Amphetamin, Benzoylecgonin oder THC im Blut? Rechtsanwalt Kämpf informiert über die Mindest-Grenzwerte für § 24a StVG und die Abgrenzung zur Trunkenheit  im Straßenverkehr gem. § 316 StGB

Es droht ein Bußgeldbescheid wegen § 24a StVG, da Sie geraume Zeit vor Fahrtantritt Drogen (beispielsweise Marihuana, Haschisch, Cannabis, Kokain, Heroin, Amphetamin oder Ecstasy) konsumiert haben und der durchgeführte Urin-Test/Drogenschnelltest sowie die nachfolgende Blutprobe positiv verlief? Unter bestimmten Voraussetzungen (Fahrfehler oder drogentypische Auffälligkeiten bei Durchfürung von Koordinationstests) kann sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Trunkenheit im Straßenverkehr gegen Sie eingeleitet werden.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Martin Kämpf aus München informiert Sie über die bestehenden Grenzwerte für die Abbauprodukte der verschiedenen Betäubungsmittel.

1. Unterscheidung der Verkehrsordnungswidrigkeit § 24a StVG und der Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB sowie Strafen bzw. Folgen

Die Trunkenheit im Straßenverkehr unterscheidet sich von der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dadurch, dass alternativ ein Fahrfehler oder eine drogentypischer Ausfallerscheinung (mittels eines Koordinationstests) festgestellt wird.

Die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG hat beim Ersttäter eine Geldbuße in Höhe von 500,– EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot und außerdem zwei Punkte in Flensburg zur Folge.

Die Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Übrigen die Entziehung der Fahrerlaubnis (zwischen sechs Monaten und fünf Jahren) sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg vor.

2. Gibt es überhaupt Grenzwerte – ähnlich der Blutalkoholkonzentration beim Alkohol?

Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsprechung lehnt Grenzwerte, die die relative oder absolute Fahruntüchtigkeit bestimmen, ab.

Exkurs: Beim Alkohol am Steuer (Trunkenheit im Straßenverkehr) wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille von der absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrers ausgegangen. Die relative Fahruntüchtigkeit kann ab einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,3 Promille vorliegen. Ist der Fahrer absolut fahruntüchtig, macht er sich jedenfalls einer Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit ist ein Fahrfehler erforderlich, dessen notwendige Intensität je vom Grad der Alkoholisierung bzw. der Blutalkoholkonzetration abhängig ist.

Auch ein Mindest-Grenzwert des aktiven Wirkstoffs des jeweiligen Betäubungsmittels, der mindestens vorliegen muss, damit die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder die Straftat der Trunkenheit im Straßenverkehr gegeben ist, existiert nicht. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03) entschieden, dass erst ab einem bestimmten Wirkstoffnachweis davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Fahrer unter einer für die Verkehrsordnungswidrigkeit relevanten Wirkung des Betäubungsmittels gestanden hat. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf eine Fahrt unter

Einfluss von THC. Bei THC liegt demnach die relevante Wirkstoffmenge ab 1,0 ng/ml THC vor. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richtete sich nach der Empfehlung der sogenannten Grenzwertkommision.

Die Empfehlungen der Grenzwertkommision für die Wirkstoffnachweise der einzelnen Betäubungsmittel lauten wie folgt:

• Tetrahydrocannabinol (THC) 1 ng/ml (Blut)
• Morphin/Heroin10 ng/ml
• Benzoylecgonin (BZE) 75 ng/ml
• Methylendioxy-N-methylamphetamin (MDMA) 25 ng/ml
• Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDE) oder Methylendioxyamphetamin (MDA) 25 ng/ml
• Amphetamin 25 ng/ml
• Methamphetmin/Metamfetamin 25 ng/ml

Benzoylecgonin (BZE) ist eines der Abbauprodukte des Kokain. Bei MDMA handelt es sich um ein Amphetaminderivat. Ecstasy besteht hauptsächlich aus MDMA. Auch MDE bzw. MDA sind Amphetaminderivate und als solche häufig in Ecstasy enthalten. Ab dem Vorliegen der vorstehenden Wirkstoffmengen ist die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegeben. Bitte beachten Sie, dass insbesondere in Bayern seitens der Gerichte teils auch dann von einer Trunkenheit im Straßenverkehr ausgegangen wird, wenn der festgestellte Wirkstoffwert unter den vorgenannten Wirkstoffgrenzen liegt. Dann muss allerdings ein Fahrfehler oder eine drogentypische Ausfallerscheinungen nachgewiesen sein.

Strafverteidiger-Tipp: Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren müssen Sie sich nicht selbst belasten und haben insbesondere ein Schweigerecht. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen dringend, keine Angaben zur Sache (vor allem nicht zur Fahrtdauer, Fahrtstrecke, zum Konsum oder zu Ihren Konsumgewohnheiten) zu machen. Es verbietet sich, einen Urintest oder die die sogenannten „freiwilligen“ Koordinationstests mitzumachen! Der häufig erteilte Hinweis der Polizei, durch die Koordinationstests könnten Sie sich entlasten, ist schlichtweg falsch! Vielmehr dienen die Koordinationstests ausschließlich dazu, Ihnen drogentypische Ausfallerscheinungen anzulasten und mithin eine Trunkenheit im Straßenverkehr nachzuweisen.

Quellennachweis Lichtbild: Wonnsche – www.pixelio.de