Jugendstrafrecht: Was Eltern und Jugendliche jetzt wissen müssen
Ein Brief von der Polizei, eine Vorladung oder sogar eine Festnahme: Wenn Ihr Kind einer Straftat beschuldigt wird, steht die Welt für viele Familien still. Das Jugendstrafrecht folgt eigenen Regeln und setzt auf Erziehung statt auf Vergeltung. Trotzdem sind die Fragen drängend. Kommt mein Kind ins Gefängnis? Bekommt es eine Vorstrafe? Was steht später im Führungszeugnis? Und es fühlt sich ungerecht an, wenn ein einziger Fehler die Zukunft eines jungen Menschen gefährden soll. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie das Jugendstrafrecht funktioniert, welche Rechte Ihr Kind hat und wo die entscheidenden Weichen gestellt werden.
Ab wann gilt das Jugendstrafrecht – und für wen?
Entscheidend ist allein das Alter zur Tatzeit, nicht am Tag der Verhandlung. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB). Für Jugendliche gilt zwingend das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht im Einzelfall (§ 1 JGG).
Das Tatzeit-Prinzip hat praktische Folgen. Wer die Tat mit 17 begangen hat, wird auch dann nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn die Verhandlung erst mit 19 stattfindet. Gegen Kinder unter 14 gibt es kein Strafverfahren. Die Polizei kann den Vorfall aber an das Jugendamt melden, das dann mit der Familie Kontakt aufnimmt.
| Alter zur Tatzeit | Rechtliche Einordnung | Anwendbares Recht |
|---|---|---|
| unter 14 Jahre | Kind | Kein Strafverfahren möglich |
| 14 bis 17 Jahre | Jugendlicher | Immer Jugendstrafrecht (JGG) |
| 18 bis 20 Jahre | Heranwachsender | Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht, Prüfung im Einzelfall |
| ab 21 Jahre | Erwachsener | Allgemeines Strafrecht |
Was unterscheidet das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht?
Ob eine Straftat vorliegt, richtet sich auch bei Jugendlichen nach dem StGB. Das JGG enthält keine eigenen Delikte. Es regelt aber Verfahren und Rechtsfolgen völlig neu. Ziel ist es, erneute Straftaten zu verhindern – vorrangig durch Erziehung (§ 2 JGG).
Deshalb gelten die Strafrahmen des StGB im Jugendstrafrecht nicht. Statt Geldstrafe gibt es Weisungen, Auflagen oder Arbeitsstunden. Gegen Jugendliche darf auch kein Strafbefehl ergehen (§ 79 JGG). Typische Vorwürfe sind Ladendiebstahl, Sachbeschädigung durch Graffiti, Körperverletzung nach einer Rangelei oder Verstöße mit Cannabis. Ebenfalls häufig ist der Missbrauch von Ausweispapieren, etwa am Clubeingang. Was der Grundsatz „Erziehung vor Strafe“ praktisch bedeutet, erklärt mein Beitrag zum Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht.

Das Jugendgerichtsgesetz stellt die Entwicklung des jungen Menschen in den Mittelpunkt – nicht die Vergeltung.
Muss mein Kind bei der Polizei aussagen?
Nein. Auch Jugendliche haben ein uneingeschränktes Schweigerecht (§ 136 StPO). Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter muss Ihr Kind nicht folgen. Als Eltern dürfen Sie bei Vernehmungen grundsätzlich anwesend sein (§ 67 JGG).
Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Dort besteht eine Pflicht zu erscheinen (§ 163a StPO). Schweigen darf Ihr Kind aber auch dort. Viele Jugendliche wollen bei der Polizei „nur kurz etwas klarstellen“ und belasten sich dabei unbemerkt selbst. Auch ein angeblich lockeres Gespräch ohne Protokoll kann später verwertet werden. Mein Rat lautet daher: Den Termin bei der Polizei höflich absagen und zuerst die Ermittlungsakte einsehen lassen.
