§ 29 BtMG: Straftaten des Betäubungsmittelgesetzes im Überblick

Der Vorwurf einer Straftat nach § 29 BtMG trifft viele Beschuldigte völlig unvorbereitet – nach einer Kontrolle, einer Hausdurchsuchung oder einer aufgefallenen Postsendung. Plötzlich steht die Frage im Raum: Droht mir eine Geldstrafe, ein Eintrag oder sogar Haft? Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zahlreiche Handlungen – Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Anbau, Einfuhr – und jede hat andere Folgen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich, welche Straftaten das BtMG kennt, wie sich die Strafen unterscheiden und worauf es im Ermittlungsverfahren wirklich ankommt. Denn wer die Systematik versteht, trifft ruhigere und bessere Entscheidungen.

Eines vorab, weil es über den Ausgang oft mehr entscheidet als der Tatvorwurf selbst: Ob bei einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme oder einer Vernehmung – Sie müssen sich zur Sache nicht äußern. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf prägt. Ein Geständnis lässt sich später jederzeit noch anbringen; eine übereilte Aussage bekommt man dagegen kaum wieder aus der Akte. Machen Sie deshalb von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie sich erst nach anwaltlicher Beratung ein.

Welche Substanzen sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG?

Was rechtlich ein Betäubungsmittel ist, ergibt sich abschließend aus den Anlagen I bis III des BtMG. Nur was dort gelistet ist, fällt unter das Gesetz:

AnlageEinordnungBeispiele
Anlage Inicht verkehrsfähigHeroin, Kokain, MDMA, Amphetamin, Methamphetamin (Crystal), LSD
Anlage IIverkehrsfähig, nicht verschreibungsfähigbestimmte Grundstoffe und Ausgangssubstanzen
Anlage IIIverkehrs- und verschreibungsfähigMorphin, Codein, medizinische Opioide

Weil sogenannte „legal highs“ (Räuchermischungen, Badesalze) chemisch ständig verändert werden, um einer Strafbarkeit zu entgehen, werden die Anlagen regelmäßig ergänzt. Für neue psychoaktive Stoffe greift zusätzlich das NpSG.

⚠ Wichtiger Hinweis zur Cannabis-Rechtslage (Stand: April 2024): Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 eine grundlegend neue Rechtslage. Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde Cannabis aus dem BtMG herausgenommen. Cannabisbezogene Straftaten richten sich seitdem nicht mehr nach den §§ 29 ff. BtMG, sondern nach § 34 KCanG.

HandlungAlte Rechtslage (BtMG)Neue Rechtslage (KCanG)
Besitz bis 25 g (öffentlich)strafbar nach § 29 BtMGlegal nach § 3 Abs. 1 KCanG
Besitz bis 50 g am Wohnsitzstrafbar nach § 29 BtMGlegal nach § 3 Abs. 2 KCanG
Anbau von bis zu 3 Pflanzenstrafbar nach § 29 BtMGlegal nach § 9 KCanG
Handel, Weitergabe, Besitz über Freigrenzenstrafbar nach §§ 29 ff. BtMGstrafbar nach § 34 KCanG

Für alle anderen Betäubungsmittel bleibt das BtMG unverändert anwendbar. Die vollständige neue Cannabis-Rechtslage stelle ich in meinem Beitrag zu Cannabis nach dem KCanG dar. Für medizinisches Cannabis gilt seit April 2024 das MedCanG – einen Überblick bietet der Beitrag zu den MedCanG-Straftatbeständen.

Ob Besitz oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt, entscheidet im Betäubungsmittelstrafrecht über Strafrahmen und Verteidigungsstrategie.

Welche Strafe droht bei Straftaten nach § 29 BtMG?

