Gefälschter Impfpass Apotheke, Urkundenfälschung oder Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse – Rechtsanwalt Kämpf zu Strafbarkeit, Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchung

Der scheinbar einfache Versuch, in der Apotheke ein digitales COVID19-Impfzertifikat mittels eines gefälschten Impfpasses zu erhalten, ging schief. Nun droht Ihnen Ärger mit der Strafjustiz. Informieren Sie sich nachfolgend über die strafrechtlichen Folgen. Rechtsanwalt Kämpf klärt Sie grundlegend über die Strafbarkeit Ihres Verhaltens – Urkundenfälschung versus Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses – auf. Wie verhalten Sie sich bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder im Falle einer Hausdurchsuchung.

Haben Sie sich durch die Vorlage einer Impfpass-Fälschung in der Apotheke zur Digitalisierung des COVID19-Impfzertifikats der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB strafbar gemacht?

Die Frage, ob Sie sich durch die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in der Apotheke zur Erstellung eines digitalisierten Impfzertifikats einer Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB schuldig gemacht haben, lässt sich jedenfalls in Bayern zwischenzeitlich klar beantworten. Denn sowohl das OLG Bamberg mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Aktenzeichen: 1 Ws 732-733/21), als auch und insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (Aktenzeichen: 207 StRR 155/22) haben der fehlerhaften rechtlichen Einordnung einiger Staatsanwaltschaften und Untergerichte der Impfpassfälschung als Urkundenfälschung einen Riegel vorgeschoben.

Grund hierfür ist, dass ausweislich der zutreffenden obergerichtlichen bayerischen Rechtsprechung ein Impfpass ein Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277ff. StGB darstellt. Diese Vorschriften und vor allem das Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB gehen als speziellere Straftatbestände der Urkundenfälschung vor.

UPDATE: Das OLG Karlsruhe hat die Frage, ob der gefälschte Impfpass als Urkundenfälschung strafbar ist, aufgrund der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtssprechung hierzu dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Haben Sie bei Verwendung des gefälschten Impfpasses den Straftatbestand des Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB erfüllt?

Es kommt drauf an bzw. auf den Zeitpunkt kommt es an. Denn, ob Sie sich durch die Benutzung Ihres gefälschten Impfpasses, zum Beispiel zur Erlangung eines digitalisierten Impfzertifikat, des Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse schuldig machten, hängt vom Zeitpunkt der Nutzung der Impfpassfälschung ab.

Kommt nämlich die alte Rechtslage – vor dem 24. November 2021 – zur Anwendung, besteht eine Strafbarkeitslücke. Bis zu diesem Zeitpunkt lag ein strafrechtlich relevanter Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse lediglich und ausschließlich bei Täuschung einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft vor. Haben Sie also den gefälschten Impfpass beim Restaurant-, Theaterbesuch oder in der Apotheke vor dem 24. November 2021 verwendet, liegt kein (!) Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse vor! Für den Fall, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren läuft oder gar ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift erlassen wurde, sollten Sie sich dringend mittels eines im Strafrecht versierten Rechtsanwalts zur Wehr setzen.

Abschließend erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Straftatbestand des § 279 StGB zwischenzeitlich geändert hat. Die Strafbarkeitslücke ist geschlossen. Nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse am 24. November 2021 ist jede Verwendung eines gefälschten Impfpasses oder Impfzertifikat zur Täuschung im Rechtsverkehr strafbar.

Wie verhalte ich mich richtig bei einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen eines gefälschten Impfpasses, bei Hausdurchsuchung oder vorläufige Festnahme?

Schweigen ist Gold! Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmungen sollten Sie ebenso wie bei Hausdurchsuchung oder gar vorläufiger Festnahme von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Beim Schweigerecht handelt es sich um eines der wichtigsten Beschuldigtenrechte. Machen Sie davon Gebrauch und keine Angaben zur Sache. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort) zu tätigen. Entgegen anderslautender und insofern falscher Hinweise der Polizei können auch erst später im Ermittlungs- oder Strafverfahren getätigte Angaben und insbesondere ein Geständnis zu Ihren Gunsten gewertet werden. Alleiniges Motiv der Polizei, Sie zu einem frühen Geständnis zu drängen, ist die Erleichterung der eigenen, polizeilichen Arbeit. Anstatt mit der Polizei zu sprechen, sollten Sie sich lieber fachkundigen Rat eines im Strafrecht tätigen Rechtsanwalts einholen. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung – Reden Sie nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

Habe ich überhaupt mit einer Hausdurchsuchung beim Verdacht der Impfpassfälschung zu rechnen?

