Körperverletzung § 223 StGB
Rötung, Prellung, Nasenbeinbruch, Jochbeinbruch, blutende Platzwunde usw., die Folge einer Körperverletzungshandlung – Watschn, Faustschlag, Fußtritt – können vielfältig sein.
Sie wurden festgenommen oder haben eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten? Was ist jetzt im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu tun? Wie verhalten Sie sich richtig bei Strafbefehl oder Anklageschrift? Rechtsanwalt und Fachanwalt Martin Kämpf aus München klärt die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit den Körperverletzungsdelikten.
Wann liegt eine Körperverletzung vor?
Die Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Danach begeht eine Körperverletzung derjenige, der eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt.
Eine körperliche Misshandlung ist nach der Rechtsprechung eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung?
Als Strafrahmen sieht § 223 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im Falle einer Verurteilung kann also schlimmstenfalls eine Haftstrafe von fünf Jahren ausgesprochen werden. Bitte beachten Sie aber, dass lediglich Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Eine exakte Prognose der zu erwartenden Strafe ist im Übrigen ohne Sachverhaltskenntnis nicht möglich. Denn dies ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Wichtige Strafzumessungskriterien sind die Art der Körperverletzungshandlung – schließlich macht es einen deutlichen Unterschied, ob zum Beispiel eine Ohrfeige oder ein Fußtritt vorliegen – und die Schwere der Verletzung. Von erheblicher Bedeutung ist auch die Frage, ob der Beschuldigte eine (möglicherweise einschlägige) Vorstrafen hat. Ein Geständnis wird im Rahmen der Strafzumessung ebenso positiv gewertet, wie beispielsweise eine Entschuldigung etc..
Was ist der Unterschied zur gefährlichen Körperverletzung?
Abweichend von der Körperverletzung liegt der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB bei Freiheitsstrafe ab sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Welche Voraussetzungen müssen bei der gefährlichen Körperverletzung vorliegen?
Bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um einen sogenannten Qualifikationstatbestand zur „einfachen“ Körperverletzung. § 224 StGB zählt insgesamt fünf unterschiedliche Arten der Tatbegehung auf, durch deren Begehung die Körperverletzung zur gefährlichen Körperverletzung qualifiziert wird. Diese Aufzählung ist abschließend. Eine gefährliche Körperverletzung kann danach
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- Mittels einer Waffe oder anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begangen werden.
Wann liegt ein minderschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vor?
Ein minder schwerer Fall kann vorliegen, wenn der spätere Geschädigte die Tat beispielsweise durch schwere Beleidigungen provoziert hat. Auch bei einer anders gearteten erheblichen Mitverantwortung kommt ein minderschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung in Betracht.
Soll man mit der Polizei sprechen und die Körperverletzung in der Beschuldigtenvernehmung sofort zugeben?
Unabhängig davon, ob Sie direkt am Tatort festgenommen und zur Vernehmung auf die Polizeidienststelle verbracht wurden oder Sie lediglich eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Schweigen ist Gold! Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Ihre Personalien (Name, Anschrift, Geburtsort und -datum) bekanntzugeben. Tun Sie sich selbst und Ihrem Strafverteidiger einen Gefallen und machen von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Durch ein frühes Geständnis erleichtern sie lediglich der Polizei ihre Arbeit. Entgegen anderslautender und insoweit falscher Hinweise der Polizei ist auch ein später abgegebenes Geständnis werthaltig und wird im Rahmen der Strafzumessung positiv zu Ihren Gunsten gewertet.
Wie verhalte ich mich bei Zustellung von Strafbefehl oder Anklageschrift wegen einer Körperverletzung?
Auch wenn Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung o.ä. erhalten haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Auch hier sollten Sie über Ihren Rechtsanwalt die Ermittlungsakte im Wege der Akteneinsicht einsehen. Nur wenn Sie den Inhalt der Ermittlungsakte kennen, haben Sie die gleichen Informationen wie Staatsanwaltschaft und/oder Gericht. Im Anschluss sollten Sie die weitere Verteidigungsstrategie abstimmen.
Wie verhalte ich mich bei meiner Festnahme?