Was sollten Eltern jetzt tun – und was besser nicht?
Bewahren Sie Ruhe und sichern Sie alle Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendamt. Melden Sie sich nicht vorschnell selbst bei der Polizei, um „die Sache aufzuklären“. Auch ein Entschuldigungsschreiben an den Geschädigten sollte vorher abgestimmt sein, weil es ein Geständnis enthalten kann.
Fragen Sie Ihr Kind nicht schriftlich per Chat zur Tat aus. Solche Nachrichten können bei einer Durchsuchung gefunden werden. Als Eltern dürfen Sie als Zeugen die Aussage über Ihr Kind verweigern (§ 52 StPO). Viele Familien unterschätzen, wie stark die ersten Tage den weiteren Verlauf prägen. Ihre Unterstützung zu Hause ist dabei oft genau das, was später für eine milde Ahndung spricht.
Wie läuft ein Jugendstrafverfahren ab?
Das Jugendstrafverfahren folgt im Grundsatz dem Ablauf eines normalen Strafverfahrens. An mehreren Stellen gibt es jedoch wichtige Besonderheiten zum Schutz des jungen Menschen. Wichtig zu wissen: Die meisten Weichen werden schon im Ermittlungsverfahren gestellt, also lange bevor es zu einer Verhandlung kommt.
| Phase | Was passiert? | Besonderheit im Jugendstrafrecht |
|---|---|---|
| Ermittlungsverfahren | Polizei und Jugendstaatsanwaltschaft ermitteln, Vorladung oder Äußerungsbogen | Eltern werden informiert und beteiligt |
| Jugendgerichtshilfe | Das Jugendamt spricht mit Ihrem Kind und berichtet über Persönlichkeit und Umfeld | Bericht beeinflusst die spätere Maßnahme (§ 38 JGG) |
| Entscheidung der Staatsanwaltschaft | Einstellung, Diversion oder Anklage | Einstellung auch bei hinreichendem Tatverdacht möglich |
| Hauptverhandlung | Verhandlung vor dem Jugendgericht | Bei Jugendlichen nicht öffentlich (§ 48 JGG) |
| Urteil | Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel oder Jugendstrafe | Eingeschränkte Rechtsmittel |
Eine wichtige Rolle spielt das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe. Es ist kein Verhör, aber sein Ergebnis landet in der Akte und beim Gericht. Zur Tat selbst muss (und sollte) Ihr Kind dort nichts sagen. Über Schule, Ausbildung, Freizeit und Familie zu sprechen, ist dagegen meist sinnvoll.
Welches Gericht entscheidet im Jugendstrafrecht?
Zuständig sind ausschließlich Jugendgerichte. Je nach Schwere des Vorwurfs verhandelt der Jugendrichter allein, das Jugendschöffengericht am Amtsgericht oder die Jugendkammer am Landgericht (§§ 39 ff. JGG). Für Jugendliche aus München ist in der Regel das Jugendgericht am Amtsgericht München zuständig, bei schweren Vorwürfen die Jugendkammer am Landgericht München I.
Kann ein Jugendstrafverfahren eingestellt werden?
Ja, und in der Praxis geschieht das häufig. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen (§ 45 JGG), das Gericht kann einstellen (§ 47 JGG). Oft geschieht das gegen eine erzieherische Maßnahme wie Arbeitsstunden oder einen Täter-Opfer-Ausgleich. Fachleute nennen das Diversion.
Das Gesetz kennt dabei mehrere Stufen. Bei geringer Schuld kann ganz ohne Maßnahme eingestellt werden. Hat bereits eine erzieherische Reaktion stattgefunden, zählt auch diese. Das kann ein ernsthaftes Gespräch in der Familie sein, eine Entschuldigung oder die Wiedergutmachung des Schadens. Gerade bei Ersttätern ist die Diversion der wichtigste Weg zu einem Abschluss ohne Urteil. Sie wird allerdings im Erziehungsregister vermerkt. Damit ich die Sach- und Rechtslage seriös einschätzen kann und ggf. eine Einstellung für Ihr Kind anregen kann, brauche ich zuerst die Ermittlungsakte.
