Einer der Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Martin Kämpf ist die Strafverteidigung bei Straftaten aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die Straftatbestände die regelmäßig im Bereich des Straßenverkehrs vorkommen.

1. Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB

Gerade noch im Biergarten und jetzt schon bei der Blutentnahme? Entgegen der landläufigen Ansicht handelt es sich bei der Trunkenheit im Straßenverkehr nicht etwa um ein Kavaliersdelikt, sondern vielmehr um eine Straftat – mit äußerst einschneidenden Folgen. Man denke bloß an den Verlust des Führerscheins durch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Trunkenheitsfahrt. Bitte beachten Sie, dass die Trunkenheit im Straßenverkehr sowohl bei einer Fahrt nach dem Konsum von Alkohol als auch von Betäubungsmitteln (Cannabis, Haschisch, Marihuana, Heroin, Kokain, Amphetamin u.a.) verwirklicht werden kann.

2. fahrlässige Tötung § 222 StGB und fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

Das Verkehrsstrafrecht umfasst aber nicht nur die Trunkenheit im Straßenverkehr, sondern eine Vielzahl weiterer Straftaten, die sie bereits aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit begehen können. Verletzt sich Ihr Beifahrer oder der Unfallgegner bei einem Verkehrsunfall ist mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der fahrlässigen Körperverletzung zu rechnen. Im Falle des Todes eines der Unfallbeteiligten bei einem Verkehrsunfall steht die fahrlässige Tötung im Raum.

3. Unerlaubtes Enfernen vom Unfallort § 142 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB und Nötigung § 240 StGB

Aber auch Straftaten wie die Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Nötigung zählen zum Bereich des Verkehrsstrafrechts.

4. Machen Sie von Ihrem Schweigrecht Gebrauch!

Oftmals ist es für die Polizei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, den einer der vorgenannten Straftaten verdächtigen Fahrer zu ermitteln und zu identifizieren. Die der Polizei vorliegenden Personenbeschreibungen sind häufig unzureichend oder gar unbrauchbar.

Deshalb empfehle ich Ihnen, zu schweigen. Sie müssen und sollen sich nicht selbst belasten. Vor allen Dingen sollten Sie keine Angaben zu (Ihrer) Fahrereigenschaft tätigen. Beachten Sie den Grundsatz: „Schweigen ist Gold“. Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Das bedeutet, dass Sie lediglich Angaben zu ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort) tätigen müssen. Ansonsten ist mein wichtigster und gleichsam einfachster Rat: schweigen Sie! Auch wenn es Ihnen schwer fällt, machen Sie keine Angaben zur Sache und denken Sie an die weitreichenden Folgen (für Ihren Führerschein).

Gerne unterstütze ich sie als Ihr Rechtsanwalt im Verkehrsstrafrecht. Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, ich setze mich für Sie ein: 089/228433-55.