Sie haben Betäubungsmittel bei den BtM-„Versandhändlern“ BigActionMan50, BigKushHunter oder BigActionMan11 auf den darknet-Plattformen Dreammarket und Alphabay bestellt und nun Sorge wegen einer anstehenden Beschuldigtenvernehmung oder einem Äußerungsbogen wegen des Verstoßes gegen das BtMG? Infos zu den Hintergründen und Verhaltenstipps im Ermittlungsverfahren von Rechtsanwalt Kämpf, München.
Gemäß verschiedener Presseberichten hat die Polizei in Nordrhein-Westfalen Ende 2018 verschiedene Beschuldigte, die im darknet unter den Pseudonymen BigKushHunter, BigActionMan50 und BigActionMan11 auftraten, verhaftet. Diese sind zwischenzeitlich zu teils erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Die damaligen Beschuldigten betrieben einen schwunghaften Betäubungsmittelhandel mit unterschiedlichen Cannabisprodukten, also Haschisch und Marihuana, über die Plattformen Dreammarket und Alphabay. Die Bezahlung wurde überwiegend über Kryptowährungen wie Bitcoins abgewickelt. Auf die Spur der Beschuldigten kamen die Ermittler aufgrund einer Vielzahl von nicht ausreichend frankierten Briefrückläufern. In diesen Briefsendungen wurden bei der Öffnung durch Postmitarbeitern jeweils Betäubungsmittel festgestellt.
Bei den damals durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden circa 50 kg Marihuana, Computer und andere Datenträger sowie 10.000 € in bar und mehrere 100.000,- € in BTC sichergestellt. Außerdem wurden gegen insgesamt neun Beschuldigte Haftbefehle vollstreckt und diese nach Festnahme in Untersuchungshaft genommen. Außerdem konnten auf den sichergestellten Datenträgern etwa 25.000 (!) Betäubungsmittel-Bestellvorgänge samt Namen und Anschriften der Kunden festgestellt werden.
Was kommt auf Kunden von BigActionMan50 u.a. zu?
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen kam es bislang zu mehreren weiteren Hausdurchsuchungen und auch zu Festnahmen.
Aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs zwischen Drogenbestellung vor einigen Jahren und den erst jetzt gegen die Kunden laufenden Ermittlungsverfahren dürfte heute tendenziell eher nicht mehr mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen sein. Eine solche wäre meines Erachtens jedenfalls nicht (mehr) verhältnismäßig, denn es mangelt schlicht an der für einen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss nötige Auffindewahrscheinlichkeit.
Je nach Art und Menge der abgenommenen Betäubungsmittel erwartet ehemalige Kunden der Betäubungsmittelversender aber trotzdem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens samt Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder zumindest Zusendung eines Äußerungsbogens. Als Abnehmer können Sie sich verschiedener Verstöße nach dem BtMG schuldig gemacht haben. In Betracht kommen insbesondere Erwerb und Handeltreiben, abhängig von der Menge der bestellten Drogen auch Besitz oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Wie verhalte Sie sich bei einer Beschuldigtenvernehmung im Zusammenhang mit dem „BigActionMan“-Verfahren?
Der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sollten Sie keine Folge leisten! Stattdessen empfehle ich Ihnen dringend, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und schnellstmöglich einen Strafverteidiger hinzuziehen. Denn als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren müssen Sie sich nicht selbst belasten. Machen Sie deshalb keinerlei Angaben zur Sache. Dies gilt auch für etwaige Angaben zu Ihrem eigenen Konsum. Durch voreilige Angaben schmälern Sie Ihre Chancen auf ein optimales Verteidigungsergebnis. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch, dass die Ermittlungsbehörden bei Betäubungsmittelkäufen im darknet regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten haben, einen Tatnachweis zu führen. In der Vergangenheit konnte ich für eine Vielzahl meiner Mandanten in ähnlich gelagerten Ermittlungsverfahren eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO erreichen.
Wie reagieren Sie auf einen Äußerungsbogen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft wegen einer Cannabisbestellung bei BigActionMan50, BigActionMan11 oder BigKushHunter richtig?
Auch hier gilt das Vorstehende: Schweigen bzw. hier eher nicht antworten ist Gold! Es ist regelmäßig auch nicht nötig, Angaben zu Ihrer Person zu tätigen, da Ihre Personalien den Ermittlern bereits bekannt sein dürften – sonst hätte Sie schließlich der Äußerungsbogen nicht erreicht. In aller Regel dürfte hierdurch keine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG verwirklicht sein.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
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