Sie haben einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung erhalten? Rechtsanwalt Kämpf informiert über Voraussetzungen und Verteidigungsmöglichkeiten.
Ein gelber Brief im Briefkasten – der Bußgeldbescheid! Nur noch schwach erinnert man sich an ein rotes Blitzen – die Radarfalle. Dann der Schock, obwohl die Geschwindigkeit „nur leicht“ überschritten wurde, wird per Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet.
1. Fahrverbot gem. § 25 Abs. 1 StVG
Die Anordnung des Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung ist in § 25 Abs. 1 StVG geregelt. Danach kann ein Fahrverbot dann angeordnet werden, wenn der Betroffene die Verkehrsvergehen wiederholt begangen hat und hierdurch zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung ebenso wie die nötige Einsicht für zuvor begangenes Unrecht fehlt.
Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich bei den wiederholten Verkehrsverstößen um grobe Verstöße handelt.
2. Sonderfall – Fahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist bei wiederholten Geschwindigkeitsübertretungen der Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Pflichtverletzung vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene zwei Geschwindigkeitsübertretungen von jeweils zumindest 26 km/h binnen eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Festsetzung einer Geldbuße (z. B. im Rahmen eines Bußgeldbescheids) begangen hat.
Bitte beachten Sie, dass es bei der Berechnung der vorgenannten Jahresfrist häufig zu Fehlern kommt.
Ausschlaggebend ist nicht der Zeitpunkt der ersten Geschwindigkeitsübertretung. Weder der Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides noch eine etwaige Anhörung bei der Anhaltung nach der Geschwindigkeitsübertretung sind hierfür relevant. Für die Berechnung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung (z.B. des Bußgeldbescheids) über die erste Geschwindigkeitsübertretung ausschlaggebend.
3. Verteidigungsansätze gegen die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung
In verschiedenen Konstellationen ist die Regelwirkung der beharrlichen Pflichtverletzung zu widerlegen. In einem solchen Fall wäre in der Konsequenz von einem Fahrverbot abzusehen. Beispielsweise seien folgende Ansätze für eine Verteidigung gegen die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Pflichtverletzung im Bußgeldbescheid genannt:
• bei einer Geschwindigkeitsübertretung, die aus dem (einmaligen) Übersehen eines Schildes resultiert, kann nach der Rechtsprechung zum Augenblicksversagen die Regelwirkung des beharrlichen Pflichtverstoßes entfallen
• ein beharrlicher Pflichtverstoß ist auch dann abzulehnen, wenn es sich um die erste Wiederholungstat handelt und das Verschulden beim vorausgehenden Verkehrsverstoß gering war.
Verteidiger-Tipp: Im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gilt ebenso wie im Verkehrsstrafrecht und im übrigen Strafrecht die Regel „weniger ist mehr“.
Das heißt, Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keinerlei (!) Angaben zur Sache machen. Insbesondere sollte auch die Fahreridentität nicht eingeräumt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht entgegen anders lautender Informationen der Ermittlungsbehörden – u.a. der Polizei – nicht!
Quellennachweis Lichtbild: Pambieni – www.pixelio.de