Betäubungsmittelstrafrecht: Wie sich Strafe und Haft vermeiden lassen
Wer ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, denkt sofort an das Schlimmste: Gefängnis, eine Vorstrafe und der Eintrag, der später bei jeder Bewerbung auftaucht. Dabei kennt das Betäubungsmittelstrafrecht mehrere Wege aus dem Verfahren, die viele Betroffene gar nicht kennen. Ein Verfahren muss nicht mit einer Verurteilung enden – oft lässt es sich einstellen, oder Sie können eine Therapie an die Stelle der Haft setzen. Eine einmalige Verfehlung oder eine Suchterkrankung soll nicht Ihr ganzes weiteres Leben bestimmen. Auf dieser Seite erkläre ich Ihnen die fünf wichtigsten Ansätze – vom Absehen von der Verfolgung nach § 31a BtMG bis zur Einstellung gegen Geldauflage.
Welche Ansätze gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht überhaupt?
Das Gesetz stellt verschiedene zentrale Instrumente bereit, um ein Verfahren ohne klassische Verurteilung zu beenden oder Haft abzuwenden: das Absehen von der Verfolgung (§ 31a BtMG), das Absehen von Strafe (§ 29 BtMG), das Absehen von der Anklage bei Therapie (§ 37 BtMG), die Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG) und die Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO). Welcher Weg passt, hängt vom Stadium des Verfahrens und Ihrer persönlichen Situation ab. Wie sich eine Suchttherapie in vielen Fällen an die Stelle der Haft setzen lässt, erklären wir im Beitrag zu Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG.

Bei der Verfahrenseinstellung im BtMG kommt es auf Menge, Schuld und den richtigen Zeitpunkt an.
Wann wird ein Betäubungsmittelverfahren wegen geringer Menge eingestellt (§ 31a BtMG)?
Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 und 2 BtMG von der Verfolgung absehen. Voraussetzungen sind eine geringe Schuld, das Fehlen eines öffentlichen Verfolgungsinteresses und eine nur zum Eigenverbrauch bestimmte geringe Menge. Kommt es erst nach Anklage zur Prüfung, kann das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem einstellen.
Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den Substanzen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind auch harte Drogen wie Heroin, Kokain oder Crystal nicht ausgenommen. In der bayerischen Praxis wird ein Absehen bei diesen Substanzen jedoch faktisch nicht gewährt. Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein handhaben geringe Mengen von Heroin (rund 0,5 bis 1 g) oder Kokain (bis etwa 3 g) großzügiger. Bei Mehrfachtätern scheidet § 31a BtMG in Bayern in aller Regel aus.
Wichtig: Bei einer möglichen Fremdgefährdung ist das Absehen ausgeschlossen. Eine solche kann sich aus dem Tatort ergeben (etwa in der Nähe von Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder Justizvollzugsanstalten) oder aus einer Vorbildfunktion des Beschuldigten, zum Beispiel als Lehrer oder Erzieher. Welche Handlungen § 29 BtMG konkret erfasst, lesen Sie in meinem Überblick zu den Straftaten des Betäubungsmittelgesetzes.
Gilt § 31a BtMG auch noch für Cannabis?
Nein – hier hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz geregelt, sondern im Konsumcannabisgesetz (KCanG). Für Cannabis greift § 31a BtMG daher nicht mehr. Weil Cannabis in Bayern jahrelang der Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift war, hat § 31a BtMG dort heute nur noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich.
Für Cannabis gelten seither eigene Grenzen: Der Besitz von bis zu 25 g im öffentlichen Raum und bis zu 50 g in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt (§ 3 KCanG). Wird die Grenze überschritten, richtet sich die Strafbarkeit nach § 34 KCanG – hier kommen dann die allgemeinen Einstellungswege der §§ 153, 153a StPO in Betracht. Was heute erlaubt ist und was strafbar bleibt, habe ich in meinem Beitrag zu Cannabis nach dem KCanG ausführlich dargestellt. Die folgenden BtMG-Instrumente betreffen daher vor allem klassische Betäubungsmittel wie Amphetamin, MDMA, Kokain, Heroin oder LSD.
Kann das Gericht von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG)?
Ja. Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht bei einer nur zum Eigenkonsum bestimmten geringen Menge von Strafe absehen – entweder durch Einstellung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153b Abs. 2 StPO oder im Urteil selbst, dann ohne deren Zustimmung. Absatzdelikte wie das Handeltreiben sind ausgeschlossen.
Der entscheidende Vorteil: Sieht das Gericht im Urteil von Strafe ab, wird diese Entscheidung nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Sie bleiben damit ohne den Eintrag, der oft härter wiegt als die Strafe selbst. In Bayern kommt dieser Weg bei Mehrfachtätern und harten Drogen allerdings kaum in Betracht. Wie sich Menge, Wirkstoffgutachten und Therapieperspektive konkret auswirken, zeige ich am Beispiel der nicht geringen Menge bei Psilocybin. Die substanzabhängigen Grenzwerte finden Sie in meiner Übersicht zur nicht geringen Menge nach dem BtMG.
Wann wird das Verfahren wegen einer Therapie eingestellt (§ 37 BtMG)?
