Jugendstrafrecht – Besonderheiten im Jugendstrafverfahren
In Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende richtet sich die Frage, ob ein Straftatbestand verwirklicht wurde, ebenso wie beim Erwachsenen nach dem StGB. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) beinhaltet keine eigenen Straftatbestände. Es regelt aber verschiedene Besonderheiten hinsichtlich der Ahndnung, des Verfahrens und bezüglich des Vollzugs.
1. Jugendlicher oder Heranwachsender – wann kommt Jugendstrafrecht in Betracht?
Ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Begehen Jugendliche Straftaten so kommt danach zwingend das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Jugendliche sind Täter, die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt sind. Das Jugendstrafrecht richtet sich nach den Vorschriften des JGG (Jugendgerichtsgesetz).
Aber auch als sogenannter Heranwachsender (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht in Betracht kommen. Das Jugendstrafrechts findet bei Heranwachsenden beim Vorliegen von Reifeverzögerungen Anwendung. Solche Reifeverzögerungen im Sinne des Jugendstrafrechts liegen vor, wenn der Heranwachsende bei der Straftat angesichts seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder eine typische Jugendverfehlung gegeben ist.
Das sagen meine früheren Mandanten:
2. Erziehungsgedanke des Jugendstrafverfahrens, was bedeutet das?
Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht dem Jugendstrafrechts nicht die Strafe, sondern vielmehr der sogenannte Erziehungsgedanke im Vordergrund. Etwaige Erziehungsdefizite sollen behoben werden. Generalpräventive Ziele werden nicht verfolgt.
Dabei wird auch berücksichtigt, dass jugendtypische Straftaten überwiegend im Bereich der Bagatellkriminalität liegen. Oftmals geht es um Delikte wie Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung (Graffiti) oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Gerade im Jugendstrafrecht bieten sich im Rahmen der Strafverteidigung eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Strafverfahren zugunsten Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter positiv zu beeinflussen.
3. Ablauf des Verfahrens – welche Besonderheit gibt es im Jugendstrafrecht?
Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zuständig sind je nach Tatschwere Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer am Landgericht. An der Verhandlung nimmt üblicher Weise auch ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil.
4. Welche Ahndung(-en) sieht das JGG im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor?
Nach dem JGG sind drei Arten von Sanktionen vorgesehen: Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln.
Die Jugendstrafe stellt ähnlich der Haftstrafe im Erwachsenenstrafrecht die härteste Rechtsfolge dar. Sie dauert zwischen sechs Monaten und fünf Jahre, im Falle eines Verbrechens (liegt vor ab einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nach StGB) beträgt das Höchstmaß 10 Jahre. Beim Heranwachsenden ist das Höchstmaß im Falle der Verurteilung wegen Mordes bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld 15 Jahre.
Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Zuchtmittel des JGG sind Verwarnungen, Auflagen und Jugendarrest. Mittels der Verwarnung soll der Täter auf das von ihm begangene Unrecht hingewiesen werden. Typische Auflagen sind Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung, Geldauflage und die Arbeitsauflage. Bei schwereren Taten wird Jugendarrest in Form von Freizeitarrest oder Dauerarrest verhängt. Freizeitarrest ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die ein oder mehrere Wochenenden dauert. Ein Dauerarrest dauert zwischen einer bis zu vier Wochen.
Erziehungsmaßregeln sind die mildeste Form der Einwirkung. Beispiele sind Weisungen, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle anzunehmen, Soziale Dienste (Sozialstunden) zu erbringen oder sozialen Trainings (z.B. Antiaggressionstraining) teilzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden. So soll vermieden werden, dass der verurteilte Jugendliche oder Heranwachsende in ihrer weiteren Entwicklung gehemmt oder gar gehindert werden.
5. Was sind die Rechtsmittel im Jugendstrafrecht?
Abweichend vom Erwachsenenstrafrecht stehen lediglich zwei Instanzen zur Verfügung. Der Verurteilte kann alternativ Berufung oder Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil einlegen. Gegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes Urteil steht anders als bei verurteilten Erwachsenen kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung. Gegen Urteile des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft.
Auch gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Urteil aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft kann der Jugendliche bzw. heranwachsende im Wege der Revision vorgehen.
Bitte beachten Sie aber, dass gegen erstinstanzlich verhängte Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel kein gesondertes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Es kann nur gegen das gesamte Urteil vorgegangen werden.
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