BtM-Bestellung aus dem Darknet
In den vergangenen Jahren haben sich Betäubungsmittelgeschäfte zunehmend in das Internet verlegt. Im Clearnet oder Darknet bestellte Drogen werden verstärkt per Post verschickt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber reagiert und das Postgesetz geändert. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen: Darf der Postbote bzw. der Paketfahrer jedes verdächtige Paket öffnen? Wurde das Brief- und Postgeheimnis abgeschafft? Wie verhalte ich mich bei einer Beschuldigtenvernehmung? Wann schalte ich einen Rechtsanwalt ein? Was ist bei einer Hausdurchsuchung zu tun? Wie reagiere ich auf Strafbefehl oder Anklageschrift richtig?
Was ist neu in § 39 Abs. 4a PostG?
Aufgrund des florierenden Drogenhandels über das Internet haben Bundestag und Bundesrat die Einfügung von § 39 Abs. 4a Postgesetz beschlossen. Diese lautet wie folgt:
„(4a) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
- den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist,
- § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist,
- § 19 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- den §§ 95 und 96 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
- § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) geändert worden ist,
- den §§ 51 und 52 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- den §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- den §§ 19 bis 21 und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
- § 13 des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678)“
Daraus resultiert die Verpflichtung des jeweiligen Postdienstleisters – in der Regel Postboten, Paketzusteller und sonstige Mitarbeiter – verdächtige Postsendungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu melden. Der Verdacht muss sich auf eine der in § 39 Abs. 4a Postgesetz aufgezählten Straftaten beziehen. Besondere Bedeutung kommt hier den Straftatbeständen des BtMG, insbesondere dem Erwerb von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Verstößen gegen das NpSG, das AMG sowie das AntiDopG zu.
Bitte beachten Sie in diesem Zeitpunkt auch meinen Artikel im Zusammenhang mit wegen Verstößen gegen das AntiDopG gegen Kunden der Roidstation geführter Ermittlungsverfahren.
Darf der Postdienstleister jeden Brief/jedes Paket öffnen?
Dies ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Der Mitarbeiter des Zustellungsunternehmens ist ausschließlich bei Zufallsfunden nach § 39 Abs. 4 PostG zur Meldung des Verdachtsinhalts der Postsendung verpflichtet. Die häufigsten Anwendungsfälle dürften entweder die Entdeckung der Drogen, Dopingmittel etc. bei Beschädigung oder Unzustellbarkeit der Postsendung sein.
Gibt es das Brief-bzw. Postgeheimnis noch?
Das Postgeheimnis besteht weiterhin fort! Diesbezüglich möchte ich anmerken, dass die Gesetzesänderung nicht dazu führen darf, dass Postboten und Paketzusteller quasi als Hilfssheriffs den Ermittlungsbehörden zuarbeiten.
Wie gehe ich mit einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung um?
Sie sollen durch die Polizei als Beschuldigter vernommen werden. Bitte beachten Sie hierzu den Grundsatz: Schweigen ist Gold! Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, müssen sich nicht zur Sache äußern und insbesondere nicht selbst belasten. Eine Verpflichtung besteht lediglich zur Bekanntgabe Ihrer Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort).
Was ist das richtige Verhalten bei der Hausdurchsuchung?
Ihr Schweigerecht sollten Sie auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung ausüben. Die Durchsuchung Ihrer Wohnung ist in aller Regel äußerst belastend und stellt eine schwerwiegende strafprozessuale Maßnahme dar. Gleichwohl sollten Sie sich von den Polizeibeamten nicht überrumpeln lassen und keine Angaben zur Sache machen. Gerade im Zusammenhang mit abgefangenen Betäubungsmittelsendungen aus dem Darknet ist es für Ihre Strafverteidigung von zentraler Bedeutung, dass Sie gegenüber den Ermittlern schweigen. Auch vermeintlich Offensichtliches sollte nicht eingeräumt werden.
Stattdessen empfehle ich Ihnen zeitnah einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über den Anwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Im Anschluss können Sie mit Ihrem Strafverteidiger die weitere Verteidigungsstrategie abstimmen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis der Ermittlungsakte.
Wann ist der richtige Zeitpunkt, um einen Anwalt einzuschalten?
Je früher Sie einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, desto früher kann dieser steuernd eingreifen. Es macht daher Sinn, sich schnell professionelle Unterstützung zu holen. Spätestens dann, wenn Sie als Beschuldigter vernommen wurden bzw. eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, sollten Sie sich an einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt wenden.
Exkurs: Warum ist es empfehlenswert einen Fachanwalt für Strafrecht mit meiner Strafverteidigung zu beauftragen? Ich meine, dass Sie bei einem auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt für alle Fragestellungen und Belange im Zusammenhang mit dem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren und/oder Strafprozess sicherlich am besten aufgehoben sind. Und schließlich würden Sie Ihre Zahnschmerzen gewiss auch nicht von Ihrem Orthopäden behandeln lassen.
Wie verhalte ich im Falle eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift wegen einer abgefangenen BtM-Lieferung o.ä.?
Spätestens dann, wenn Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten haben, sollten Sie sich angesichts der weitreichenden Folgen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, MPU u.a.) anwaltlich beraten lassen. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die 14-tägige Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren.
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.