Blitzschnell bemerkt der Kraftfahrer, dass er zu schnell unterwegs war oder die Ampel beim Überfahren der Haltelinie doch nicht mehr gelb zeigte. Nachdem die Geschwindigkeitsübertretung per Radarfalle, Lichtschrankenmessgerät oder Lasermessgerät oder aber der Rotlichtverstoß fotografisch festgehalten sind, stellt sich die Frage, ob bzw. wann die Geschwindigkeitsübertretung/der Rotlichtverstoß verjährt.
Der im Bereich des Verkehrsrechts ebenso wie im Strafrecht tätige Rechtsanwalt Kämpf aus München erklärt nachfolgend die Verjährungsregeln bei der Verkehsordnungswidrigkeit.

1. Verjährungsfristen bei Geschwindigkeitsübertretung/ Rotlichtverstoß

Grundsätzlich ist zwischen der Verjährung bis zum Erlass des Bußgeldbescheids und nach dem Erlass des Bußgeldbescheids zu unterscheiden. Die Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist in § 26 Abs. 3 StVG geregelt.
Danach beträgt die Verfolgungsverjährung für Geschwindigkeitsübertretung ebenso wie für Rotlichtverstöße bis zum Erlass des Bußgeldbescheids drei Monate. Nach dem Erlass eines Bußgeldbescheids verjährt die Geschwindigkeitsübertretung oder der Rotlichtverstoß in sechs Monaten.

2. Unterbrechung der Verjährung

Es ist zu beachten, dass die Verjährung im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden kann. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Die wichtigsten Ereignisse, die eine Unterbrechung der Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit bewirken, sind die Folgenden:

• die Anhörung/ Vernehmung des Betroffenen bzw. Übersendung des Anhörungsbogens

Exkurs: Die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit ist nur dann durch den Anhörungsbogen unterbrochen, wenn der Adressat des Anhörungsbogens als betroffener Fahrer der Verkehrsordnungswidrigkeit beschuldigt ist.

• die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder das Gericht
• der Erlass des Bußgeldbescheids, falls er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten die Zustellung des Bußgeldbescheids

Exkurs: Der Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nur für die im Bußgeldbescheid genannt Person. Der an den Halter des KFZs zugestellte Bußgeldbescheid unterbricht mithin nicht die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit für den Fahrer.
Die Zustellung eines Entwurfs des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung nicht.

• der Eingang der Akten beim Amtsgericht gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 OWiG
• die Anberaumung eines Hauptverhandlungstages
• die Eröffnung des Hauptverfahrens

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterbrechungstatbestände der Verkehrsordnungswidrigkeit sind unter § 33 OWiG genannt.

Bitte beachten Sie, dass nach jeder Unterbrechung die Verjährung erneut zu laufen beginnt.

3. Verjährung bei Verstoß gegen § 24a StVG (Drogenfahrt oder 0,5 Promille-Grenze)

Die Verjährung der Fahrt unter Drogen- oder Alkoholeinfluss (je ohne Fahrfehler oder drogentypischer/ alkoholbedingter Ausfallerscheinung) beträgt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei Jahre. Eine Unterscheidung zwischen dem Zeitraum bis zum Bußgeldbescheid und nach dem Bußgeldbescheid findet hier abweichend zu den vorgenannten Verkehrsverstößen nicht statt.

Verteidiger-Tipp: Weniger ist mehr – auch beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung oder eines Rotlichtverstoßes sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Das bedeutet, dass Sie keine Angaben zur Sache – insbesondere nicht zur Fahreridentität – machen sollten. Lassen Sie sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte nehmen. Chancen zur Verteidigung bieten neben der Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit unter anderem auch Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung.
Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung ebenso wie zur weiteren Verteidigung im Bußgeldverfahren zur Verfügung, Telefon-Nr.: 089/228433-55.

Quellennachweis Lichtbild: Rainer Sturm – www.pixelio.de