Polizeiflucht: Wann sie zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen wird

Sie sind vor der Polizei nicht sofort stehen geblieben – und jetzt steht der Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens im Raum. Eine Polizeiflucht kann nach § 315d StGB als sogenanntes Einzelrennen strafbar sein. Für viele Betroffene ist das ein Schock: Es drohen nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern auch der Verlust der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Fahrzeugs. Doch nicht jede Flucht vor der Polizei erfüllt diesen Straftatbestand. Dieser Ratgeber erklärt, wann aus einer Polizeiflucht ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen wird, welche Strafe droht und wie Sie sich von Anfang an richtig verhalten.

Wann wird eine Polizeiflucht zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB?

Eine Polizeiflucht kann unter § 315d StGB fallen, wenn Sie sich als Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit sowie grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen und dabei die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollen. Der Bundesgerichtshof ordnet solche Fluchtfahrten seit einigen Jahren als sogenanntes Einzelrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ein (BGH, Beschl. v. 29.04.2021 – 4 StR 165/20).

Reicht die bloße Flucht vor der Polizei für eine Strafbarkeit aus?

Nein. Allein die Tatsache, dass Sie vor der Polizei fliehen, genügt nicht. Es wäre auch nicht fair, aus der Flucht automatisch auf die Absicht zu schließen, die Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Dieser bloße Rückschluss ist unzulässig – die Gerichte müssen im Einzelfall sorgfältig prüfen.

Damit eine Polizeiflucht zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen wird, müssen folgende Voraussetzungen zusammenkommen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20):

  • Erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – 10 oder 20 km/h zu viel reichen nicht.
  • Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung, etwa Überfahren roter Ampeln, riskante Spurwechsel oder Beinahekollisionen. Schon eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung allein kann ausreichen.
  • Die Absicht, über eine nicht unerhebliche Wegstrecke die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit zu erreichen, um erfolgreich zu entkommen.

Gerade beim letzten Punkt ergeben sich oft Verteidigungsansätze: Ob diese sogenannte überschießende Innentendenz vorlag, muss das Gericht anhand konkreter Umstände wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf sowie Witterungs- und Sichtverhältnissen belegen.

verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Nicht jede nächtliche Fahrt ist ein Einzelrennen: Ob eine Polizeiflucht den Tatbestand des § 315d StGB erfüllt, entscheidet der Einzelfall.

Welche drei Varianten des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gibt es?

Der Straftatbestand kennt drei Alternativen:

  • Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Rennens – eine eigene Teilnahme als „Rennfahrer“ ist nicht nötig.
  • Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem Rennen mit mindestens einem weiteren Fahrer.
  • Das Einzelrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) – die praktisch bedeutsamste und umstrittenste Variante, unter die auch Polizeifluchtfälle fallen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Einzelrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB inzwischen bestätigt. Der Tatbestand ist danach hinreichend bestimmt.

Welche Strafe droht bei einer Polizeiflucht nach § 315d StGB?

Das konkrete Strafmaß hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Bei Gefährdungen oder Verletzungen steigt der Strafrahmen deutlich:

KonstellationStrafrahmen
Grundtatbestand (§ 315d Abs. 1)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Gefährdung von Leib, Leben oder fremder Sache von bedeutendem Wert (§ 315d Abs. 2)Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Fahrlässige Begehung und fahrlässige Gefährdung (§ 315d Abs. 4)Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Tod oder schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen (§ 315d Abs. 5)Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren (Verbrechen)

Eine fremde Sache gilt nach der Rechtsprechung des BGH ab einem drohenden Schaden von etwa 750 Euro als „von bedeutendem Wert“. Als nicht einschlägig vorbelasteter Ersttäter haben Sie bei einem Schuldnachweis in der Regel mit einer Geldstrafe zu rechnen, die meist unter der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis von 90 Tagessätzen liegt. Kommt es zu einem tödlichen Ausgang, gelten strenge Anforderungen an den Vorsatz – Näheres in unserem Beitrag zum BGH zum Gefährdungsvorsatz beim Alleinrennen mit Todesfolge.

Verliere ich meinen Führerschein – und wird mein Auto eingezogen?

Für viele Betroffene wiegt der drohende Führerscheinverlust schwerer als die eigentliche Strafe. Bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB der Regelfall. Das Gericht setzt zugleich eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest.

Zusätzlich kann das Tatfahrzeug eingezogen werden – § 315d Abs. 6 StGB verweist dafür auf § 74a StGB. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, ob die Einziehung im konkreten Fall verhältnismäßig ist und ob sich die Sperrfrist verkürzen lässt.

Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab und wie verhalte ich mich richtig?

Häufig wird zunächst der Fahrzeughalter ermittelt und von der Polizei als Zeuge befragt. Das ist in den meisten Fällen unzulässig: Drängt sich die Beschuldigteneigenschaft auf, kommt nur eine Vernehmung als Beschuldigter in Betracht. Deshalb prüfe ich für Sie regelmäßig, ob solche Halterangaben überhaupt verwertbar sind.

Machen Sie im Falle einer Vernehmung von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich nicht zur Fahrereigenschaft. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Der Ladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Ich rate Ihnen, stattdessen zeitnah einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten – reden Sie nicht mit der Polizei, sprechen Sie mit mir.

Nach Abschluss der Ermittlungen geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Sie kann das Verfahren einstellen, etwa wenn sich die Fahrereigenschaft nicht nachweisen lässt, oder einen Strafbefehl beziehungsweise eine Anklage beantragen.

Was tun bei Strafbefehl oder Anklageschrift wegen Polizeiflucht?

Spätestens wenn Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen – zu groß sind die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung. Beim Strafbefehl läuft eine kurze Frist: Innerhalb von zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen. Nach Ihrer Beauftragung nehme ich für Sie Akteneinsicht und plane mit Ihnen die weitere Strategie.

Neben der Strafe drohen beim verbotenen Kraftfahrzeugrennen der Fahrerlaubnisentzug und die Einziehung des Fahrzeugs.

Welche Faktoren beeinflussen das Strafmaß – und welche Verteidigungsansätze gibt es?

Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich die Strafe kaum seriös prognostizieren. Diese Faktoren wirken sich aber typischerweise aus:

  • Einschlägige Vorstrafen wie Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheitsfahrten oder Nötigung im Straßenverkehr wirken strafschärfend.
  • Ein Geständnis kann mildernd wirken – niemals aber bei der ersten Vernehmung ohne Akteneinsicht.
  • Das Nachtatverhalten zählt, etwa die Teilnahme an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme.
  • Bei Schäden hilft die Regulierung im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs.

Genau hier setze ich für Sie an. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich, ob der Tatbestand des Einzelrennens überhaupt tragfähig belegt ist, ob mildere Delikte in Betracht kommen und wie sich die Folgen für Ihre Fahrerlaubnis begrenzen lassen. Im besten Fall lässt sich erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird oder die Strafe unter der Eintragungsgrenze bleibt – damit Sie möglichst schnell wieder Ihren Alltag bestreiten können.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.