2C-B, handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG? Rechtliche Lage in Deutschland, Strafen für Besitz und Handel sowie die nicht geringe Menge. Was droht bei Verstoß gegen das BtMG? Wie verhalte ich mich richtig bei Äußerungsbogen oder Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen 2C-B? Was ist im Falle von Strafbefehl oder Anklageschrift im Zusammenhang mit 2C-B zu tun?

Was ist 2C-B?

2C-B ist eine synthetische Substanz aus der Gruppe der Phenylethylamine und gehört zur Familie der halluzinogenen Drogen. Die Wirkung von 2C-B ähnelt der von MDMA und LSD, wobei die Intensität abhängig von der Dosis variiert. 2C-B wird oft als Pulver oder Tabletten angeboten und kann oral eingenommen oder inhaliert werden. Die Droge erzeugt visuelle Halluzinationen, verändert das Zeitgefühl und kann euphorische Empfindungen auslösen. Allerdings kann 2C-B auch zu schwerwiegenden körperlichen und psychischen Nebenwirkungen führen, einschließlich Angstzuständen, Paranoia, Übelkeit, Erbrechen und Herzproblemen. In einigen Ländern wird 2C-B als illegale Droge eingestuft und der Besitz, Verkauf oder Handel wird strafrechtlich verfolgt. Im folgenden Abschnitt wird die rechtliche Lage in Deutschland erläutert.

Strafbarkeit von 2C-B nach BtMG

In Deutschland fällt Brolamfetamin (auch Bromdimethoxyphenethylamin) kurz 2C-B unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und gilt als illegal. Das BtMG regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und stuft diese in verschiedene Kategorien ein. 2C-B wird als ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der Anlage I des BtMG geführt, was bedeutet, dass der Besitz, die Herstellung und der Handel etc. strafbar sind.

2C-B Äußerungsbogen Polizei

Der unerlaubte Besitz, der Erwerb, das Handeltreiben etc. mit 2C-B nach § 29 BtMG wird in Deutschland als Straftat geahndet und kann mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahr oder Geldstrafen belegt werden. Das Handeltreiben, die Herstellung, die Abgabe, der Besitz u.a. mit 2C-B in nicht geringer Menge wird gem. § 29a BtMG als Verbrechen eingestuft und kann mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu 15 Jahren geahndet werden. Die Höhe der Strafe hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Menge des gehandelten Betäubungsmittels, der Art des Handels und der persönlichen Situation des Täters.

Zudem ist zu beachten, dass der Besitz von 2C-B auch dann strafbar ist, wenn es lediglich für den eigenen Konsum erworben wurde. Der sogenannte Eigenkonsum ist in Deutschland zwar nicht strafbar, allerdings kann bei einem Verstoß gegen das BtMG eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes vorliegen.

Es ist auch zu beachten, dass 2C-B nicht nur in seiner reinen Form, sondern auch in Mischungen mit anderen Stoffen, wie beispielsweise Ecstasy, auf dem Schwarzmarkt angeboten wird.

In Deutschland wird die Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem BtMG durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei durchgeführt. Die Strafverfolgungsbehörden können bei einem Verdacht auf Handel oder Besitz von 2C-B Ermittlungen durchführen, eine Hausdurchsuchung anordnen und den Beschuldigten anklagen und so vor Gericht bringen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Besitz und der Handel mit 2C-B in Deutschland illegal sind und mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen geahndet werden können. Im nächsten Abschnitt werden die zu erwartenden Strafen für Besitz und Handel genauer erläutert.

Strafen für Besitz, Erwerb und Handelteiben von 2C-B nach § 29 BtMG

Die Strafen für den Besitz, Erwerb und den Handel von 2C-B variieren in Deutschland je nach Schwere des Vergehens. Bei einer Verurteilung wegen Besitz von 2C-B drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen.

Es ist wichtig zu betonen, dass für das Handeltreiben mit 2C-B nicht nur erhebliche Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen drohen, sondern auch massive finanzielle Folgen haben können. Die Staatsanwaltschaft kann nämlich die Einkünfte aus dem illegalen Handel im Wege der Vermögensabschöpfung beschlagnahmen.