Der Strafrahmen hängt entscheidend von Menge, Rolle und erschwerenden Umständen ab. Die wichtigsten Stufen im Überblick:

TatbestandNormStrafrahmen
Besitz, Erwerb, Handel (Grundtatbestand)§ 29 BtMGGeldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Handel/Besitz in nicht geringer Menge§ 29a BtMG1 bis 15 Jahre (Verbrechen)
gewerbsmäßiges Handeltreiben§ 29 Abs. 3 BtMGnicht unter 1 Jahr
bandenmäßiges Handeltreiben§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMGnicht unter 2 Jahren
Bande + nicht geringe Menge / bewaffneter Handel§ 30a BtMGnicht unter 5 Jahren

Ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt und in welcher Form, hängt stark vom Verfahren ab. Häufig endet der Vorwurf mit einem Strafbefehl nach dem BtMG; erst bei schwereren Vorwürfen folgt eine Anklageschrift und Hauptverhandlung. Welche Wege aus dem Verfahren führen, lesen Sie in meinem Beitrag zu den besonderen Ansätzen der Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht. Ausführlich zur Behandlung statt Haft: unser Beitrag zu Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG).

Was bedeutet Eigenkonsum – und warum ist er trotzdem oft strafbar?

Der reine Konsum von Betäubungsmitteln ist straflos. Eine Strafbarkeit ergibt sich aber fast immer aus dem Vorverhalten: aus dem Besitz, dem Erwerb oder der Einfuhr der Droge. Wer konsumiert, hat sie in aller Regel zuvor besessen – und genau das ist strafbar. In geselliger Runde gilt zudem: Das Weiterreichen beispielsweise eines Spiegels mit Kokainlines ist eine strafbare Verbrauchsüberlassung.

Wann liegt Besitz nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG vor?

Besitz ist ein Auffangtatbestand: Er greift nur, wenn kein vorrangiges Delikt (etwa Handeltreiben) einschlägig ist. Voraussetzung ist die vom Besitzwillen getragene tatsächliche Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel.

Kein Besitz liegt vor, wenn jemand die Droge nur zum sofortigen Konsum an sich nimmt oder sie ausschließlich vernichten will. Auch der Mitbewohner einer WG, der lediglich weiß, dass ein anderer Betäubungsmittel aufbewahrt, macht sich nicht strafbar.

Was bedeutet Anbau nach § 29 BtMG?

Anbau ist die Aussaat und das anschließende Aufziehen von Pflanzen. Historisch betraf das vor allem den Anbau von Cannabis. Auch Besitz, Verkauf oder Weitergabe von Cannabis-Samen konnten strafbar sein.

ACHTUNG: Seit der Teil-Entkriminalisierung ist der Anbau von bis zu drei lebenden Pflanzen am Wohnsitz nach dem KCanG legal. Was nach dem KCanG konkret erlaubt ist und wo die Grenzen verlaufen, erläutere ich im Beitrag zum privaten Cannabisanbau nach dem KCanG. Wie Sie dabei Stecklinge und Setzlinge rechtssicher einordnen, lesen Sie ergänzend im Beitrag zu Steckling, Setzling und Cannabispflanze.

Was ist Herstellung nach dem BtMG?

Herstellen umfasst laut § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen sowie Umwandeln von Betäubungsmitteln. Erfasst ist damit etwa das Synthetisieren von Amphetamin oder Methamphetamin im Labor ebenso wie das Gewinnen von Opium aus Schlafmohn.

Bei pflanzlichen Betäubungsmitteln ist die Abgrenzung zum Anbau fließend: Solange die Pflanze aufgezogen wird, liegt Anbau vor; mit Ernte und Weiterverarbeitung beginnt die Herstellung in Form des Gewinnens. Für Cannabis spielt diese Abgrenzung im BtMG allerdings keine Rolle mehr – der private Anbau richtet sich seit April 2024 nach dem KCanG.

Was bedeutet Handeltreiben nach § 29 BtMG?

Der Begriff wird von der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Darunter fallen nicht nur Verkäufe, sondern auch Transport, das Eintreiben von Kaufpreisen, das Anwerben von Kurieren oder die Finanzierung von Geschäften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt bereits, dass jemand in ernsthafte Verhandlungen über einen gewinnbringenden Weiterverkauf eintritt. Liegt der tatsächliche Geschäftsabschluss fern, sind Härten in der Strafzumessung auszugleichen.