Außerdem ist natürlich auch eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Tatnachweis nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit geführt werden kann.
Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht?
Das JGG kennt drei Stufen von Rechtsfolgen. Welche in Betracht kommt, hängt nicht nur von der Tat ab, sondern vor allem vom Erziehungsbedarf des jungen Menschen.
| Stufe | Beispiele | Registereintrag |
|---|---|---|
| Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG) | Weisungen wie Arbeitsleistungen, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich | Nur Erziehungsregister |
| Zuchtmittel (§§ 13–16a JGG) | Verwarnung, Auflagen (z. B. Geldauflage), Jugendarrest | Nur Erziehungsregister, keine Vorstrafe |
| Jugendstrafe (§§ 17, 18 JGG) | Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt, ggf. zur Bewährung | Bundeszentralregister |
Der Jugendarrest dauert als Freizeit- oder Kurzarrest wenige Tage, als Dauerarrest ein bis vier Wochen. Was im Arrest konkret auf Ihr Kind zukommt, erkläre ich im Beitrag zum Jugendarrest.
Die Maßnahmen lassen sich auch kombinieren, etwa Arbeitsstunden zusammen mit einem sozialen Trainingskurs. Alle Stufen mit ihren praktischen Folgen erläutert ausführlich mein Beitrag zu den Sanktionen und Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht.
Wann droht eine Jugendstrafe – und wie hoch kann sie sein?
Die Jugendstrafe ist das letzte Mittel. Sie setzt schädliche Neigungen oder eine besondere Schwere der Schuld voraus (§ 17 JGG). Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer in der Regel fünf Jahre, bei schweren Verbrechen zehn Jahre (§ 18 JGG).
„Schädliche Neigungen“ definiert die Rechtsprechung als erhebliche Persönlichkeitsmängel, die ohne längere Erziehung weitere Straftaten befürchten lassen. Eine einzelne Tat reicht dafür in der Regel nicht. Bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, liegt das Höchstmaß bei zehn Jahren, bei Mord mit besonderer Schwere der Schuld bei 15 Jahren. Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG). Ihr Kind steht dann für die Bewährungszeit unter Aufsicht eines Bewährungshelfers.
Wann eine Jugendstrafe konkret droht und wie sie sich vermeiden lässt, erläutere ich in meinem Beitrag zur Jugendstrafe.
Gilt das Jugendstrafrecht auch für Heranwachsende?
Häufig ja. Das Gericht wendet Jugendstrafrecht an, wenn der Heranwachsende in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder eine typische Jugendverfehlung vorliegt (§ 105 JGG). Ausbildung, Wohnsituation und Selbstständigkeit spielen dabei eine Rolle.
Jugendstrafrecht ist dabei nicht automatisch die mildere Lösung. Im Erwachsenenstrafrecht kann ein Verfahren etwa per Strafbefehl mit einer Geldstrafe enden – ohne Verhandlung. Das Jugendstrafrecht bietet dafür Diversion und Erziehungsregister statt Führungszeugnis. Was im Einzelfall günstiger ist, hängt von Vorwurf, Vorgeschichte und Lebenssituation ab. Für diese Einordnung trage ich für Sie gezielt entlastende Umstände aus dem Lebenslauf zusammen.
Bekommt mein Kind durch das Jugendstrafrecht eine Vorstrafe?
Meist nicht im Führungszeugnis. Einstellungen, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel landen nur im Erziehungsregister, das Arbeitgeber nicht sehen (§ 60 BZRG). Diese Einträge werden in der Regel mit dem 24. Geburtstag entfernt (§ 63 BZRG). Der verbreitete Irrtum, Jugendarrest sei eine Vorstrafe, ist rechtlich falsch.