Die Staatsanwaltschaft kann nach § 37 Abs. 1 BtMG von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn Sie bereits eine Therapie begonnen haben. Erfasst werden nicht nur Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern auch Beschaffungskriminalität – also Taten, die zur Finanzierung der eigenen Sucht begangen wurden.
Vorausgesetzt wird ein kausaler Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Tat, eine Straferwartung von höchstens zwei Jahren sowie der Nachweis einer begonnenen ambulanten oder stationären Behandlung. Zusätzlich muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass Sie künftig straffrei leben – etwa belegt durch psychosoziale Betreuung, Substitution oder die Distanzierung von der Drogenszene. Das Absehen erfordert die Zustimmung des zuständigen Gerichts. Ein wichtiger Hinweis aus der Praxis: Ein Antrag nach § 37 BtMG kann die Staatsanwaltschaft früh auf ein bestimmtes Strafmaß festlegen. Wann und wie ein solcher Antrag sinnvoll ist, prüfe ich als Fachanwalt für Strafrecht für Sie sorgfältig im Einzelfall.
Was bedeutet Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)?
Ist bereits ein Urteil ergangen, ermöglicht § 35 BtMG die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Suchttherapie – im Volksmund „Therapie statt Strafe“. Auf Antrag wird die verhängte Freiheitsstrafe nicht sofort vollstreckt, sondern für die Dauer der Behandlung ausgesetzt.
Erforderlich sind insbesondere:
- eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren wegen einer suchtbedingten Tat,
- Therapiewille und Therapiebedürftigkeit (ein früherer Abbruch oder Rückfall schadet nicht zwingend),
- der Nachweis eines Therapieplatzes in einer geeigneten Einrichtung,
- eine Kostenzusage des Sozialversicherungsträgers.
Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger; das verurteilende Gericht muss zustimmen. Nach § 36 Abs. 1 BtMG wird die Zeit in einer Therapieeinrichtung auf die Strafe angerechnet – bis zu zwei Dritteln. Sind zwei Drittel erledigt oder ist die Therapie erfolgreich abgeschlossen, kann das Gericht den Rest zur Bewährung aussetzen. Aus meiner Erfahrung ist es fast immer ein Fehler, diese Perspektive erst nach Rechtskraft aufzubauen: Ich rate Ihnen, die Suchtbezogenheit der Tat und Ihre Therapiebereitschaft bereits im laufenden Verfahren zu dokumentieren, damit die spätere Antragstellung für Sie gelingt.

Therapie statt Strafe: § 35 BtMG kann die Haft durch eine Suchtbehandlung ersetzen.
Wann kommt die Einstellung gegen Geldauflage in Betracht (§ 153a StPO)?
Auch im Betäubungsmittelstrafrecht lässt sich ein Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagen einstellen – meist gegen eine Geldauflage an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Nach Erfüllung der Auflage ist die Tat endgültig erledigt, ohne dass eine Verurteilung erfolgt.
Systematisch wäre bei geringen Eigenkonsummengen vorrangig § 31a BtMG zu prüfen. In der Praxis greifen die Behörden aber häufig zur Einstellung gegen Geldauflage, auch wenn die Voraussetzungen des § 31a BtMG vorliegen. Die konkreten Grenzen unterscheiden sich dabei nicht nur zwischen den Bundesländern, sondern teils sogar innerhalb Bayerns von Region zu Region.
Welcher Ansatz im Betäubungsmittelstrafrecht passt zu meinem Fall?
Welches Instrument in Betracht kommt, entscheidet sich vor allem am Verfahrensstadium und an Ihrer Situation. Die folgende Übersicht ordnet die fünf Wege ein:
| Vorschrift | Wer entscheidet? | Kernvoraussetzung | Folge für Sie |
|---|---|---|---|
| § 31a BtMG | Staatsanwaltschaft | geringe Menge, Eigenverbrauch, geringe Schuld | keine Anklage, keine Vorstrafe |
| § 29 Abs. 5 BtMG | Gericht | geringe Menge zum Eigenkonsum | Absehen von Strafe, kein Registereintrag |
| § 37 BtMG | Staatsanwaltschaft + Gericht | begonnene Therapie, Straferwartung ≤ 2 Jahre | keine öffentliche Klage |
| § 35 BtMG | Vollstreckungsbehörde + Gericht | rechtskräftige Haftstrafe ≤ 2 Jahre, Sucht, Therapieplatz | Therapie statt Haft, Rest zur Bewährung |
| § 153a StPO | Staatsanwaltschaft/Gericht | geringe Schuld, Erfüllung einer Auflage | Einstellung nach Zahlung, keine Vorstrafe |
Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon die erste Reaktion auf die Ermittlungen den weiteren Verlauf prägt. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zunächst durch Akteneinsicht, welche dieser Vorschriften in Ihrem Fall realistisch greift, und richte die Verteidigung von Anfang an auf das für Sie günstigste Ergebnis aus. Wer diese Weichen früh stellt, wahrt sich im besten Fall die Chance auf eine Einstellung ohne Vorstrafe – oder darauf, eine drohende Haft durch eine Therapie zu ersetzen.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.