Alkohol am Steuer – unterschiedliche Folgen – Rechtsanwalt Kämpf aus München erklärt Voraussetzung und Folgen/Strafen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, der Straftatbestände der Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB und der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB

Bitte beachten Sie zunächst, dass auch ein Fahrrad oder eine Pferdekutsche ein Fahrzeug im Sinne der nachfolgend beschriebenen Vorschriften ist. Denn Fahrzeug ist danach jedes Fahrzeug, welches der Beförderung von Personen dient und zwar unabhängig von der Art des Antriebs.

1. § 24 a StVG (0,5 Promille- Grenze)

Gemäß § 24 Absatz 1 StVG macht sich derjenige einer Ordnungswidrigkeit schuldig, welcher eine Blutalkoholkonzentration (BAK) in Höhe von 0,5 Promille oder darüber im Blut hat. Dieser BAK-Wert ist einer Atemalkoholkonzentration (AAK) in Höhe von 0,25 mg/l in der Atemluft gleichzusetzen. Auf die Fahrtüchtigkeit bzw. Fahruntüchtigkeit des Betroffenen kommt es bei § 24 a StVG nicht an.
Ein Verstoß gegen die 0,5 Promille- Grenze beim Führen eines Fahrzeuges kann eine Geldbuße bis zu EUR 1500,- (§ 24 a Absatz 4 StVG) sowie ein Fahrverbot bis zu drei Monaten zur Folge haben.

Hinweis: Sie sind zur Mitwirkung an einer Atemalkoholkontrolle nicht verpflichtet. Das heißt, Sie können das Blasen in das Atemalkoholmessgerät verweigern. Im Gegensatz hierzu können Sie zur Blutentnahme zur Feststellung Ihrer Blutalkoholkonzentration gezwungen werden.

2. § 316 StGB – (Trunkenheit im Verkehr)

a) Relative Fahruntüchtigkeit – ab 0,3 Promille und Fahrfehler
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann bereits der Straftatbestand Trunkenheit im Verkehr gegeben sein. Weitere (zusätzliche) Voraussetzung der Trunkenheit am Steuer gem. § 316 StGB ist das Vorliegen eines sog. Fahrfehlers. Ein solcher ist bei einem äußeren Anzeichen für die Fahruntüchtigkeit gegeben. Typische Beispiele derartiger Fahrfehler sind unter anderem:

• Fahren ohne Licht
• Fahren von Schlangenlinien
• Rotlichtverstoß
• Falsches Abbiegen
• Befahren einer Einbahnstraße in die falsche Richtung

Ein für die Trunkenheit im Verkehr ab 0,3 Promille nötiger Fahrfehler wird häufig (!) im Rahmen „freiwilliger“ Tests (Auf der Linie gehen, Nase- Auge- Test, Einbeinstand, Zählen bis 30 etc.), welche von der Polizei im Anschluss an die Durchführung einer Atemalkoholkontrolle durchgeführt werden, festgestellt.

Hinweis: Die Teilnahme an diesen Tests ist freiwillig, die Verweigerung dieser kann und darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, einen Vorteil erwächst Ihnen hieraus jedenfalls nicht. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, die Teilnahme an den Tests zur Feststellung alkoholtypischer (ebenso wie drogentypsicher) Ausfallerscheinungen unbedingt zu verweigern!

b) Absolute Fahruntüchtigkeit – ab 1,1 Promille
Ab einem BAK-Wert von 1,1 Promille ist für die Verwirklichung des Straftatbestandes Trunkenheit im Straßenverkehr kein Fahrfehler erforderlich. Im Falle der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit, die ab einer BAK von 1,1 Promille vorliegt, ist die Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Führer des Fahrzeugs muss keine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs in Folge eines alkoholtypischen Fahrfehlers bzw. einer durch den Alkohol bedingten Ausfallerscheinung begangen haben.

c) mehr als 1,6 Promille
Hat der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration, die den Wert von 1,6 Promille übersteigt, kommen auf diesen neben den strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens auch fahrerlaubnisrechtliche zu.
Ab einem BAK- Wert in Höhe von 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch- psychologische Untersuchung, kurz MPU, im Volksmund als Idiotentest bekannt, an. Das bedeutet, dass die Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis an den (zuvor) alkoholisierten Führer eines Fahrzeugs erst nach Beibringung eines positiven MPU- Gutachtens bewilligt wird.
Das Strafmaß für die Trunkenheit im Verkehr ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Parallel droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (gem. § 69a StGB). Im Wiederholungsfalle binnen dreier Jahre ist die Mindestdauer der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein Jahr. Daneben werden im Falle einer Verurteilung drei Punkte in das Fahreigniungsregister eingetragen.

3. § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB ist dann gegeben, wenn der betrunkenen Fahrer (ab einer BAK in Höhe von 0,3 Promille) während seiner Alkoholfahrt Leib und Leben Dritter oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefährdung von Leib und Leben oder der fremden Sache nur noch vom Zufall abhängt, es also gerade noch mal gut gegangen ist. Dies ist beim sog. „Beinahe- Unfall“ der Fall.
Bedeutender Wert liegt wohl frühestens ab einem Schaden in Höhe von EUR 1.000,- vor.

Als Strafmaß für die Gefährdung des Straßenverkehrs sieht § 315c StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Ein hiervon abweichendes Strafmaß der Gefährdung des Straßenverkehrs ist bei

• der fahrlässigen Verursachung der Gefahr oder
• Fahrlässigkeit des Verhaltens des Führers des Fahrzeugs, der die Gefahr fahrlässig verursacht

gegeben. Dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

In beiden Fällen ist daneben jeweils mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen. Die Sperrfrist zur Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis richtet sich auch hier nach § 69a StGB und beträgt ab sechs Monate bis zu fünf Jahren. Daneben erfolgt bei Verurteilung eine Eintragung von drei Punkten in das Fahreignungsregister.

Tipp vom Rechtsanwalt: Auch im Rahmen einer während oder nach einer Fahrt unter Einfluss von Alkohol durchgeführten Alkoholkontrolle sollten Sie die Regel beachten: „Schweigen ist Gold!“.
Sie sind als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Teilnahme an den erwähnten freiwilligen Tests. Grund für die Ausübung Ihres Schweigerechts ist nicht nur, dass Sie unter Umständen von der ungewohnten Situation überfordert sind. Vielmehr sind verschiedene Merkmale der dargestellten Straftatbestände durch die Polizei ohne Ihre Mithilfe (!) gar nicht zu ermitteln.

Ohne professionelle Hilfe eines Strafverteidigers sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Im Übrigen erwächst Ihnen hierdurch – entgegen häufig anders lautender Darstellungen der ermittelnden Polizeibeamten – nicht nur kein Nachteil, sondern in aller Regel vor allem kein Vorteil. Nach Beratung mit Ihrem Strafverteidiger wird Ihnen ausreichend Zeit bleiben, sich ggf. zur Sache zu äußern und hierdurch eventuelle Vorteile zu erlangen.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass die vorstehenden Ausführungen auch für das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr unter Einfluss anderer berauschender Mittel gelten.
Solche können sowohl illegale Drogen, wie etwa Haschisch, Marihuana, Cannabis, Amphetamine, Kokain, Ecstasy und Heroin, als auch Medikamente sein, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Quellennachweis Lichtbild: S. Hofschlaeger – www.pixelio.de