Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Welche Strafe droht?

Die Polizei hat Ihnen eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung geschickt – der Vorwurf lautet Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung. Ein einziger Faustschlag, ein Schlag mit dem Maßkrug, eine Rangelei zu zweit: Aus einer Eskalation von wenigen Sekunden wird schnell der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB – und damit die Aussicht auf eine Freiheitsstrafe. Verständlich, dass Sie sich fragen, wie ernst die Lage wirklich ist. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen einfacher (§ 223 StGB) und gefährlicher Körperverletzung, welche Strafe droht und welche Wege aus dem Verfahren führen.

Ladung wegen (gefährlicher) Körperverletzung erhalten – was ist jetzt zu tun?

Bewahren Sie Ruhe und machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Von Ihrem Schweigerecht dürfen Sie ohne Nachteil Gebrauch machen; einer polizeilichen Ladung müssen Sie nicht folgen. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie zuerst Akteneinsicht und prüfe, was die Ermittler tatsächlich in der Hand haben – erst danach entscheiden wir gemeinsam über eine Stellungnahme.

Einfache (§ 223) oder gefährliche Körperverletzung (§ 224) – wo liegt der Unterschied?

Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) erfasst jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung – schon eine Ohrfeige genügt. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist deren Qualifikation: Sie setzt eine solche Körperverletzung voraus und verlangt zusätzlich eines von fünf besonders gefährlichen Merkmalen. Der entscheidende Unterschied für Sie: Bei § 224 StGB ist keine Geldstrafe mehr vorgesehen, sondern ausschließlich Freiheitsstrafe.

Bei gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB entscheidet oft die genaue rechtliche Einordnung der Tat über das Strafmaß.

Wann liegt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor?

§ 224 StGB zählt fünf Begehungsweisen abschließend auf; es genügt, dass eine davon erfüllt ist. Gerade in München wird der Schlag mit dem Maßkrug fast immer als gefährliches Werkzeug gewertet. Wie Sie sich beim konkreten Vorwurf verteidigen, zeigt unser Beitrag zur gefährlichen Körperverletzung und Verteidigung durch einen Fachanwalt in München.

§ 224 Abs. 1 Nr.MerkmalTypisches Beispiel
Nr. 1Gift oder gesundheitsschädlicher StoffK.-o.-Tropfen, Säure, kochendes Wasser
Nr. 2Waffe oder anderes gefährliches WerkzeugMesser, Maßkrug, Flasche, Eisenstange, beschuhter Tritt
Nr. 3Hinterlistiger Überfallplanmäßig verdeckter, überraschender Angriff
Nr. 4Gemeinschaftlich mit anderem Beteiligtenzwei Angreifer wirken bewusst zusammen
Nr. 5Das Leben gefährdende BehandlungWürgen, Tritte gegen den Kopf, wuchtiger Kopfstoß

Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung?

Der Strafrahmen des § 224 StGB reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, im minder schweren Fall von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Führt die Tat zu dauerhaften Folgen wie dem Verlust des Augenlichts, kann sogar eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB im Raum stehen.

DeliktStrafrahmenGeldstrafe möglich?
Einfache KV (§ 223 StGB)Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafeja
Gefährliche KV (§ 224 StGB)6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafei.d.R. nein
Gefährliche KV, minder schwerer Fall3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafein Ausnahmefällen

Welche Strafe konkret verhängt wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab: von den Verletzungsfolgen, Ihrem Aussageverhalten, dem Nachtatverhalten wie Schadenswiedergutmachung oder Schmerzensgeld sowie bestehenden, möglicherweise einschlägigen Vorstrafen. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark gerade das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf prägt.

Ist gefährliche Körperverletzung ein Offizialdelikt – hilft es, wenn das Opfer die Anzeige zurückzieht?

Die einfache Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt (§ 230 StGB): Ohne Strafantrag – oder nach dessen Rücknahme – wird nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt. Die gefährliche Körperverletzung ist dagegen Offizialdelikt; hier ermittelt die Staatsanwaltschaft unabhängig vom Willen des Verletzten. Ein Rückzug der Anzeige beendet das Verfahren also nicht automatisch, kann für die Strafzumessung aber bedeutsam bleiben.

War es Notwehr? Wann bleibt eine Körperverletzung straffrei?

Wer sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff wehrt, kann durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein – die Tat ist dann nicht strafbar. Erforderlich ist eine geeignete, möglichst schonende Verteidigung. Überschreiten Sie die Grenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, kommt ein entschuldigender Notwehrexzess (§ 33 StGB) in Betracht. Als Verteidiger prüfe ich für Sie jede Entlastungsmöglichkeit im Detail.

Ob einfache Körperverletzung nach § 223 StGB oder Qualifikation – die saubere rechtliche Prüfung ist für die Verteidigung entscheidend.

Wie lässt sich das Verfahren beenden – Einstellung, Bewährung oder Täter-Opfer-Ausgleich?

Viele Verfahren enden ohne Hauptverhandlung. Bei überschaubaren Folgen kommt eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht, oft verbunden mit einem Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB). Selbst bei § 224 StGB ist – gerade für Ersttäter – im besten Fall eine Bewährungsstrafe erreichbar. Ziel ist, früh die Weichen so zu stellen, dass Ihnen möglichst viel erspart bleibt.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.

Quellennachweis Lichtbild: Rainer Strum – www.pixelio.de