Sie haben als Kunde oder Händler auf der Darknet-Handelsplattform dreammarket Drogen bzw. Betäubungsmittel oder andere strafrechtlich relevanten Waren oder Dienstleistungen erworben oder verkauft? Jetzt haben Sie die (berechtigte) Sorge, dass gegen Sie eine Hausdurchsuchung oder Festnahme angeordnet wird oder Sie als Beschuldigter vernommen werden. Nachfolgend informiert Sie Rechtsanwalt Kämpf, auch Fachanwalt für Strafrecht, über die Hintergründe und gibt Tipps für das Ermittlungsverfahren.

Nachdem laut verschiedenen Medienberichten im Jahr 2017 der Betreiber der im Darknet befindlichen Handelsplattform dreammarket.onion durch das LKA Thüringen sowie ein weiterer zentraler Akteur durch die US-Ermittler in den Vereinigten Staaten festgenommen wurde, laufen nun die Ermittlungsverfahren gegen deutsche Abnehmer an. Auf dreammarket wurden insbesondere verschiedene Betäubungsmittel wie Cannabis, Amphetamin, Methamphetamin (Crystal), Heroin, Kokain und MDMA gehandelt. Die Zahlung erfolgte mittels Bitcoins. Im Rahmen der Verhaftungen konnten verschiedene Datenträger sowie Bitcoins und PGP-Schlüssel sichergestellt werden. Nach meiner Kenntnis ist die Auswertung der Datenträger zumindest teilweise gelungen, da mich bereits verschiedene Mandanten in dreammarket-Ermittlungsverfahren beauftragten.

Mit welchen Folgen habe ich als Händler oder Kunde von dreammarket zu rechnen?

Ähnlich wie nach den „busts“ anderer großer Darknet-Handelsplattformen oder Darknethändler wie beispielsweise silkroad, shinyflakes, crimenetwork, alphabay, BigActionMan50 oder chemicallove dauert es eine Weile nach dem Auffliegen der Betreiber oder Hintermänner der Darknet-Marktplätze bis die zugehörigen Datenträger – falls möglich – ausgewertet und auf den Plattformen tätige Händler und/oder Abnehmer ermittelt sind. Je nach Größenordnung, Anzahl der Bestellungen oder Verkäufe, Art und Qualität der gehandelten Betäubungsmittel haben Sie zumindest mit der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu rechnen. In schwerwiegenderen Fällen kann es auch zu Hausdurchsuchung oder gar Ihrer Festnahme kommen. Bekanntermaßen gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht ein erhebliches Nord-Süd-Gefälle. Das bedeutet, dass gerade in Bayern erheblich früher – will heißen auch schon bei weniger Taten mit geringeren Mengen – von einem für eine Hausdurchsuchung oder gar eine Festnahme ausreichenden Tatverdacht ausgegangen wird, als in nördlicheren Bundesländern.

Durch Ihren Umgang mit Betäubungsmitteln auf dreammarket können Sie sich verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben. Insbesondere kommen der Erwerb von Betäubungsmitteln, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder das Handeltreiben in nicht geringer Menge in Betracht.

Habe ich eine Verhaftung bzw. Festnahme wegen dreammarket zu erwarten?

Voraussetzung für die Festnahme samt anschließender Untersuchungshaft ist, dass Sie sich einer umfassenden Handelstätigkeit mit Drogen schuldig bzw. verdächtig gemacht haben.

Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt das Vorliegen eines Haftgrundes voraus. Haftgründe sind Fluchtgefahr Verdunkelungsgefahr, und Wiederholungsgefahr. Ich erlaube mir den Hinweis darauf, dass die bayerische Strafjustiz bei der Annahme von Haftgründen durchaus „großzügig“ ist. Gerade der Haftgrund der Fluchtgefahr wird im Betäubungsmittelstrafrecht gerne bereits in Fällen angenommen, in denen augenscheinlich lediglich eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zu erwarten steht. Soziale Bindungen durch die im Inland ansässige Familie werden hingegen ebenso wie das Vorhandensein einer festen Arbeitsstelle lediglich unzureichend gewürdigt.

Wie verhalte ich mich im Ermittlungsverfahren aufgrund meiner Tätigkeit auf dreammarket bei Beschuldigtenvernehmung oder Hausdurchsuchung richtig, was sind meine Rechte?

