Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) sind das Inverkehrbringen, das Verschreiben und die Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingszwecken im Sport (sogenannte Dopingmittel) strafbar. Auch der bloße Besitz bzw. der Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge ist verboten und wird strafrechtlich sanktioniert.

Aus aktuellem Anlass gibt Ihnen der Münchner Strafverteidiger Martin Kämpf einen Überblick über die relevanten Straftatbestände im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren wegen des Umgangs mit Dopingmitteln nach dem AMG. Vom 9. Juni bis zum 16. Juni 2015 fand unter Mitwirkung des Bundeskriminalamts (BKA) die Operation PANGEA VIII statt.

Infos zu Beschuldigtenvernehmung, Äußerungsbogen und Strafbefehl gegen Kunden der Roidstation wegen Verstößen gegen das AntiDopG finden Sie hier.

Was ist die Operation PANGEA VIII?

Ziel der Operation war die Eindämmung des Handels mit illegalen und gesundheitlich bedenklichen Arzneimitteln im Internet. Interpol koordinierte PANGEA VIII, an der eine Vielzahl weiterer Ermittlungsbehörden, wie die Weltzollorganisation, Europol sowie internationale Zahlungsdienstleister und Zustelldienste sowie die Pharmaindustrie mitwirkten.
Die Operation PANGEA VII, die 2014 stattfand, führte laut Auskunft des BKA in 83 Fällen zu Ermittlungsverfahren gegen Händler, die in Deutschland nicht zugelassene sowie gesundheitlich bedenkliche Arzneimittel vertrieben.

Wie verhalte ich mich bei Beschuldigtenvernehmung oder Hausdurchsuchung im Ermittlungsverfahren wegen Dopingmitteln?

Es steht zu erwarten, dass aufgrund der Operation PANGEA VIII wiederum eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen Händler und Käufer von Dopingmitteln eingeleitet werden. Aufgrund erhöhter Kontrollen im internationalen Brief-und Paketverkehr ist bei Bestellungen, insbesondere im Ausland, stets mit dem Abfangen der Lieferung durch die Ermittler zu rechnen. In der Regel sollen in der Folge die Adressaten als Beschuldigte wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz vernommen werden. Ich empfehle Ihnen etwaigen Ladungen zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge zu leisten, hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Je nach Menge der sichergestellten Lieferung sind auch Hausdurchsuchungen möglich. Auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung sollten Sie keine Angaben zur Sache machen.

Ich empfehle Ihnen vor Ihrer Einlassung immer (!) zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Welche Straftaten gibt es im Zusammenhang mit Dopingmitteln nach dem AMG?

Nach § 6a Abs. 1 AMG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG macht sich derjenige strafbar, der Dopingmittel im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet.

Inverkehrbringen deutet das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere. Die hier umfasste Tathandlung beschränkt sich also nicht lediglich auf die Abgabe bzw. Weitergabe von Dopingmitteln an Dritte, es sind bereits Vorbereitungshandlungen umfasst. Bitte beachten Sie, dass das Inverkehrbringen von Dopingmitteln keinen kommerziellen Nutzen beim Täter voraussetzt.
Verschreiben ist das Ausstellen eines Rezepts über das Arzneimittel. Von der Rechtsprechung werden teilweise lediglich Ärzte als taugliche Täter angesehen. Rezeptfälscher, die ohne hierzu berechtigt zu sein, Dopingmittel verschreiben, fallen nicht in den Anwendungsbereich.
Die Anwendung des Arzneimittels bei anderen bedeutet das Verabreichen dessen an einen Dritten. Eine Anwendung im Sinne des § 6a Abs. 1 AMG ist auch gegeben, wenn der Sportler in die Behandlung einwilligt. Eine Einwilligung ist hier nämlich nicht möglich. Eine heimliche Anwendung des Arzneimittels ist strafschärfend zu berücksichtigen.

Auch der Erwerb und Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in nicht geringer Menge ist gemäß §§ 6a Abs. 2a, 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG in Verbindung mit der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) ist strafbar.

In der Dopingmittel-Mengen-Verordnung finden Sie die nicht geringen Mengen der verschiedenen Dopingmittel. Hier sind Anabolika (exogene und endogene anabole-androgene Steroide sowie andere anabole Stoffe), Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe (erythropoese stimulierende Stoffe, Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH), Corticotropine, Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren) sowie Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren (Aromatasehemmer, Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs), andere antiestrogen wirkende Stoffe, Myostatinfunktionen verändernde Stoffe und Stoffwechsel-Modulatoren) samt den jeweils für die Annahme der nicht geringen Menge relevanten Wirkstoffmengen aufgeführt.
Zu Dopingzwecken im Sport bedeutet die Steigerung der Leistungsfähigkeit des Sportlers aufgrund der Einnahme oder Anwendung von pharmazeutischen Mitteln. Es sind sämtliche Bereiche des Sports umfasst, also sowohl Training als auch Wettkampf. Ein Wettkampfbezug ist nicht erforderlich. Doping ist deshalb auch bei Freizeitsportlern, wie zum Beispiel Bodybuildern, möglich. Auch im Bereich des Freizeitsports ist demnach der Besitz und der Erwerb einer nicht geringen Menge eines Dopingmittel strafrechtlich relevant.
Bitte beachten Sie, dass die nicht geringe Menge bei Dopingmitteln häufig bereits beim Kauf einer Menge, die für einen Anwendung-Zyklus notwendig ist, erreicht wird.

Welche Strafen sieht das Arzneimittelgesetz beim Umgang mit Dopingmitteln vor?

Als Strafe sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen ist der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren gemäß § 95 Abs. 3 AMG.
Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn durch die Straftat die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird, ein anderer der Todesgefahr oder einer schweren Schädigung von Körper und Gesundheit ausgesetzt wird oder die Tat aus groben Eigennutz begangen wird, um für sich selbst oder einen Dritten einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes zu erlangen. Außerdem ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn das Dopingmittel an Personen unter 18 Jahren abgegeben wird oder bei unter 18-jährigen angewendet wird. Gleiches gilt bei gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handeln.
Eine Bande sieht die Rechtsprechung ab einer Anzahl von drei Personen als gegeben an. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit kann bereits ab der ersten Tat vorliegen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Täter bereits mehrere Taten begangen, sondern ob er solche geplant hat.

Tipp vom Fachanwalt für Strafrecht: Reden Sie nicht mit der Polizei, sondern mit Ihrem Anwalt! Als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat im Bereich des Dopings haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Machen Sie hiervon Gebrauch! Gerne stehe ich Ihnen als Ihr Strafverteidiger zur Seite.

Quellennachweis: Jörg Brinckheger – pixelio.de