Ihre Rechte bei Verhaftung und nachfolgender Untersuchungshaft – Rechtsanwalt Kämpf informiert

Sie werden es als einen der schlimmsten Tage Ihres Lebens in Erinnerung behalten. Sie erhalten einen Anruf, möglicherweise nachts um 03:00 Uhr:

• „Mama, ich bin verhaftet worden“ oder
• „Papi, hol mich hier raus“ oder
• „Liebling, bitte hilf mir, ich brauche dringend einen Anwalt“ oder
• „Kumpel, ich bin in ernsthafte Schwierigkeiten, kümmer Dich um einen Strafverteidiger.“

Lassen Sie sich bei Untersuchungshaft durch den Rechtsanwalt Ihrer Wahl verteidigen.

Dies gilt in jedem Stadium des Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren). Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt – also einen Strafverteidiger – zu beauftragen.

Bereits im Termin zur Verkündung des Haftbefehls kann mit dem Ermittlungsrichter über eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen verhandelt werden. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt beispielsweise gegen Hinterlegung einer Kaution in Betracht.

Untersuchungshaft kann nur bei Vorliegen von Haftgründen angeordnet werden.

Ihr bester Freund oder ein Familienmitglied ist in München oder an einem anderen Ort von der Polizei verhaftet worden. Es drohen Untersuchungshaft und spätere Anklage. Nach der Verhaftung durch die Polizei ergeht ein Haftbefehl, wenn dieser nicht bereits in der Welt ist. Haftgründe des Haftbefehls können Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein. Dieser Haftbefehl ist binnen 24 Stunden nach der Verhaftung durch den Ermittlungsrichter zu verkünden.

Bei Untersuchungshaft haben Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht u.a. dann, wenn sich der Beschuldigte oder spätere Angeklagte in Untersuchungshaft befindet. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers übernimmt zunächst die Staatskasse. Für den Fall einer späteren Verurteilung sind die Pflichtverteidigergebühren aber an die Staatskasse zurückzuerstatten.

Sie wurden über eine Verhaftung informiert – bei U-Haft sollten Sie diese Punkte Schritt für Schritt mit dem Verhafteten durchgehen.

Wenn Sie also z. B. um 03:00 Uhr morgens einen Anruf von Ihrem Lebensgefährten, Angehörigen oder Freund erhalten, sollten Sie wie folgt vorgehen:

1. Sagen Sie zunächst zu dem Verhafteten: „Bitte beantworten ausschließlich meine Fragen, sage sonst absolut gar nichts.“ (Sie sollten unbedingt vermeiden, dass sich Ihr Gesprächspartner in Anwesenheit des Polizeibeamten zur Sache äußert und mithin selbst belastet.)
2. Fragen Sie ihn nach dem Namen, Polizeidienststelle und Telefonnummer des verhaftenden Polizisten.
3. Weisen Sie Ihren Gesprächspartner auf sein Schweigerecht hin: „Sag der Polizei, dass du keine Angaben machst, bis Dein Strafverteidiger eintrifft!“
4. Sagen Sie ihm, dass Sie einen Strafverteidiger beauftragen und vorbeischicken.
5. Erinnern Sie ihn abschließend nochmals an sein Schweigerecht!

Kenntnis von Untersuchungshaft  – dann sollten Sie unverzüglich einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt kontaktieren.

Dieser Strafverteidiger wird nach seiner Beauftragung verschiedene Schritte unternehmen:

1. Der Strafverteidiger kontaktiert umgehend die Polizei und weist den Vernehmungsbeamten darauf hin, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.
2. Im Anschluss begibt sich der Strafverteidiger zu Haftanstalt bzw. Polizeirevier, um Ihren Freund, Lebensgefährten oder Angehörigen zu besuchen.
3. In diesem Gespräch wird der Strafverteidiger herausfinden, wie die Vorwürfe lauten.
4. Idealerweise nimmt der Verteidiger sodann am Termin zur Verkündung des Haftbefehls teil.

Sollten Sie einen Anruf – wie vorstehend beschrieben – erhalten haben, rufen Sie mich an: 089/228433-55. Zögern Sie nicht, es steht zu viel auf dem Spiel!