Gerade in Bayern wird auch jeglicher Umgang (Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben Abgabe, Erwerb) mit dem Betäubungsmittel Cannabis mit Nachdruck verfolgt. Gleiches gilt für die Bestellung von Cannabissamen aus dem Ausland, also die Einfuhr nach § 29 Abs. 1 BtMG.

Teilweise neigt die bayerische Polizei selbst im Bagatellbereich – also auch bei geringen Mengen zum Eigenkonsum – zu erheblichen Eingriffen in die Beschuldigtenrechte.

Aus meiner täglichen Praxis darf ich Ihnen berichten, dass bereits in diesen Fällen „gerne“ ED-Behandlungen (erkennungsdienstlichen Behandlungen) angeordnet werden. Im Rahmen dieser erkennungsdienstlichen Behandlungen werden dann Fingerabdrücke, Lichtbilder des Beschuldigten und sogar DNA-Muster genommen und nachfolgend gespeichert.

Diesem Vorgehen sollten Sie sich widersetzen und unverzüglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Denn einmal gespeicherte Daten lassen sich nur unter erheblichem Aufwand wieder aus der Datenbank löschen.

Lassen Sie sich nicht überrumpeln. Gerade auch dann, wenn Ihnen eine Betäubungsmittel-Straftat im Zusammenhang mit Cannabis vorgeworfen wird, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen.

Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort) machen.

Gerne können Sie mich unter 089/228433-55 kontaktieren. Als Ihr Strafverteidiger werde ich Sie gerne im nachfolgenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren unterstützen!