Rechtsanwalt Kämpf informiert Sie zu den Folgen der sogenannten rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch verdeckte Ermittler im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH.

Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: 2 StR 97/14) die Rechtsprechung des BGH zu den Folgen der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch einen verdeckten Ermittler (so genannter agent provocateur) geändert. Nach dem Urteil des BGH resultiert hieraus ein Verfahrenshindernis, welches zur Einstellung des Strafverfahrens führt.
Bisher galt die so genannte Strafzumessungslösung, bei einer Tatprovokation durch einen verdeckten Ermittler war die Strafe zu mildern.

Wann ist eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation gegeben?

Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ist die Anstiftung eines unschuldigen, unverdächtigen Menschen durch einen verdeckten Ermittler oder eine V-Person (auch V-Mann) zur Begehung einer Straftat. Dieses Instrument wurde von den Ermittlungsbehörden bislang insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht zur Anwendung gebracht, um im für Ermittler teils nur schwierig zugänglichen Drogenmilieu Straftaten zu ermitteln. Die nachfolgende Bestrafung der provozierten Personen sollte eine abschreckende Wirkung entfalten.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde?

In dem ursprünglichen Strafverfahren verurteilte das Landgericht Bonn zwei Angeklagte wegen der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Gegen diese bestand zunächst der Verdacht, sie seien an Geldwäsche– und Betäubungsmittelstraftaten beteiligt. Eine länger andauernde Observation erhärtete diesen Verdacht nicht. Daraufhin setzte die Polizei mehrere verdeckte Ermittler ein. Diese wirkten mehrere Monate auf die „Verdächtigen“ ein und überredeten diese, eine große Menge Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden zu besorgen bzw. hierzu Hilfe zu leisten. Zunächst hatten sich die Angeklagten geweigert, an den Drogengeschäften mitzuwirken. Als später einer der verdeckten Ermittler drohend auftrat und ein weiterer die Lüge auftischte, seine Familie werde mit dem Tode bedroht, falls er den Hintermännern die Betäubungsmittel nicht liefere, entschlossen sich die Angeklagten ohne Gegenleistung hierfür bei der Beschaffung und Einfuhr der XTCs aus den Niederlanden mitzuwirken.
Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Strafsenate des BGH der Rechtsprechung des 2. Senats folgen und ab welcher Schwere der Tatprovokation ein Verfahrenshindernis anzunehmen ist.

Ursprüngliche Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation

Grund für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war eine solche des EGMR vom 23. Oktober 2014 (Aktenzeichen: 54648/09). Im dortigen Verfahren hatten verdeckte Ermittler einen bislang strafrechtlich nicht vorbelasteten Mann dazu überredet, mit Betäubungsmitteln zu handeln, nachdem dieser zuvor mehrfach seine Zweifel hierzu äußerte und die Mitwirkung an einem Betäubungsmittelgeschäft ablehnte. Der europäische Gerichtshof bewertete das Vorgehen der Polizisten als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 § 1 EMRK (europäische Menschenrechtskonvention). Die Kompensierung im Rahmen einer bloßen Strafmilderung sah der europäische Gerichtshof für Menschenrechte als nicht ausreichend an. Auch die latente Neigung verdächtiger Personen aus einem Umfeld, welches mit Betäubungsmitteln Umgang hat, soll nicht das aktive, provozierende, anstiftende Verhalten von verdeckten Ermittlern legitimieren.

Tipp vom Strafverteidiger: wie immer empfehle ich Ihnen zu schweigen. Machen Sie gegenüber der Polizei von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keinerlei Angaben zur Sache, auch keine solchen zu Ihrem etwaigen Betäubungsmittelkonsum.

Quellennachweis: Verena Münch – pixelio.de