Internetstrafrecht – Rechtsanwalt Kämpf gibt einen Überblick über die relevanten Straftatbestände.
Mit zunehmender Bedeutung des Internet nehmen auch die mittels des Internets begangenen Straftaten ständig zu. Die Kriminalstatistiken verzeichnen seit Jahren Zuwächse auf dem Gebiet des Internetstrafrechts auf.
Im Internetstrafrecht kommen sowohl Straftatbestände aus dem allgemeinen Strafrecht als auch solche, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Internet möglich sind, vor.
Viele Straftaten, die auch im „normalen Leben“ begangen werden können, finden zwischenzeitlich auch im Internet statt. U.a. werden im Internet die Straftatbestände der Beleidigung, der Nötigung und der Bedrohung, aber auch des Betrugs im Zusammenhang mit dem Onlinehandel verwirklicht. Typische Delikte des Internetstrafrechts sind Straftaten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing, die illegale Erlangung von Dateien und sogenannte Phishing-Emails.
Wie sollen Sie sich bei einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder im Rahmen einer Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei verhalten?
Drastische Folgen von im Zusammenhang mit dem Internet begangenen Straftaten sind die Hausdurchsuchung und damit der Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich durch die Ermittlungsbehörden sowie die Beschlagnahme sämtlicher Hardware. Auch im Internetstrafrecht gilt wie im übrigen Strafrecht der Strafverteidiger-Tipp, unbedingt zu schweigen. Ich empfehle Ihnen, der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge zu leisten. Auch bei einer Hausdurchsuchung sollten Sie keine Angaben machen. Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen also keine Angaben zur Sache machen! Es verbietet sich insbesondere, jedwede Passwörter zum betroffenen Computer oder Zugänge zu verschlüsselten Dateien oder Festplatten gegenüber der Polizei preiszugeben. Denken Sie daran, dass Sie die Polizei nicht bei Ihrer eigenen Überführung unterstützen müssen und sollen.
Vielmehr empfehle ich Ihnen einen Strafverteidiger einzuschalten. Über Ihren Strafverteidiger können Sie zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten und idealerweise die Freigabe der beschlagnahmten Hardware erreichen.
Reden Sie nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir: 089/228433-55. Als Fachanwalt für Strafrecht übernehme ich gerne Ihre Strafverteidigung.