Alkohol und E-Scooter – ein aktuelles Problem. Darf ich alkoholisiert auf einem E-Roller fahren oder mache ich mich durch die Fahrt auf dem Elektroroller einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder gar einer Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB schuldig? Welche Alkohol-Grenzwerte gelten?

Wer kennt es nicht: sämtliche Taxis sind besetzt und der Weg zur U-Bahn erscheint zu weit. Allzu verlockend stehen Elektroroller vor Bars, Restaurants oder Biergärten, in Isarnähe oder am Englischen Garten. Beim Anblick eines E-Scooters fühlt sich manch einer an seine Kindheit erinnert.

Gleichwohl darf man die modernen und jedenfalls in den Innenstädten an jeder Straßenecke zur Verfügung stehenden Elektroroller nicht mit einem Spielzeug verwechseln. Denn obwohl diese (im Gegensatz zum Mofa) ohne Helm und auch ohne eine Mofa-Prüfbescheinigung bewegt werden dürfen, handelt es sich beim E-Scooter um ein Kraftfahrzeug. Ein Führerschein bzw. eine Fahrerlaubnis werden nicht benötigt. Also bitte denken Sie daran: Elektroroller sehen zwar aus wie Spielzeuge, sollten aber hinsichtlich ihrer verkehrsrechtlichen/strafrechtlichen Einordnung nicht unterschätzt werden.

Welche Alkoholgrenzen gelten bei der Fahrt auf dem Elektroroller für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG?

Elektroroller sind bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h zugelassen. Von Ihrem Gewicht stehen Sie eher einem Fahrrad als einem tonnenschweren Auto oder gar LKW gleich. Dennoch gelten die gleichen Promille-Grenzen wie bei Auto, LKW, Motorrad oder Mofa: für den Fahranfänger gilt die 0,0 Promillegrenze. Sämtliche andere E-Scooter-Fahrer machen sich ab 0,5 Promille bis 1,1 Promille BAK (Blutalkohohlkonzentration) einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG schuldig. Es droht die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 500 €, ein einmonatiges Fahrverbot sowie die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.

Ist auch die Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB durch die Fahrt mit dem E-Scooter möglich?

Auch bei der Beantwortung der Frage, ob die Fahrt mit dem Elektorroller unter Alkoholeinfluss als Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB einzuordnen ist, gelten die gleichen Promillegrenzen wie bei allen anderen Kraftfahrzeugen. Es wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Die relative Fahruntüchtigkeit bei der Trunkenheitsfahrt liegt bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille bis zu 1,1 Promille vor. Weitere Voraussetzung für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Trunkenheit im Straßenverkehr im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit ist das Vorliegen eines alkoholbedingten Fahrfehlers oder einer durch die Alkoholisierung bedingten Ausfallerscheinung. Das bedeutet, dass der ermittelnde Polizeibeamte neben der entsprechenden Alkoholisierung einen Fahrfehler bzw. eine alkoholbedingte Ausfallerscheinungen feststellen muss. Solche Fahrfehler sind beispielsweise:

  • Schlangenlinien,
  • Überfahren roter Ampeln,
  • Missachtung anderer Verkehrsregeln,
  • Unfälle oder auch
  • Stürze.

Ab 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Ab dieser BAK verwirklicht der Elektrorollerfahrer immer die Trunkenheit im Straßenverkehr. Die Rechtsfolgen einer Verurteilung wegen der Trunkenheit im Straßenverkehr sind erheblich: Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB kann mit einer Geldstrafe oder (bei Wiederholungstätern) gar einer Freiheitsstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis (sechs Monate bis zu fünf Jahre) und drei Punkte sanktioniert werden.

Exkurs: Gleiches gilt für Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln mit dem E-Roller sowohl im Hinblick auf die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB bei Nachweis der Betäubungsmittel wie beispielsweise THC (nach Cannabiskonsum), Kokain bzw. Benzoylecgonin, Amphetamin, Heroin etc. im Blut. Hier finden Sie Infos zu den Nachweis-Grenzwerten der unterschiedlichen Betäubungsmittel im Straßenverkehr.

Kann nach der Alkoholfahrt auf dem E-Roller eine MPU angeordnet werden?

Diese Frage ist zu bejahen. Bei einer im Zusammenhang mit einer E-Scooter-Fahrt festgestellten Alkoholisierung ab 1,6 Promille oder einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss haben Sie damit zu rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) – auch bekannt als Idiotentest oder Depperltest – anordnet.

Wie verhalte ich mich gegenüber der Polizei, wenn ich betrunken mit dem Elektroroller angehalten werde?

Ich empfehle Ihnen, gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache zu tätigen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Als Betroffener einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG bzw. Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB haben Sie ein umfassendes Schweigerecht und müssen sich nicht selbst belasten. Deshalb sollten Sie gegenüber dem kontrollierenden Polizisten höflich (!) aber bestimmt mitteilen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Angaben zur Sache im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten sind beispielsweise Trinkmengenangaben, Informationen zu Fahrzeit und Fahrtstrecke, Zeitpunkte und Häufigkeit des Betäubungsmittelkonsums etc.. Diese Informationen können ggf. zu Ihren Lasten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Was ist zu tun, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen § 24a StVG oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen der Trunkenheit im Straßenverkehr erhalten haben?

Ich empfehle Ihnen in diesem Fall, sich durch einen im Verkehrsstrafrecht versierten Fachanwalt für Strafrecht beraten und falls nötig ggf. in der Folge verteidigen zu lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung. Im Falle der Übernahme Ihrer Strafverteidigung wegen einer Trunkenheitsfahrt werde ich zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte oder Ermittlungsakte nehmen. Im Anschluss können wir die Verteidigungsstrategie festlegen.

Bezahlt meine Rechtsschutzversicherung die Verteidigung wegen der Alkoholfahrt auf dem E-Scooter?

Jedenfalls dann, wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung mit Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechtsschutz abgeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung jedenfalls die gesetzlichen Gebühren Ihres Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernehmen wird.

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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