Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten?
Sie sollen als Beschuldigter vernommen werden? Sie wissen nicht, ob Sie bei der Polizei erscheinen müssen bzw. wie Sie sich im Rahmen der Vernehmung verhalten sollen? Rechtsanwalt Kämpf informiert über Ihre Rechte:
Muss ich der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Folge leisten?
Sie sind nicht dazu verpflichtet, den vorgeschlagenen Termin wahrzunehmen. Der polizeilichen Vorladung müssen Sie also keine Folge leisten und genau dies empfehle ich Ihnen! Etwas anderes gilt lediglich bei einer gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Ladung, bei einer solchen müssen Sie erscheinen.
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, Sie müssen sich nicht selbst belasten. Es besteht lediglich die Verpflichtung, Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsort und -datum) zu tätigen.
Warum soll ich keine Angaben zur Sache machen?
Üblicherweise stellt jeder Kontakt mit der Polizei eine nicht alltägliche Ausnahmesituation dar. Dies gilt für jede Beschuldigtenvernehmung, gleich ob diese im Rahmen eines Anrufs der Polizei, einer Vernehmung auf der Polizeidienststelle, nach einer Festnahme oder bei einer Hausdurchsuchung erfolgt. Bevor Sie sich also dazu hinreißen oder überreden lassen, Angaben zur Sache zu machen, sollten Sie sich zunächst zwei Dinge vor Augen führen:
Es ist schier unmöglich, einmal getätigte Angaben zu revidieren.
Ist Ihre Aussage in der Ermittlungsakte schriftlich fixiert, ist diese nicht oder allenfalls unter erheblichen Anstrengungen zu korrigieren.
Diesbezüglich ist problematisch, dass bei einer mündlichen Einlassung zur Sache Wahrnehmungsprobleme eine (für Sie negative) Rolle spielen können. Der aufnehmende Polizeibeamte geht von einem anderen als dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt aus und nimmt Ihre Aussage aus diesem Grunde unterbewusst abweichend von Ihren tatsächlichen Angaben wahr und auf.
Polizeibeamte beherrschen Vernehmungstaktiken ausgezeichnet.
Der Ihnen gegenübersitzende Polizeibeamte ist nicht nett, höchstens fair, aber auch das ist nicht der Regelfall! Er ist in Vernehmungsmethoden exzellent ausgebildet und auf der Jagd. Auf der Jagd nach der für Sie belastenden Aussage.
Natürlich nimmt der Polizist das Wort „Vernehmung“ nicht in den Mund. Er weiß, dass Ihnen der Begriff Beschuldigtenvernehmung aus vielen Krimis als unangenehme Sache bekannt ist. Deswegen sagt der Polizeibeamte, er wolle mit Ihnen „sprechen“.
Aber die Wortwahl des Polizeibeamten ändert nichts an der Sache selbst. Er möchte Sie verhören. Er möchte Sie davon überzeugen, Ihr Wissen bzw. Ihr Täterwissen zu offenbaren. In aller Regel ist der Polizeibeamte als Ermittler auf der „Jagd“ nach Belastendem, Entlastendes interessiert ihn wenig oder gar nicht.
Führen Sie sich immer vor Augen: gerade dann, wenn die Polizei mit Ihnen sprechen möchte, sollten Sie schweigen.
Bitte beachten Sie, dass es in 99 Prozent aller Fälle sinnvoll ist, zu schweigen! Von dem Grundsatz, sein Schweigerecht auszuüben und keine Angaben zur Sache zu machen, gibt es lediglich wenige Ausnahmen.
Egal ob Sie mit der Polizei sprechen und Angaben zur Sache machen oder nicht, wird man Sie verhaften, so die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Schweigen Sie (!), auch wenn der Polizeibeamte Sie vom Gegenteil überzeugen möchte und Ihnen in Aussicht stellt, Sie bei entsprechenden Angaben zur Sache laufen zu lassen. Denn die Anordnung der Untersuchungshaft liegt nicht im Kompetenzbereich des Polizisten. Sein einziges Ziel ist, Sie zum Reden zu bringen. Lassen Sie sich nicht von falschen Versprechungen locken. Üben Sie Ihr Schweigerecht aus! Dies gilt unabhängig davon, ob die Beweislast erdrückend erscheint oder Sie unschuldig sind.
Die Strafprozessordnung gibt Ihnen das Recht zu schweigen, üben Sie es aus! Immer. Ohne Ausnahme.
Zumindest bis zum Eintreffen Ihres Strafverteidigers sollten Ihre Lippen versiegelt sein. Natürlich sollten Sie auch nichts unterschreiben oder aufschreiben. Natürlich würde der Polizeibeamte sehr gerne mit Ihnen ein Gespräch führen, das ist sein Beruf. Denken Sie aber an die unzähligen Möglichkeiten, die in einem solchen Gespräch mit der Polizei schiefgehen können – für Sie, nicht für die Polizei.