Momentan greift die bayerische Strafjustiz in Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren im Zusammenhang mit gefälschten Pässen hart durch. Offenbar sollen hier aus Präventionsgründen Exempel statuiert werden. Deshalb haben Sie beim Vorliegen eines Tatverdachts wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB nahezu zwingend mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen. Gleiches gilt für Ermittlungsverfahren wegen der Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise oder des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen. Die Frage, ob eine solche Hausdurchsuchung – immerhin ein erheblicher Eingriff in Ihre grundrechtlich geschützte Privatsphäre – bei einem Straftatbestand mit einer im Höchstmaß zu verhängenden Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhältnismäßig ist, wird dabei außer Acht gelassen, jedenfalls aber nicht in ausreichendem Maße gewürdigt.

Der Apotheker verdächtigt mich der Fälschung des vorgelegten Impfpasses – darf er mich bei der Polizei melden oder unterliegt er der Schweigepflicht?

Tatsächlich haben Apotheker, ähnlich wie andere Berufsgeheimnisträger (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) eine umfassende Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Sowohl der Apotheker selbst, als auch seine Mitarbeiter müssen über sämtliche Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in der Apotheke erlangen, schweigen. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung stellt eine Straftat nach § 203 StGB dar. Nach derzeit überwiegender Rechtsprechung soll diese Schweigeverpflichtung beim Verdacht des Apothekers, dass ihm ein gefälschtes Impfbuch vorgelegt wird, zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere des allgemeinen Gesundheitsschutzes ausnahmsweise ausgehebelt sein. Grund für die angenommene Notstandslage ist, dass gefälschte Impfpass sehr regelmäßig in Apotheken vorgelegt werden, um die eingetragenen COVID- Impfungen in ein digitalisiertes im Zertifikat umwandeln zu lassen. Eine Vielzahl von Regeln – beispielsweise der Zugang zu Gaststätten, Stadien oder Kulturstätten – sei mit dem jeweiligen Impfstatus verknüpft. Die Umgehung dieser Vorschriften mittels eines gefälschten Impfzertifikats oder Impfausweises Stelle eine Dauergefahr für Leib und Leben und somit für die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsfürsorge dar.

Ob und inwiefern dieser laxe Umgang mit der Schweigepflicht eines Berufsgeheimnisträgers auch bei (hoffentlich) weiter zunehmender Abnahme der Gefährlichkeit einer COVID-Infektion samt zurückgehender Hospitalisierung Bestand haben kann, erscheint doch zumindest fraglich.

Sie haben wegen eines gefälschten Impfpasses einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung oder des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses erhalten? Was ist zu tun?

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Ihnen wird im Zusammenhang mit der Verwendung eines gefälschten Impfpasses Urkundenfälschung vorgeworfen? Die rechtliche Wertung der Verwendung eines gefälschten Impfbuchs in einer Apotheke zur Digitalisierung des COVID- Zertifikats als Urkundenfälschung ist falsch (siehe oben). Hier sollten Sie sich dringend fachkundigen Rechtsrat eines Strafverteidigers einholen und gegen den Strafbefehl binnen der dafür vorgesehenen Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung. Gleiches gilt für Strafbefehle wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse in diesem Zusammenhang.

Welche Strafen sind nach der Gesetzesänderung wegen des unbefugten Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu erwarten?

Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Strafe?

Für den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse sieht § 279 StGB als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die Höhe des im Einzelnen zu verhängenden Strafmaßes ist ohne weitere Kenntnisse des konkreten Einzelfalls nicht möglich. Denn die zu verhängende Strafe ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig:

  • Sind Sie (einschlägigen) vorbestraft? Einschlägige Vorstrafen sind z. B. Urkundsdelikte wie die Urkundenfälschung oder die Fälschung beweiserheblicher Daten.
  • Weitere relevante Strafzumessungskriterien sind Geständnis, gegebenenfalls von Reue und Schuld Einsicht getragen, sowie das Nachtatverhalten. Hierbei ist wichtig, dass man sein Geständnis auf keinen Fall bei der Polizeivernehmung abgeben sollte, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit fachlicher Unterstützung eines Anwalts.
  • Haben Sie sich als Beschuldigte(-r) mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt und sich beispielsweise impfen lassen?

Es ist allerdings festzustellen, dass die Strafjustiz häufig bereits bei unvorbelasteten Ersttätern zu Geldstrafen, die über der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis (90 Tagessätze) liegen, oder gar zu kurzen Bewährungsstrafen greift. Dies ist angesichts des gesetzgeberischen Willens, der das zu sanktionierende Unrecht des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse im untersten Bereich verortet – nichts anderes lässt sich aus dem geringen Höchstmaß von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe ableiten, nicht in Einklang bringen. Als Fachanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie gerne dabei, wenn Sie sich hiergegen zur Wehr setzen wollen.

Gibt es noch besonders wichtige Strafverteidiger-Tipps zum Schluss?

Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die beim Ausgang Ihres Verfahrens erreicht werden können.

Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines der wichtigsten Beschuldigtenrechte überhaupt. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht direkt der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen Anwalt, der sich mit Strafrecht befasst.

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.