Sommerzeit – Erntezeit? Der Anbau von Marihuana in der eigenen Outdoorplantage ist verlockend.

Holländische Samenbanken versprechen gute Erträge durch hochpotente Cannabissamen. Es ist kein Kontakt zum Dealer nötig. Die Qualität des Marihuana ist hausgemacht.
Doch oft werden die Risiken beim Betreiben des Anbaus von Marihuana unterschätzt. Aufgrund der hochentwickelten Züchtungen ist die Ernte „besser“ als erwartet und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamtmenge als auch bezüglich des THC-Gehalts der Pflanzen. Strafrechtlich erreicht der Hobbyzüchter im Handumdrehen das strafschärfende Merkmal der sog. nicht geringen Menge – bei Cannabisprodukten ab 7,5 g THC!
Nachfolgend bespricht Rechtsanwalt Kämpf, Fachanwalt für Strafrecht in München, aktuelle Entscheidungen im Betäubungsmittelstrafrecht zum Cannabis-Anbau. Als Strafverteidiger ist Rechtsanwalt Kämpf ausschließlich im Strafrecht undBußgeldverfahren tätig. Einer der Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Betäubungsmittelstrafrecht.

1. Welche Straftatbestände des BtMG können durch den Anbau von Cannabis verwirklicht werden?

Wer Cannabis in einer Indoor- oder Outdoor-Plantage züchtet, kann sich verschiedener Straftatbestände aus dem Betäubungsmittelgesetz schuldig machen.
Zunächst ist der Anbau von Betäubungsmitteln selbst gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Anbau ist dabei das Aussähen und spätere Aufziehen der Marihuanapflanze. Sobald die Cannabispflanze mit der Produktion von THC beginnt, besitzt der Züchter ein Cannabis-Produkt. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Die Ernte und anschließende Weiterverarbeitung des Cannabis in verschiedene Produkte (Blüten, Haschisch, Haschöl etc.) stellt eine strafrechtlich relevante Herstellung im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG dar. Außerdem kommt Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Betracht. Der Straftatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist sehr weit gefasst. Vollendetes Handeltreiben mit BtM liegt nach der Rechtsprechung des BGH bereits vor, wenn ernsthafte Verhandlungen bezüglich des geplanten Rauschgifthandels geführt werden. Im Zusammenhang mit dem Anbau von Cannabis geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Aufzucht der Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt, wenn der Anbau auf die Gewinn bringende Veräußerung des herzustellenden Cannabis-Produkts ziele.

Bitte beachten Sie, dass deshalb beispielsweise auch strafschärfende Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz wie das Handeltreiben nicht geringer Menge (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe), gewerbsmäßige und/oder bandenmäßige Handeltreiben (Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe) oder das Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Waffen (Mindeststrafe fünf Jahre (!) Freiheitsstrafe) verwirklicht sein können.

2. Kann auch bei der frühzeitigen Entdeckung einer Cannabis-Plantage ein Handeltreiben in nicht geringer Menge vorliegen?

Liegt eine nicht geringe Menge von Cannabis oder eine normale Menge des Betäubungsmittels vor? Diese Frage nach der Wirkstoffprognose hatte der BGH im Zusammenhang mit einer Cannabis-Plantage, die frühzeitig entdeckt wurde, zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – Aktenzeichen 3 StR 407/12). Sie ist von erheblicher Bedeutung. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im Gegensatz hierzu sieht Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz) in nicht geringer Menge einen Strafrahmen ab einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren vor! Wie bereits erwähnt, liegt die nicht geringe Menge bei Cannabis bereits  ab 7,5 g des Wirkstoffes THC vor.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt bauten zwei Angeklagte in verschiedenen Wohnanwesen Cannabis an. Bei Entdeckung der Plantagen war ein Teil der Pflanzen bereits abgeerntet. Die sichergestellte Betäubungsmittelmenge aus den vorausgegangenen Erntenvorgängen der Plantage enthielt einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC. Die weiterhin sichergestellten Cannabis-Setzlinge wiesen insgesamt eine Wirkstoffmenge von lediglich 4,3 g THC auf. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten unter anderem wegen des Handeltreibens in nicht geringer Menge im Hinblick auf das sichergestellte Marihuana sowie wegen des gewerbsmäßigen Handeltreibens hinsichtlich der Cannabis-Setzlinge.

