Sie haben auf der Darknet-Handelsplattform Monopoly Market Betäubungsmittel (Amphetamin, Kokain, MDMA, Metamphetamin, LSD etc.) bestellt? Nun sind Sie in Sorge wegen einer möglicherweise anstehenden Hausdurchsuchung, Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Eingang eines Äußerungsbogens wegen eines Verstoßes gegen das BtMG? Rechtsanwalt Kämpf informiert nachfolgend zu Hintergründen und Verhaltenstipps in Ermittlungsverfahren rund um Betäubungsmittelkäufe auf Monopoly Market.
Ausweislich unterschiedlicher Pressemeldungen haben nach Angaben von Europol Ermittlungsbehörden aus insgesamt neun Ländern die Darknetplattform „Monopoly Market“ ausgehoben. Es kam zu insgesamt 288 Festnahmen, davon 52 in Deutschland. Insgesamt seien bei den durchgeführten Hausdurchsuchungen 51.000.000 € in bar und Krypto sowie eine erhebliche Anzahl von Schusswaffen und 850 kg verschiedener Betäubungsmittel, insbesondere 258 kg Amphetamin, 43 kg Kokain Ihnen, 43 kg MDMA sowie zehn Kilo LSD und eine unbekannte Menge an Ecstasytabletten beschlagnahmt worden. Außerdem konnten auf ebenfalls sichergestellten Datenträgern umfassende Kundendaten festgestellt werden.
Die Ermittlungsmaßnahme wurde unter dem Codenamen „SpecTor“ in Österreich, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Polen, Brasilien Großbritannien, den USA und der Schweiz geführt. Den entscheidenden Hinweis für die Ermittlungen gab die Kriminalpolizei Oldenburg. In der Folge konnte der seit 2019 ausschließlich für den Drogenhandel verwendete Marktplatz in Zusammenarbeit mit dem FBI geschlossen werden.
Was haben Kunden von Monopoly Market zu erwarten?
Aufgrund des Datenauswertungen bezüglich der Kundendaten, insbesondere der Käuferlisten, ist die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen die Kunden der Betäubungsmittelhändler von Monopoly Market zu rechnen. Abhängig von Art und Menge der gekauften Drogen ist zumindest mit dem Eingang eines polizeilichen Äußerungsbogens, wahrscheinlicher mit einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung und sicherlich im einen oder anderen Fall auch mit der Durchführung von Hausdurchsuchungen zu erwarten. Vor allem in Bayern werden bei Betäubungsmittelverstößen im Zusammenhang mit harten Drogen wie Kokain oder Metamphetamin auch noch viele Monate nach dem Kauf Hausdurchsuchungen durchgeführt.
Als Abnehmer bei Monopoly Market können Sie sich verschiedener BtM-Verstöße schuldig gemacht haben. In Betracht kommt jedenfalls der Erwerb, abhängig vom Gewicht bzw. der Anzahl der bestellten Betäubungsmittel auch das Handeltreiben bzw. der Besitz oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Beschuldigtenvernehmung wegen Monopoly Market – wie verhalten Sie sich richtig?
Sie haben eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Betäubungsmittelkäufen auf Monopoly Market erhalten? Dieser müssen und sollten Sie keinesfalls Folge leisten. Stattdessen empfehle ich Ihnen, unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Außerdem sollten Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung beauftragen.
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren müssen Sie sich nicht selbst belasten. Machen Sie deshalb keine Angaben zur Sache. Ich empfehle Ihnen darüber hinaus, auch keine Angaben zu ihrem Konsumverhalten zu tätigen. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold!
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Chancen auf ein optimales Verteidigungsergebnis durch frühzeitige/voreilige Angaben in einem erheblichen Maße verschlechtern können. Sie sollten wissen, dass die Ermittler vor allem bei Betäubungsmittelkäufen im Darknet häufig ganz erhebliche Schwierigkeiten haben, einen Tatnachweis zu führen. In der Vergangenheit konnte ich in ähnlichen Ermittlungsverfahren bereits häufig eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen.
Wie verhalten Sie sich bei Hausdurchsuchung richtig?
Wie bereits ausgeführt haben ehemalige Kunden abhängig von Art und vor allem Menge der bestellten Betäubungsmittel auf Monopoly Market mit Hausdurchsuchungen zu rechnen. Sicherlich ist das Eindringen von Polizeibeamten in den höchstpersönlichen und privaten Lebensbereich im Rahmen einer Hausdurchsuchung mit der belastendste Vorgang in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Dennoch sollten Sie Ruhe bewahren. Lassen Sie sich von den Ermittlern nicht überrumpeln. Häufig wird die besondere Drucksituation bei der Durchführung solcher Durchsuchungsmaßnahmen dazu genutzt, dass Sie zu voreiligen Angaben zur Sache zu drängen. Üben sie ihr Schweigerecht aus! Entgegen der insoweit häufig fehlerhaften Einschätzung der Polizei (ein Schelm, der Böses dabei denkt) stellt sich die Beweislage insbesondere bei Betäubungsmittelbestellungen aus dem Darknet aufgrund von Datenauswertungen nicht ganz so rosig dar. Mit einem frühzeitigen Geständnis helfen Sie in den allermeisten Fällen lediglich der Polizei, häufig aber nicht sich selbst.
In den meisten Fällen ist den Ermittlungsbehörden lediglich der einzelne Bestellvorgang samt Lieferanschrift bekannt. Dies ist aber für eine Verurteilung oft nicht ausreichend. Auch für den Fall, dass bei der Hausdurchsuchung Betäubungsmittel gefunden werden, empfiehlt es sich keine Angaben auch nicht zu ebendiesen soeben sichergestellten Betäubungsmittel zu tätigen. Schließlich gibt die Auffindung in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Zimmer alleine noch keine Auskunft über die tatsächlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnisse der sichergestellten Drogen.
Sollten Sie einen Äußerungsbogen der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen einer Betäubungsmittelbestellung auf Monopoly Market beantworten?
Bezüglich dieser Fragestellung verweise ich auf meine Ausführungen zur Beschuldigtenvernehmung. Auch hier gilt: tun Sie sich selbst und auch Ihrem Verteidiger einen Gefallen und schweigen Sie. Übrigens ist es zumeist auch nicht erforderlich, die angefragten Angaben zu Ihrer Person zu machen. Ihre Personalien sind den Ermittlungsbehörden bereits bekannt. Ansonsten hätte sie wohl kaum der Äußerungsbogen erreicht. Folglich besteht regelmäßig keine Gefahr einer Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.