Rechtsanwalt Kämpf gibt Ihnen einen Überblick über besondere Möglichkeiten Ihrer Strafverteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren nach dem BtMG.

Nachfolgend finden Sie Informationen zum Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a BtMG, dem Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG, dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 37 BtMG, der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG sowie der Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO.

Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG oder Einstellung bei geringer Menge zum Eigenverbrauch nach § 31a Abs. 2 BtMG

Die Staatsanwaltschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen in Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 Abs. 1 und 2 BtMG (Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr Erwerb, Verschaffen in sonstiger Weise oder Besitz von Betäubungsmitteln) von der Verfolgung absehen. Nach Anklageerhebung kann unter den gleichen Voraussetzungen das Strafverfahren seitens des Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten eingestellt werden.
Voraussetzungen hierfür sind die geringe Schuld des Täters, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und dass es sich um eine lediglich zum Eigenverbrauch bestimmte geringe Menge eines Betäubungsmittels handelt.

Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Drogen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die so genannten harten Drogen (Crystal, Heroin, Kokain) nicht ausgenommen. Gleichwohl kommt § 31 a BtMG in Bayern vor allen Dingen bei Cannabisprodukten, in Ausnahmefällen auch bei LSD, Opium und Ecstasy zur Anwendung. Das Absehen von der Verfolgung ist in Bayern hinsichtlich Crystal, Heroin und Kokain in der Praxis ausgeschlossen.
Als geringe Menge gilt nach den Vorstellungen der bayerischen Strafverfolger eine Menge bis zu 6 g Cannabis, ein LSD-Trip, 1 g Opium oder bis zu drei Ecstasytabletten. In anderen Bundesländern (zum Beispiel Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) kann auch bei geringen Mengen von Heroin und Kokain (je nach Bundesland zwischen 0,5 g bis zu 1 g Heroin und bis zu 3 g Kokain) von der Verfolgung abgesehen werden. Bei Mehrfachtätern kommt § 31a BtMG in Bayern in aller Regel nicht zur Anwendung.
Bitte beachten Sie, dass für den Fall der Möglichkeit einer Fremdgefährdung ein Absehen von der Verfolgung ausscheidet. Eine Fremdgefährdung kann sich einerseits aus dem Tatort (beispielsweise bei Betäubungsmittelstraftaten in der Nähe von bzw. in Schulen, Jugendheimen, Kasernen, Diskotheken oder Justizvollzugsanstalten) ergeben. Andererseits kann eine Fremdgefährdung bei Personen gegeben sein, die eine Vorbildfunktion einnehmen (zum Beispiel Erzieher oder Lehrer).

Absehen von Strafe bei geringfügiger Menge zum Eigenbedarf gemäß § 29 Abs. 5 BtMG

Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht das Strafverfahren entweder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153b Abs. 2 StGB einstellen oder im Urteil (ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft) von der Strafe absehen. Wie bei § 31a BtMG scheiden hier Absatzdelikte (wie beispielsweise das Handeltreiben) aus. Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um eine geringe Menge zum eigenen Konsum handelt. Zumindest in Bayern kommt ein Absehen von Strafe bei Mehrfachtätern und harten Drogen nicht in Betracht.
Im Falle einer Verurteilung gemäß § 29 Abs. 5 BtMG erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister (§ 4 Nr. 5 BZRG).

Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 37 BtMG

Ein BtM-Ermittlungsverfahren kann seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 37 Abs. 1 BtMG bei einer bereits begonnenen Therapie eingestellt werden.
Es muss zunächst ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, bestehen. Solche Straftaten sind nicht ausschließlich solche nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern auch Straftaten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität. Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der Straftat ist gegeben, wenn diese zur Beschaffung von Betäubungsmitteln zur Befriedigung der eigenen Sucht begangen wurden.
Die zu erwartende Strafe darf zwei Jahre nicht übersteigen.
Weiterhin muss der Beschuldigte eine begonnene ambulante oder stationäre Therapie seiner BtM-Abhängigkeit nachweisen.
Außerdem setzt das Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage voraus, dass der Beschuldigte künftig überwiegend wahrscheinlich ein straffreies Leben führen wird. Hierfür sind sämtliche Merkmale in der Person, dem Leben und den Tatumständen zu berücksichtigen. Punkte für ein künftiges straffreies Leben können beispielsweise eine psychosoziale Betreuung, die erfolgreiche Substitution, die Distanzierung von der Drogenszene, die Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG sein.
Das Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage erfordert außerdem die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts.
Die Staatsanwaltschaft kann dem Beschuldigten im Wege verschiedener Weisungen kontrollieren und ihm beispielsweise auferlegen, seine Abstinenz durch Drogenscreenings nachzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung nach § 37 BtMG die Gefahr einer frühzeitigen Festlegung der Staatsanwaltschaft auf ein bestimmtes Strafmaß birgt.

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG

Auf Antrag des Verurteilten kann bei aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Straftaten die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zurückgestellt werden.
Erforderlich ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren wegen einer Straftat, die der Verurteilte beging, um sich Betäubungsmittel zur Befriedigung seiner Sucht zu beschaffen.
Der Verurteilte muss therapiewillig sein, es muss Therapiebedürftigkeit bestehen. Der vorausgegangene Abbruch einer oder mehrerer Therapien oder ein Rückfall steht der Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht entgegen.
Außerdem wird für einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung vorausgesetzt, dass der Verurteilte zum einen einen Therapieplatz nachweisen kann und zum anderen eine Kostenzusage des Sozialversicherungsträgers vorlegen kann.
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 35 BtMG trifft der Rechtspfleger. Daneben ist die Zustimmung des verurteilenden Gerichts nötig.
Bei Abbruch oder Nichtantritt der Therapie wird die Zurückstellung widerrufen. Gleiches gilt, wenn aufgrund einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Voraussetzungen des § 35 BtMG entfallen oder wenn der Verurteilte während der Therapie neue Straftaten begeht.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Zeit des Aufenthalts in einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung auf die Strafe bis zu zwei Drittel der Strafe angerechnet wird. Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 S. 1 BtMG. Auch die Anrechnung des Aufenthalts in einer staatlich nicht anerkannten Einrichtung ist möglich. Bei einer ambulanten Therapie richtet sich die (auch hier mögliche) Anrechnung nach dem zeitlichen Aufwand. Sind zwei Drittel der Strafe durch die Anrechnung erledigt oder hat der Verurteilte die Therapie bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen, kann das Gericht die restliche Strafe zur Bewährung aussetzen. Die Einhaltung einer Mindestverbüßungszeit bzw. Mindesttherapiezeit ist hierfür nicht nötig.

Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO

Auch im Betäubungsmittelstrafrecht können Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt werden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre zwar vorrangig von der Einstellungsmöglichkeit nach § 31a BtMG Gebrauch zu machen. Anstatt dessen wird jedoch trotz Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung die Einstellung gegen Geldauflage vorgezogen. Darüber hinaus ist eine Einstellung gegen Geldauflage in Bayern bis zu einer Gesamtmenge von 10 g Cannabis, 3 LSD-Trips oder (bei entsprechendem Wirkstoffgehalt) drei Ecstasy-Tabletten möglich. Bitte beachten Sie aber, dass es hier auch innerhalb Bayerns regionale Unterschiede gibt.

Tipp vom Strafverteidiger: Aufgrund der Ausgestaltung des Betäubungsmittelgesetze sind eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten gegeben. Um Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Strafverteidigung optimal zu wahren, empfehle ich Ihnen gegenüber den Ermittlungsbehörden zu schweigen. Außerdem ist es ratsam, zeitnah einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.

Quellennachweis: Susanne Schmich und Rainer Sturm – pixelio.de