Alkohol am Steuer: Promillegrenzen, Strafe und Führerschein
Blaulicht im Rückspiegel, ein Atemtest am Straßenrand – und plötzlich steht die Frage im Raum, ob Sie Ihren Führerschein verlieren. Alkohol am Steuer ist in Deutschland kein einheitlicher Vorwurf. Je nach Promillewert und Fahrverhalten droht ein Bußgeld, ein Strafbefehl oder sogar eine Anklage. Viele Betroffene fragen sich zu Recht, ob ein einziger Fehler über Beruf und Alltag entscheiden darf. Die gute Nachricht: Zwischen Blutprobe und Urteil liegen oft entscheidende Spielräume. Hier erfahren Sie, welche Promillegrenzen gelten, welche Strafe Ihnen droht und worauf es jetzt ankommt.
Welche Promillegrenzen gelten bei Alkohol am Steuer?
Das Gesetz arbeitet mit mehreren Schwellen. Entscheidend sind Ihr Blutalkoholwert, Ihr Fahrverhalten und das Fahrzeug. Ein Atemalkoholwert von 0,25 mg/l steht rechtlich 0,5 Promille gleich. Die Übersicht zeigt, welche Folgen an welcher Grenze drohen:
| Promillewert | Rechtliche Einordnung | Mögliche Folgen |
|---|---|---|
| ab 0,0 ‰ (Fahranfänger in der Probezeit, unter 21 Jahren) | Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG | 250 € Bußgeld, 1 Punkt, Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit |
| ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinung | Straftat: relative Fahruntüchtigkeit | Geld- oder Freiheitsstrafe, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis |
| 0,5 bis 1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinung | Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG | ab 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 bis 3 Monate Fahrverbot |
| ab 1,1 ‰ (Kfz, auch E-Scooter) | Straftat: absolute Fahruntüchtigkeit | Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte; MPU möglich, wenn keinerlei Ausfallerscheinungen vorliegen |
| ab 1,6 ‰ | zusätzlich Fahrerlaubnisrecht | MPU vor Neuerteilung nach § 13 FeV – auch für Radfahrer |
| ab 1,6 ‰ auf dem Fahrrad | Straftat: absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern | Geld- oder Freiheitsstrafe, MPU-Anordnung |
Was droht bei Alkohol am Steuer ab 0,5 Promille?
Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – auch ohne jeden Fahrfehler. Die Vorschrift gilt nur für Kraftfahrzeuge, also auch für E-Scooter, nicht aber für Fahrräder. Neben dem Bußgeld droht regelmäßig ein Fahrverbot nach § 25 StVG. Ihren Führerschein erhalten Sie danach zurück.
| Verstoß nach § 24a StVG | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Erster Verstoß | 500 € | 2 | 1 Monat |
| Zweiter Verstoß | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| Dritter Verstoß | 1.500 € | 2 | 3 Monate |

Nächtliche Fahrten nach Feiern oder Restaurantbesuchen sind der häufigste Anlass für Kontrollen – welche Promillegrenzen gelten, hängt vom Fahrzeug und vom Fahrverhalten ab.
Ab wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?
Die Grenze zur Straftat markiert die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Ab 1,1 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig – ein Fahrfehler ist nicht nötig. Schon ab 0,3 Promille genügt eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung, etwa Schlangenlinien oder ein Rotlichtverstoß. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Ersttätern häufig per Strafbefehl.
Wann wird daraus eine Gefährdung des Straßenverkehrs?
Entsteht durch die Alkoholfahrt eine konkrete Gefahr für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, greift § 315c StGB. Typisch ist der Beinahe-Unfall. Die Wertgrenze setzt die Rechtsprechung derzeit bei etwa 750 Euro an. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Einzelheiten erläutert mein Beitrag zur Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.
Ist mein Führerschein nach Alkohol am Steuer weg?
Bei einer Verurteilung nach § 316 oder § 315c StGB entzieht das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Es verhängt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren (§ 69a StGB). Die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO wird angerechnet. Ab 1,6 Promille kommt vor der Neuerteilung die MPU hinzu – mehr dazu im Beitrag zur MPU nach einer Trunkenheitsfahrt.
Muss ich pusten und bei den Tests der Polizei mitmachen?
Nein. Der Atemalkoholtest und Übungen wie Einbeinstand oder Finger-Nase-Test sind freiwillig. Eine Blutprobe müssen Sie dagegen dulden; bei Verkehrsdelikten darf die Polizei sie ohne Richter anordnen (§ 81a StPO). Schweigen dürfen und sollen Sie immer. Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen: Bleiben Sie höflich, aber machen Sie keine Angaben zur Sache, insbesondere nicht zu Trinkmenge und Trinkzeit.
Welche Nebenfolgen werden oft unterschätzt?
Viele Betroffene trifft der Alltag härter als die Strafe selbst. Bei Fahranfängern verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre, dazu kommt ein Aufbauseminar. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann nach einem Unfall bis zu 5.000 Euro zurückfordern. Berufskraftfahrer riskieren ihren Arbeitsplatz. Tröstlich: Eine erstmalige Geldstrafe bis 90 Tagessätze erscheint nicht im Führungszeugnis (§ 32 BZRG).

Ob am Ende ein Fahrverbot oder ein Führerscheinentzug steht, entscheidet sich oft an Details der Blutprobe und des Protokolls.
Welche Chancen haben Sie in Ihrem Verfahren?
Ich prüfe für Sie zunächst die Blutprobe: Entnahmezeit, Rückrechnung, Messprotokoll und Verwertbarkeit. Schon kleine Abweichungen können den Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit ausmachen. Daneben lassen sich oft Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten oder eine verkürzte Sperrfrist erreichen. Ziel ist, dass Sie im besten Fall schneller wieder mobil sind – und Ihr beruflicher Alltag weitergeht.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.