Wann liegt gewerbsmäßiges Handeltreiben (§ 29 Abs. 3 BtMG) vor?

Gewerbsmäßiges Handeltreiben ist ein besonders schwerer Fall mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Es liegt vor, wenn sich der Täter durch wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

Wann ist Handeltreiben bandenmäßig oder bewaffnet (§§ 30, 30a BtMG)?

Eine Bande setzt mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden haben. Bandenmäßiges Handeltreiben ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit mindestens zwei Jahren bedroht. Kommt eine nicht geringe Menge hinzu, greift § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.

Beim bewaffneten Handeltreiben (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) droht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren. Voraussetzung ist der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bei dem eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird. Als Waffe gelten dabei auch Gaspistolen, Schlagwerkzeuge oder eine geladene Schreckschusspistole. Mitsichführen genügt schon, wenn die Waffe während eines Tatabschnitts griffbereit ist – etwa im benutzten Pkw.

Bei derart hohen Strafdrohungen steht oft Untersuchungshaft im Raum. Was dann gilt und welche Rechte Sie haben, lesen Sie im Beitrag zu Verhaftung und Untersuchungshaft. Was rechtlich eine Waffe ist und wie sich der Vorwurf angreifen lässt, vertieft der Beitrag zum bewaffneten Handeltreiben nach § 30a BtMG.

Was bedeuten Abgabe, Veräußerung, Erwerb und Einfuhr?

Diese vier Begriffe grenzen ähnliche Handlungen voneinander ab:

BegriffBedeutung
AbgabeÜberlassung an einen anderen ohne zugrunde liegenden Vertrag – zur freien Verfügung des Empfängers.
Veräußerungentgeltliche Abgabe – auch ohne Gewinn, selbst zum bloßen Einkaufspreis.
ErwerbErlangung eigener Verfügungsgewalt; beim sofortigen Konsum kein Erwerb, ebenso wenig beim Diebstahl von BtM.
EinfuhrVerbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland nach Deutschland.

Praktisch bedeutsam ist der Erwerb bei „Sammelbestellungen“: Legen mehrere Personen für einen Mengenrabatt zusammen, wird jedem nur sein Eigenanteil zugerechnet – nicht die Gesamtmenge.

Im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidet der genaue Blick in die Akte darüber, welche Verteidigung trägt.

Wie verteidige ich Sie gegen den Vorwurf einer BtMG-Straftat?

Die Aufzählung oben ist nicht abschließend – das BtMG kennt weitere Tatbestände, und die Einordnung Ihres Falls hängt an Details. Genau hier setze ich als Fachanwalt für Strafrecht an: Zuerst beantrage ich für Sie Akteneinsicht, denn erst mit der Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, was Ihnen konkret droht.

Danach prüfe ich für Sie die zentralen Stellschrauben – etwa den Wirkstoffgehalt statt des bloßen Gewichts (er entscheidet über die „nicht geringe Menge“), mögliche Beweisverwertungsverbote nach einer fehlerhaften Durchsuchung sowie die Frage, ob statt reinen Besitzes zu Unrecht Handeltreiben angenommen wird. Bei bestehender Abhängigkeit kann außerdem die Perspektive Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG sinnvoll sein – oft die klügere Option für Prognose und Strafmaß. Einen Überblick über weitere Ansätze gebe ich im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht.

Bitte beachten Sie, dass eine übereilte Aussage, eine falsch eingestufte Menge – ein ganzes Leben ruinieren kann. Mein Ziel ist deshalb, gemeinsam mit Ihnen das bestmögliche Ergebnis zu erreichen: im besten Fall eine Einstellung, eine mildere Einordnung oder eine tragfähige Bewährungslösung. Je früher wir sprechen, desto größer sind die Handlungsspielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.