Dieses Urteil hob der BGH auf. Nach Auffassung des BGH liegt auch hinsichtlich der Cannabis-Setzlinge ein Handeltreiben in nicht geringer Menge vor. Dies ergebe sich daraus, dass es für die Vollendung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht darauf ankomme, ob das Cannabis überhaupt jemals tatsächlich bereitstehe bzw. vorhanden sei. Vielmehr sei ausschlaggebend ob und inwiefern die spätere Veräußerung des Cannabis geplant bzw. beabsichtigt sei. Die zu erwartende THC-Menge lasse sich anhand früherer Ernten und der Anzahl der Cannabis-Setzlinge ermitteln.

3. Wer hat Besitz an einer im Wald frei zugänglichen Marihuana-Plantage?

Weiter stellt sich die Frage, ob das an verschiedenen Orten, aus verschiedenen Erntevorgängen stammende Cannabis einen einheitlichen Verstoß gegen das BtMG darstellt oder ob hier mehrere Straftaten gegeben sind.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt bauten mehrere Angeklagte in einem geschützten Waldstück Marihuana an. Sie kümmerten sich um die Bewässerung und düngten die Cannabis-Pflanzen. Außerdem errichteten sie einen Zaun, um die Betäubungsmittel vor Wildverbiß zu schützen. In unterschiedlichen Wohnungen lagerten sie Marihuana, das aus vorausgegangenen Ernten stammte.

Nach der Entscheidung des OLG Celle vom 21. Januar 2013, Aktenzeichen: 32 Ss 160/12, lag hier lediglich ein Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vor. Dieser umfasste auch den Besitz an dem im Wald angebauten Marihuana. Auf die Tatsache, dass dieses in der freien Natur angebaut worden sei und hier jedermann, jederzeit ungehindert Zutritt gehabt habe, komme es nicht an. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass ausschließlich die Angeklagten den exakten Ort der Plantage kannten und diesen durch das Bepflanzen mit den Cannabis-Setzlingen und Einzäunung in Besitz nahmen.

4. Macht sich der Mitbewohner nach BtMG schuldig, wenn er seine Wohnung an einen Betäubungsmittelhändler überlässt oder dessen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln duldet?

Eine im Betäubungsmittelstrafrecht ständig wiederkehrende Fragestellung ist die nach der Beteiligung des Mitbewohners, des Lebensgefährten oder Ehepartners des in der gemeinsamen Wohnung Lebenden und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Begehenden. Der BGH beantwortete die vorgenannte Frage mit Beschluss vom 30. April 2013, Aktenzeichen: 3 StR 85/13. Danach leistete die Lebensgefährtin keine Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge, indem sie ihren Freund in der dann gemeinsamen Wohnung aufnahm. Dies scheitere nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits daran, dass über eine etwaige Kenntnis der Wohnungsinhaberin bezüglich des Handeltreibens ihres Lebensgefährten zum Zeitpunkt dessen Einzugs nichts bekannt gewesen sei. Außerdem stelle sich hinsichtlich ihres Gehilfenvorsatzes die Frage, ob diese ihren Freund ausschließlich im Hinblick auf die gemeinsame Beziehung in der Wohnung aufnahm.

Die bloße Duldung des von dem Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandels sei für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge durch Unterlassen nicht ausreichend. Dies scheitere einerseits an einer etwaigen Garantenpflicht gegenüber der Allgemeinheit. Eine solche Garantenpflicht ist aber Voraussetzung für strafrechtlich relevantes Unterlassen. Andererseits sei eine psychische Beihilfe hier nicht gegeben. Dies hätte eine psychische Unterstützung erfordert, die das Handeltreiben in nicht geringer Menge objektiv gefördert oder erleichtert hätte. Dem Unterstützten hätte dies bewusst sein müssen.

Tipp vom Strafverteidiger: Schweigen ist Gold! Bitte beachten Sie, dass Sie ein umfassendes Schweigerecht haben. Bei Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung oder im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts dcs Anbaus von Marihuana sollten Sie dringend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Gerade die hier besprochenen Entscheidungen zeigen deutlich, dass den jeweils Befragten häufig die Tragweite ihrer Aussage in der konkreten Aussagesituation nicht bewusst ist. Kontaktieren Sie deshalb umgehend einen Strafverteidiger, dieser wird Sie unterstützen!

Quellennachweis Lichtbild: PeterFranz – www.pixelio.de