Sie wurden wegen des Verdachts der Körperverletzung festgenommen? Dann sollten Sie ebenfalls unbedingt von Ihrem Schweigerecht (s.o.) Gebrauch machen und im Übrigen schnellstmöglich einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen. Über Ihren Anwalt werden Sie zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Erst nach Eingang der Ermittlungsakte kann die weitere Strategie Ihrer Strafverteidigung abschließend festgelegt werden.
Kann ein Ermittlungsverfahren wegen einer Körperverletzung eingestellt werden? Welche unterschiedlichen Einstellungsmöglichkeiten gibt es?
Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auch ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen Körperverletzung eingestellt werden. Zunächst besteht für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Diese Einstellungsvarianten wäre dann zu wählen, wenn kein Tatnachweis gegen Sie zu führen ist. Weitere wichtige Einstellungsmöglichkeiten sind die Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO sowie gegen Verhängung einer Geldauflage nach § 153a StPO.
Werden Jugendliche anders als Erwachsene behandelt?
Tatsächlich gilt im Strafprozess sowohl für Jugendliche (ab 14 bis 17 Jahren), als auch für Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren) beim Vorliegen von Reifeverzögerungen das Jugendgerichtsgesetz. In diesen Fällen kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung. Abweichend vom Erwachsenenstrafrecht steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Mit der Erteilung unterschiedlicher Auflagen und Weisungen soll darauf hingewirkt werden, dass der jugendliche oder heranwachsende Angeklagte zukünftig keine Straftaten, insbesondere keine Körperverletzungen, begeht. In diesem Zusammenhang kann das Jugendgericht Arbeitsweisungen im Sinne von Sozialstunden, Leseweisungen, aber auch freiheitsentziehender Ahndungen verhängen. Solche sind alternativ Freizeitarrest oder auch Dauerarrest. Ein Freizeitarrest ist der Aufenthalt im Jugendgefängnis über das Wochenende, der Dauerarrest kann bis zu vier Wochen Jugendknast bedeuten.
Habe ich als Wiederholungstäter mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen? Muss ich ins Gefängnis?
Tatsächlich haben Sie als Wiederholungstäter in der Tat mit drastischen Erhöhungen der Strafe zu rechnen. Jedoch muss auch im Bereich der Körperverletzungsdelikten nicht jeder Wiederholungstäter ins Gefängnis. Bezüglich der Frage, ob eine – noch dazu unbedingte – Freiheitsstrafe – zu verhängen ist, kommt es wiederum auf den Einzelfall an. Diesbezüglich wird das zuständige Gericht in besonderem Maße sowohl die Art der Verletzungshandlung, als auch die Schwere der verursachten Verletzung und die Anzahl der Taten würdigen. Möglicherweise kann auch die Verhängung einer Bewährungsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend sein. Wie bereits zuvor ausgeführt können Freiheitsstrafen bis höchstens zwei Jahre überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist hierfür das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose vonnöten. Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren können lediglich beim zusätzlichen Bestehen besonderer Umstände in Tat und Persönlichkeit zur Bewährung ausgesetzt werden.
Kann ich die Höhe der Strafe durch eine Wiedergutmachung, z.B. Zahlung eines Schmerzensgeldes abwenden?
Die Schadenswiedergutmachung spielt bei sämtlichen Körperverletzungsdelikten eine besondere Rolle. Ein sog. Täter-Opfer-Ausgleich kann sogar zu einer Strafrahmenverschiebung führen. Für den Fall, dass ein idealerweise erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wird, ist die zu verhängende Strafe zumindest zu mildern. Eine solche Schadenswiedergutmachung kann in der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ebenso wie in der Zahlung eines Schadensersatzes für beispielsweise verschmutzte oder zerstörte Kleidung liegen. Bei Körperverletzungen im unteren Bereich kann bereits eine Entschuldigung ausreichend sein.
Gibt es noch besonders wichtige Tipps zum Schluss?
Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die beim Ausgang Ihres Verfahrens erreicht werden können.
Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines der wichtigsten Beschuldigtenrechte überhaupt. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht direkt der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen Anwalt, der sich mit Strafrecht befasst.
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.