Sie waren auf der Darknet-Plattform dreammarket als Abnehmer von BtM oder Verkäufer aktiv. Sie haben nun eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder die Polizei führt bzw. führte deshalb eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durch. Dann sollten Sie sich spätestens an dieser Stelle über Ihre Rechte informieren. Als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind Ihre wichtigsten Rechte Ihr Schweigerecht und das Anwaltskonsultationsrecht. Das bedeutet, dass Sie keine Angaben zur Sache machen müssen und außerdem in jeder Lage des Strafverfahrens – also auch schon im Ermittlungsverfahren bei Hausdurchsuchung oder im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung – einen Rechtsanwalt hinzuziehen dürfen. Bitte beachten Sie, dass Sie lediglich dazu verpflichtet sind, Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtstag und – ort) zu machen. Genau dies empfehle ich Ihnen auch: Üben Sie Ihr Schweigerecht aus und machen Sie ausschließlich Angaben zur Person. So wahren Sie bestmöglich Ihre Verteidigungschancen. Lassen Sie sich nicht von dem Sie vernehmenden Polizisten in die Irre führen: auch wenn Sie erst nach Akteneinsicht  Angaben zur Sache tätigen, sind diese (abhängig von der Beweislage) werthaltig. Der Vernehmungsbeamte verfolgt seine eigenen Interessen, nämlich Sie zu überführen. Dies sollten Sie berücksichtigen, wenn Sie der Polizeibeamte hinsichtlich des Werts oder des Zeitpunkts eines Geständnisses „berät“.

Ich weise im Übrigen darauf hin, dass gerade in Darknet-Fällen der Tatnachweis allenfalls schwer zu führen ist. In der Regel verfügen die Ermittlungsbehörden lediglich über die Lieferanschrift sowie Art und Menge des gehandelten bzw. bestellten Betäubungsmittels. Darüber hinausgehende Informationen wie beispielsweise die Person des Bestellers, der Bezahlvorgang und auch der Liefervorgang, insbesondere für wen die Lieferung in Person bestimmt war und wer die Lieferung entgegennahm, sind den Ermittlern häufig unbekannt.

Beauftragen Sie zeitnah einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, also beispielsweise einen Fachanwalt für Strafrecht, mit Ihrer Strafverteidigung und nehmen Sie über Ihren Anwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Erst in Kenntnis der Ermittlungsakte haben Sie den gleichen Informationsstand wie die Ermittlungsbehörden – Polizei und Staatsanwaltschaft – und können überblicken, ob Angaben zur Sache/ein Geständnis ratsam sind.

Besteht eine Verpflichtung, der Polizei den Schlüssel zur Verschlüsselung meiner Datenträger zu nennen?

Bei Ihnen findet gerade eine Hausdurchsuchung statt. Ihre PCs, Laptops, Festplatten etc. werden beschlagnahmt. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie bei der Entschlüsselung der Datenträger durch Preisgabe des Schlüssels mitwirken sollen und insbesondere müssen. Die Antwort darauf ist zweimal nein! Es besteht keine Verpflichtung, den Schlüssel bekanntzugeben und dies ist auch nicht sinnvoll. Dies ergibt sich aus Ihrem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Gerade bei Darknetkäufen oder – verkäufen ist ein Tatnachweis für die Ermittlungsbehörden im Regelfall wie bereits dargestellt nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu führen. Die Ermittler haben aus diesem Grund ein erhebliches Eigeninteresse, Ihre Datenträger auszulesen, um dort die einzelnen Bestellvorgänge, die Bezahlung mit Bitcoins etc. nachvollziehen zu können. Daneben zielen die Ermittlungsmaßnahmen auch auf die Beschlagnahme etwaiger Bitcoin-Wallets oder anderer Kryptowährungen ab. Lassen Sie sich hier nicht unter Druck setzen und schweigen Sie auch im Hinblick auf Ihre Verschlüsselung(-en). Bei der Ankündigung, die Polizei sei in der Lage die Verschlüsselung selbst zu entschlüsseln und dies sei mit erheblichen Kosten verbunden, handelt es sich häufig um eine leere Drohung, um Sie von der raschen Notwendigkeit der Bekanntgabe des Schlüssels zu überzeugen.

Nach dem Handeltreiben betreibt die Strafjustiz die Vermögensabschöpfung – was ist das?

Die Vermögensabschöpfung ist in den §§ 73ff. StGB (neu) geregelt. Falls die Ermittlungsbehörden Ihnen ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nachweisen können, droht die Vermögensabschöpfung nach dem Bruttoprinzip. Denn Sie sollen aus den Betäubungsmittelgeschäften keinen Vorteil ziehen. Bruttoprinzip bedeutet, dass der gesamte Umsatz (Achtung: nicht nur der Gewinn) eingezogen wird. Ich darf Ihnen dies anhand eines Beispiels verdeutlichen: bei einem nachgewiesenen Handeltreiben mit einem Kilo Marihuana, das Sie für 5500 € eingekauft haben und in der Folge für 7500 € weitergegeben haben, wird der Bruttoumsatz also 7500 € eingezogen!

Tipp vom Strafverteidiger: Schweigen ist Gold – üben Sie Ihr Schweigerecht aus! Sie müssen sich nicht selbst belasten. Lassen Sie sich nicht beirren und schweigen Sie zur Sache. Weiterhin empfehle ich Ihnen zeitnah einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu betrauen. Über diesen sollten Sie zunächst die Ermittlungsakte anfordern. Erst in Kenntnis der Ermittlungsakte ist es möglich, eine Verteidigungsstrategie festzulegen.

Quellennachweis: Rainer Sturm, knipseline, Uta Herbert – pixelio.de