Diebstahl geringwertiger Sachen: Strafe, Ablauf, Verteidigung
Ein Vorwurf wegen Diebstahl geringwertiger Sachen trifft viele Betroffene wie ein Schock: Es geht um wenige Euro – und trotzdem liegt plötzlich eine Vorladung, ein Strafbefehl oder eine Anklage im Briefkasten. Genau hier setzt die Angst ein: Droht jetzt eine Vorstrafe? Steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel? Und ist es wirklich gerecht, wegen einer vermeintlichen Bagatelle strafrechtlich verfolgt zu werden? Dieser Beitrag erkläre ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht, wann § 248a StGB greift, welche Strafe realistisch droht und wie sich ein solches Verfahren häufig noch abwenden lässt.

Schon das Einstecken der Ware von wenigen Euro in die Jackentasche kann ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen auslösen.
Wann liegt ein Diebstahl geringwertiger Sachen vor?
Was sind die Voraussetzungen des Diebstahls? Objektiv verlangt der Diebstahl die Wegnahme – also den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache. Hinzu kommen Vorsatz und die Zueignungsabsicht. Diese Merkmale gelten unabhängig vom Wert der Beute.
Der eigentliche Straftatbestand ist dabei § 242 StGB. § 248a StGB begründet dagegen keinen eigenen Straftatbestand, sondern regelt nur eine zusätzliche Verfahrensvoraussetzung: Bei geringwertiger Beute wird die Tat als relatives Antragsdelikt behandelt. Verfolgt wird sie also nur auf Strafantrag – oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Geringwertig ist eine Sache nach der überwiegenden Rechtsprechung bis zu einem Wert von rund 50 Euro (teils wird eine niedrigere Grenze angenommen). Es kommt nicht auf den Herstellungswert oder die Vorstellung des Täters an, sondern auf den Verkehrswert, also den objektiven Marktwert. Wie sich § 248a StGB in das System der verschiedenen Diebstahls-Straftatbestände einordnet, erkläre ich in einem eigenen Überblick.
Welche Strafe droht beim Diebstahl geringwertiger Sachen?
Der Strafrahmen richtet sich nach dem Grunddelikt § 242 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In der Praxis führt der geringe Beutewert regelmäßig zu einer deutlich milderen Bewertung. Die konkrete Höhe einer möglichen Geldstrafe wegen Diebstahls hängt vor allem von Vorstrafen, Geständnis und Schadenswiedergutmachung ab.
Wichtig: Ein niedriger Wert bedeutet nicht automatisch, dass das Verfahren folgenlos bleibt. Auch der Diebstahl eines Lippenstifts oder einer Packung Tabak ist strafbar. Gerade bei Ersttätern ist der Wert der Beute aber ein entscheidender Ansatzpunkt, um eine Verurteilung ganz zu vermeiden.
Wann wird ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt?
Stellt der Geschädigte keinen Strafantrag, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dieses Interesse kann sich aus spezialpräventiven, generalpräventiven oder aus den Verhältnissen beim Verletzten ergeben. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Konstellationen.
| Konstellation | Was das für die Verfolgung bedeutet |
|---|---|
| Strafantrag gestellt | Die Staatsanwaltschaft darf ermitteln; ein Ladendiebstahl wird von großen Handelsketten fast immer angezeigt. |
| Kein Strafantrag, kein öffentliches Interesse | Es fehlt eine Verfolgungsvoraussetzung – das Verfahren muss eingestellt werden. |
| Spezialprävention (Wiederholungstäter) | Bei einschlägig Vorbestraften wird ein öffentliches Interesse häufig bejaht. |
| Generalprävention (gehäufte Taten) | Treten ähnliche Taten vermehrt auf und wird die Allgemeinheit belastet, kann das Interesse ebenfalls bejaht werden. |
Ob ein öffentliches Interesse wirklich vorliegt, ist oft angreifbar. Als erfahrener Strafverteidiger prüfe ich für Sie, ob die Staatsanwaltschaft diese Schwelle sauber begründet hat – gerade bei Kleinstbeträgen fehlt es daran nicht selten.
