Kapitalstrafrecht (Mord/Totschlag u.a.) – Kurzinfo von Rechtsanwalt Kämpf zur Strafverteidigung bei Tötungsdelikten
Vom Kapitalstrafrecht sind sämtliche vorsätzlichen Tötungsdelikten, nämlich Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge umfasst. Mord und Totschlag – es droht lebenslange Haft. Für die Verbrechenstatbestände des besonders schweren Falls des Totschlags und des Mordes Sieht das Strafgesetzbuch bis zu lebenslange Haft vor. Die Mindeststrafe für den Totschlag sind fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Ob es zu einer Verurteilung wegen Mordes oder alternativ wegen Totschlags kommt, hängt von dem Vorliegen der sogenannten Mordmerkmale ab.
Die Mordmerkmale sind Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährlichen Mittel und die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat. Gerade die Ermittlung bzw. der Nachweis der Mordmerkmale bereitet den Ermittlungsbehörden regelmäßig Schwierigkeiten.
Wie sollen Sie sich bei einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts eines Totschlags oder Mordes verhalten?
Die Polizei ist auf die „Mithilfe“ des Beschuldigten angewiesen. Die Offenbarung seiner Motivation bei der Durchführung der Tötung kann für den Beschuldigten eines Tötungsdelikts schwerste Folgen – nämlich die Verurteilung wegen Mordes also lebenslanger Freiheitsstrafe – haben. Aus diesem Grunde sollten Sie als Beschuldigter von Totschlag oder Mord unbedingt schweigen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht unterstützen.
Im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung kann eine frühzeitige Weichenstellung im Ermittlungsverfahren durch einen Strafverteidiger erfolgen. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, wenn Sie selbst, ein naher Angehöriger oder Freund Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge ist.
Insbesondere auf dem Gebiet des Kapitalstrafrechts ist sowohl besondere strafrechtliche Kompetenz als auch Fingerspitzengefühl Ihres Strafverteidigers im Umgang mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Sensationsgier der Boulevardmedien erforderlich.
Kontaktieren Sie mich unter 089/228433-55, als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen in dieser äußerst belastenden Situation zur Seite.