Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Strafe & Verteidigung
Der Kontakt mit der Polizei ist eskaliert – und jetzt steht der Vorwurf des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte im Raum. Vielleicht haben Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten und fragen sich: Wann liegt so ein Angriff überhaupt vor? Welche Strafe droht? Und stimmt es, dass hier – anders als beim Widerstand – kaum eine Geldstrafe möglich ist? Das Belastende daran: Aus einer oft beidseitig aufgeheizten Situation wird ein Delikt mit zwingender Mindestfreiheitsstrafe. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, worauf es bei § 114 StGB ankommt – und wie Sie Ihre Rechte wahren.
Wann liegt ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte vor?
Ein tätlicher Angriff ist nach der Rechtsprechung jede unmittelbar gegen den Körper eines Vollstreckungsbeamten gerichtete, feindselige Einwirkung während seiner Diensthandlung. Schon das Ausholen zum Schlag oder ein verfehlter Flaschenwurf kann genügen. Auf einen tatsächlichen Verletzungserfolg kommt es nicht an – der Angriff muss nicht „treffen“.
Vollstreckungsbeamte sind dabei allgemein Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB – etwa Beamte, Richter und Soldaten –, vor allem aber Polizisten und Gerichtsvollzieher. Rechtsgrundlage ist § 114 StGB. Nicht jede ruckartige Bewegung ist bereits ein Angriff: Eine bloß erhobene Hand oder ein leichtes Anrempeln überschreiten die Erheblichkeitsschwelle in der Regel noch nicht. Wie schnell eine Kontrolle eskaliert, zeigt auch die Frage, ob Sie einen Polizeieinsatz filmen dürfen.

Ein eskalierter Polizeieinsatz kann schnell zum Vorwurf des tätlichen Angriffs nach § 114 StGB führen.
Worin unterscheiden sich Widerstand und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?
Beim Widerstand nach § 113 StGB wehrt sich jemand mit Gewalt oder Drohung gegen eine konkrete Vollstreckungshandlung. Der tätliche Angriff nach § 114 StGB erfasst dagegen jede Diensthandlung und wiegt schwerer. Zu solchen Diensthandlungen zählen etwa Streifenfahrten und Verkehrskontrollen, Geschwindigkeitsmessungen, die Aufnahme von Verkehrsunfällen, die Begleitung von Demonstrationszügen oder Hilfeleistungen in Gefahrensituationen.
| Merkmal | Widerstand (§ 113 StGB) | Tätlicher Angriff (§ 114 StGB) |
|---|---|---|
| Handlung | Gewalt/Drohung gegen eine Vollstreckungshandlung | Körperliche Einwirkung bei jeder Diensthandlung |
| Strafrahmen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | Freiheitsstrafe 3 Monate bis 5 Jahre |
| Geldstrafe | im Tatbestand vorgesehen | im Tatbestand nicht vorgesehen |
| Besonders schwerer Fall | 6 Monate bis 5 Jahre | 6 Monate bis 5 Jahre |
Wie beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte taucht der tätliche Angriff mitunter als Retourkutschen-Delikt auf: Nach Ihrer Anzeige wegen Körperverletzung im Amt folgt die Gegenanzeige des Beamten.
Welche Strafe droht bei einem tätlichen Angriff nach § 114 StGB?
Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht § 114 StGB im Grundtatbestand nicht vor. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kann das Gericht zur Bewährung aussetzen – bei Ersttätern ist das in der Praxis der Regelfall.
Ausnahmsweise ist über § 47 Abs. 2 StGB doch eine Geldstrafe möglich, etwa bei Ersttätern ohne Verletzungsfolgen. Sie beträgt dann aber mindestens 90 Tagessätze (drei Monate zu je 30 Tagessätzen). Das ist entscheidend: Bis einschließlich 90 Tagessätzen erfolgt regelmäßig kein Eintrag ins Führungszeugnis. Diese „magische Grenze“ zu erreichen, gelingt jedoch nur in Ausnahmefällen – häufiger droht eine Bewährungsstrafe.
Welche Faktoren beeinflussen das Strafmaß?
Das konkrete Strafmaß hängt von vielen Umständen ab. Erschwerend wirken vor allem einschlägige Vorstrafen, ein besonders massiver Angriff und Verletzungen bei den eingesetzten Beamten. Zu Ihren Gunsten können dagegen ein frühzeitiges Geständnis, eine Entschuldigung beim Betroffenen und Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich ausschlagen. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Aussage erfolgt, spielt dabei ebenso eine Rolle – viele dieser Punkte lassen sich mit einer durchdachten Verteidigungsstrategie aktiv gestalten.
Welche Strafen drohen in besonders schweren Fällen?
In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 114 Abs. 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 StGB). Das Gesetz nennt dafür drei Regelbeispiele:
- Sie oder ein Beteiligter führen eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich – es genügt, dass es griffbereit ist; ein Einsatz ist nicht nötig.
- Der Beamte gerät in Todesgefahr oder es droht eine schwere Gesundheitsschädigung.
- Die Tat wird mit mehreren gemeinschaftlich begangen.
Über § 115 StGB gilt derselbe Schutz für Angriffe auf Rettungskräfte, Notärzte und Feuerwehr.
Welche Besonderheiten gelten im Jugendstrafrecht?
Bei Jugendlichen (14–17 Jahre) und häufig auch Heranwachsenden (18–20 Jahre) gilt das Jugendstrafrecht nach dem JGG. Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, nicht die Vergeltung. Statt einer festen Strafe kommen erzieherische Maßnahmen in Betracht.
Ein Jugendrichter kann etwa Sozialstunden, Weisungen oder – als härteste Ahndung – Jugendarrest verhängen. Ein Freizeitarrest umfasst ein Wochenende, ein Dauerarrest bis zu vier Wochen. Ziel ist, dass gerade keine weiteren Straftaten gegen Beamte folgen.

Ob Bewährung, Geldstrafe oder Einstellung – der Ausgang hängt stark von der Verteidigung ab.
Was tut Ihr Anwalt beim Vorwurf – und wann sollten Sie ihn einschalten?
Je früher, desto besser: Je eher ich Ihren Fall übernehme, desto mehr Handlungsspielraum bleibt – spätestens mit der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sollten Sie handeln. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch; ohne Aktenkenntnis lässt sich nichts belastbar einschätzen.
Nach meiner Mandatierung beantrage ich für Sie Akteneinsicht und prüfe, ob Ihnen überhaupt ein tätlicher Angriff – und nicht nur ein Widerstand – nachzuweisen ist. Anders als beim Widerstand greifen hier die allgemeinen Rechtfertigungsgründe: Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich deshalb genau, ob eine Notwehrlage oder ein Irrtum vorlag. Ziel ist im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens oder – wo das nicht gelingt – eine Strafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.