Exkurs: Bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gilt grundsätzlich das sog. Bruttoprinzip. Dieser Grundsatz besagt, dass sämtliche Vermögenswerte, die aus der Straftat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlangt wurden, ohne Abzug von Kosten oder sonstigen Ausgaben abgeschöpft werden können.

Das bedeutet, dass nicht nur der Gewinn aus dem Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Kosten (z.B. für Einkauf , Transport etc. der BtM), die durch den Handel mit Betäubungsmitteln erzielt wurden, durch die Strafverfolgungsbehörden abgeschöpft werden können. Das Bruttoprinzip beruht auf der Überlegung, dass der Täter keinen Anspruch auf den Gewinn hat, da er diesen durch eine Straftat erlangt hat.

Ein Beispiel: Ein Drogendealer hat innerhalb eines Jahres durch den Handel mit Betäubungsmitteln einen Umsatz von 100.000 Euro erzielt. Dabei hatte er auch Kosten in Höhe von 20.000 Euro, beispielsweise für den Einkauf der Betäubungsmittel und für das Mieten einer Wohnung zur Lagerung der Drogen. Nach dem Bsämtliche Einnahmen,ruttoprinzip können die Strafverfolgungsbehörden die gesamten 100.000 Euro abschöpfen und nicht nur den Gewinn in Höhe von 80.000 Euro.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Handel und Besitz von 2C-B in Deutschland mit hohen Strafen geahndet werden kann. Im nächsten Abschnitt wird die nicht geringe Menge von 2C-B genauer erläutert.

Freiheitsstrafe 2C-B

Die nicht geringe Menge von 2C-B gem. § 29a BtMG

Überschreitet die Menge des 2C-B die sogenannte „nicht geringe Menge“, liegt bei Abgabe, Handeltreiben oder Besitz der Droge der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG vor. Die nicht geringe Menge ist im BtMG nicht explizit definiert und variiert je nach Substanz. Der Bundesgerichtshof hat die nicht geringe Menge von 2C-B auf ein Gramm festgelegt (Beschluss vom 09.08.2022 – 3 StR 206/22). Der Handel mit 2C-B in nicht geringer Menge wird als Verbrechen eingestuft, der Strafrahmen des § 29a BtMG sieht hierfür als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe (s.o.) vor.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Überschreiten der nicht geringen Menge von 2C-B erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht und zu empfindlichen Strafen führen kann.

Äußerungsbogen, Beschuldigtenvernehmung, Strafbefehl oder Anklageschrift erhalten, was nun?

Wenn Sie als Beschuldigter im Zusammenhang mit 2C-B zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen werden, sollten Sie sich zunächst gut überlegen, ob eine Aussage sinnvoll ist oder nicht. Grundsätzlich gilt: Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen. In aller Regel sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen! Es empfiehlt sich jedenfalls, vor der Beschuldigtenvernehmung einen Anwalt zu konsultieren, um Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Im Anschluss kann ggf. immer noch eine (schriftliche) Stellungnahme zur Akte gereicht werden.

Im Falle eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift sollten Beschuldigte unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen, um sich bestmöglich verteidigen zu können. Ihr Anwalt sollte zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen, die Vorwürfe prüfen und die Verteidigung vorbereiten. Dabei ist es wichtig, dass der Anwalt frühzeitig hinzugezogen wird, da er dann noch mehr Möglichkeiten hat, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Bitte beachen Sie die 14-tägige Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren.

Zusammenfassend sollte ein Beschuldigter im Falle einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung im Zusammenhang mit 2C-B zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich in jedem Fall über einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewähren lassen. Gleiches gilt, falls Sie als Beschuldigter einen Anhörungsbogen im Zusammenhang mit 2C-B erhalten haben. Bei einem Strafbefehl oder einer Anklageschrift ist es wichtig, frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, um die Verteidigung bestmöglich vorzubereiten.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.