Wie verhalte ich mich bei einer Beschuldigtenvernehmung wegen Diebstahls?
Schweigen ist Gold: Sie sind nicht verpflichtet, zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Einer entsprechenden Ladung müssen Sie keine Folge leisten. Ihre wichtigsten Rechte im Ermittlungsverfahren sind das Schweigerecht und das Recht, jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen. Viele Beschuldigte unterschätzen, wie stark schon die erste Aussage den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens beeinflussen kann.
Deshalb rate ich Ihnen: Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich für Sie Akteneinsicht und kläre erst dann, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist. So belasten Sie sich nicht vorschnell, bevor der Akteninhalt bekannt ist.

Pfandflaschen aus dem Altglascontainer: Der Münchener Fall zeigt, wo die Grenze der Strafbarkeit beim Diebstahl geringwertiger Sachen verläuft.
Was tun bei einem Strafbefehl wegen Diebstahls geringwertiger Sachen?
Gegen einen Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Ziel kann ein Freispruch sein, ebenso eine Reduzierung der Geldstrafe bei der Zahl der Tagessätze oder der Tagessatzhöhe. Wichtige Details zum Ablauf finden Sie in meinem Beitrag zum Strafbefehlsverfahren und zum Einspruch.
Die Frist ist kurz und läuft ab Zustellung. Wer sie versäumt, aus dem wird der Strafbefehl rechtskräftig – mit allen Folgen einer Verurteilung. Wer in dieser Phase einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.
Der Münchener Pfandflaschen-Fall: Wann ist der Schaden nicht mehr messbar?
Der Fall am Amtsgericht München (Az. 843 Cs 238 Js 238969/16) fällt unter die Rubrik „da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich“: Ein Ehepaar – von Beruf Rentner und Reinigungskraft – entnahm mit einer Greifvorrichtung Pfandflaschen aus einem Glascontainer. Der Pfandwert betrug 1,44 Euro. Den Container beschädigten die beiden nicht. Aufmerksame Anwohner riefen dennoch die Polizei.
Die Staatsanwaltschaft München I beantragte gegen beide je einen Strafbefehl wegen Diebstahls geringwertiger Sachen. Den Erlass lehnte das Amtsgericht München ab. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht München I. Damit wurde die Ablehnung rechtskräftig – die beiden Flaschensammler entgingen einer Bestrafung.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Mit dem Einwurf in den Altglasbehälter ging das Eigentum an den Flaschen auf den Betreiber über. Für das Recycling-Unternehmen sei nicht der Pfandwert entscheidend, sondern der Materialwert im Recyclingprozess. Bei lediglich 18 Flaschen sei dieser so gering, dass von einem nicht messbaren Schaden auszugehen war.
Warum die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren so nachhaltig verfolgte, lässt sich kaum nachvollziehen. Aus meiner Sicht als Strafverteidiger wäre – auch mit Blick auf den Pfandwert – deutlich mehr Augenmaß angezeigt gewesen. Der Fall zeigt zugleich, wie viel bei einer sorgfältigen rechtlichen Betrachtung selbst in scheinbar klaren Konstellationen zu gewinnen ist.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten habe ich beim Vorwurf § 248a StGB?
Gerade bei geringem Beuteschaden bestehen gute Aussichten, das Verfahren ohne Verurteilung zu beenden. In Betracht kommen insbesondere eine Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Auch die Rücknahme des Strafantrags oder der angreifbare Nachweis von Vorsatz und Zueignungsabsicht können den Ausschlag geben.
Welcher Weg im Einzelfall trägt, zeigt sich erst nach Akteneinsicht. Im besten Fall lässt sich so erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird und keine Vorstrafe eintritt – Ziel ist, die beruflichen und persönlichen Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.