Eine Jugendstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen. Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren erscheint aber nicht im Führungszeugnis, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und nicht widerrufen wurde (§ 32 BZRG). Das gilt nicht bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB. Beim erweiterten Führungszeugnis gelten weitere Ausnahmen (§ 32 Abs. 5 BZRG).
Was nicht im Führungszeugnis steht, muss Ihr Kind etwa im Bewerbungsgespräch auch nicht angeben. Es darf sich insoweit als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG). Gerichte und Staatsanwaltschaften sehen das Erziehungsregister aber, sodass ein früherer Eintrag bei einem neuen Verfahren eine Rolle spielen kann.

Ob eine Jugendstrafe im Führungszeugnis erscheint, hängt von ihrer Höhe und der Strafaussetzung zur Bewährung ab.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen ein Urteil im Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht beschränkt die Rechtsmittel, damit Verfahren schnell abgeschlossen werden. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist entweder Berufung oder Revision möglich – nicht beides nacheinander (§ 55 JGG). Allein die Art oder den Umfang einer Erziehungsmaßregel oder eines Zuchtmittels kann man nicht anfechten. Die Wahl des Rechtsmittels sollte daher gut überlegt sein – zumal dafür wie im Erwachsenenstrafrecht nur eine Woche ab Verkündung des Urteils bleibt.
Wann braucht mein Kind im Jugendstrafrecht einen Verteidiger?
Am besten vor der ersten Aussage. In vielen Fällen ist die Verteidigung sogar gesetzlich vorgeschrieben, etwa wenn eine Jugendstrafe droht (§ 68 JGG). Dann bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, sofern Sie nicht selbst einen Anwalt beauftragen.
Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich zuerst Akteneinsicht. So sehen Sie und Ihr Kind, was tatsächlich vorgeworfen wird und welche Beweise es gibt. Danach prüfe ich für Sie, ob eine Einstellung erreichbar ist, und spreche gegebenenfalls direkt mit der Jugendstaatsanwaltschaft. Ich bereite Ihr Kind auf das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe vor und begleite es, falls es doch zur Verhandlung kommt. Antworten auf viele Einzelfragen finden Sie außerdem in meinen FAQ zum Jugendstrafrecht.
Wie kann ein Jugendstrafverfahren im besten Fall enden?
Ziel ist im besten Fall eine Einstellung ohne Urteil, ohne Eintrag im Führungszeugnis und ohne Bruch in Schule oder Ausbildung. Dafür prüfe ich für Sie früh, ob eine Diversion erreichbar ist und welche Wiedergutmachung sie vorbereiten kann. So kann Ihr Kind mit dem Verfahren abschließen und nach vorne schauen.
Für viele Familien ist das Verfahren am Ende auch ein Anlass, offen über das Geschehene zu sprechen. Ein Fehler in jungen Jahren muss nicht die Zukunft bestimmen. Je früher die richtigen Schritte eingeleitet werden, desto besser stehen die Chancen auf einen Abschluss ohne bleibende Spuren.
Wo finde ich weitere Beiträge zum Jugendstrafrecht?
Die folgenden Beiträge vertiefen einzelne Themen des Jugendstrafrechts und typische Vorwürfe gegen Jugendliche.
| Thema | Beitrag |
|---|---|
| Grundlagen | Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht |
| Strafen | Sanktionen und Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht |
| Strafen | Jugendstrafe: Wann droht Haft? |
| Strafen | Jugendarrest: Formen, Dauer und Folgen |
| Häufige Fragen | FAQ Jugendstrafrecht |
| Vernehmung | Beschuldigtenvernehmung und Schweigerecht |
| Verteidigung | Pflichtverteidiger: Anspruch auf einen Anwalt |
| Typischer Vorwurf | Missbrauch von Ausweispapieren durch Jugendliche |
| Typischer Vorwurf | Ladendiebstahl: Strafe und Folgen |
| Typischer Vorwurf | Graffiti und Sachbeschädigung |
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.