Weitere Gründe für die Ausübung Ihres Schweigerechts:
Sollten Sie das Bedürfnis haben, ein tatsächlich von Ihnen begangenes Verbrechen zu beichten, ist der Polizist der falsche Ansprechpartner. Falls Sie Ihr Gewissen erleichtern möchten, sprechen Sie mit Ihrem Strafverteidiger und mit keiner anderen Person. Die Kommunikation mit Ihrem Verteidiger ist privilegiert und besonders geschützt. Ihr Strafverteidiger unterliegt der Schweigepflicht und darf Ihr Geständnis nicht an Dritte weitergeben.
Sobald Ihr Wunsch, ihr Gewissen zu erleichtern, schwindet – und das wird passieren – werden Sie Ihr Schweigerecht zu schätzen wissen.
Vielleicht gibt es eine oder mehrere Tatsachen, die gegen Sie sprechen. Sie sollten diese gleichwohl nicht gestehen. Es gibt keinen Grund dafür, zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zuzugeben, dass Sie am Tatort waren, dass Sie das Opfer kennen, dass es sich um einvernehmlichen Sex oder um Notwehr handelte. Jede dieser Angaben kann zu Ihrer eigenen Überführung herangezogen werden. Schweigen Sie – Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Polizei bei deren Arbeit zu unterstützen!
Als Beschuldigter eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens dürfen Sie lügen. Sie könnten also den Polizeibeamten anlügen, um Ihn von Ihrer Unschuld zu überzeugen. Tun Sie sich den Gefallen und schweigen Sie. Sollten Sie – auch als Unschuldiger – einer Lüge überführt werden, ist Ihre Glaubwürdigkeit nachhaltig beschädigt. Und denken Sie immer an das Sprichwort – gleichwohl dieses aussagepsychologisch Unsinn ist – : „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht.“.
Der Polizeibeamte könnte Sie bewusst oder auch nur unbewusst missverstehen. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren haben Sie keinen Anspruch auf einen unvoreingenommenen Vernehmungsbeamten, der mit einem absoluten Gehör ausgestattet ist. Und seien Sie mit sich ehrlich: drücken Sie sich immer präzise und unmissverständlich aus?
Fehler im Vernehmungsprotokoll, die Sie nie sicher ausschließen können, werden immer zu Ihren Lasten gehen.
In seiner späteren Vernehmung im Strafverfahren wird sich der Polizeibeamten nicht an alle Details der Beschuldigtenvernehmung erinnern können. Das ist nicht weiter verwunderlich. Denn Ihre Beschuldigtenvernehmung wird einerseits nicht aufgezeichnet. Eventuell fertigt der Polizeibeamte seine Notizen über die Beschuldigtenvernehmung erst Stunden danach. Es ist seinem Beruf als Polizist und der Funktionsweise des menschlichen Gedächtnisses geschuldet, dass er die Sie belastenden Teile der Vernehmung erinnert, während er Entlastendes vergisst.
Es erscheint auch möglich, dass Sie an einen über Ihre Angaben lügenden Polizeibeamten geraten. Halten Sie sich Folgendes vor Augen: die Aufklärung von Straftaten ist harte Arbeit und die (bayerische) Polizei hat eine Vielzahl von Straftaten aufzuklären. Möglicherweise ist die Versuchung für den Vernehmungsbeamten, die Ihnen zur Last gelegte Straftat durch ein von Ihnen nie oder nicht so abgegebenes Geständnis zu beweisen, unwiderstehlich. Dies kommt öfters vor, als es für den seit Kindesbeinen auf Obrigkeitshörigkeit trainierten Bürger vorstellbar ist.
Sie könnten ein Geständnis für eine Straftat abgeben, die Sie nie begangen haben. Erinnern wir uns nochmals an die bereits erwähnten Vernehmungsmethoden, in denen der Vernehmungsbeamte üblicher Weise ausgezeichnet geschult ist. Diese Techniken umfassen neben falschen Versprechungen und Betrug – bei Gericht höflich kriminalistische List genannt – Drohungen, körperliche Gewalt und verschiedene Formen psychischen Zwangs.
Und denken Sie immer daran, wem das Gericht tendenziell lieber Glauben möchte – dem „guten“ Polizeibeamten oder Ihnen, dem „bösen“ Verbrecher?
Glücklicherweise aber verfügen Sie über Ihr Schweigerecht, machen Sie von diesem Gebrauch! Die Ausübung dieses Schweigerechts darf im Strafverfahren nicht (!) zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Schweigen Sie deshalb bei Ihrer Beschuldigtenvernehmung. Sie sollten den Vernehmungsbeamten nicht anlügen, obwohl Sie dies dürften, sondern vielmehr einfach nur schweigen. Sagen Sie nichts, kein einziges Wort – was könnte einfacher sein?
Wenn Sie einen Strafverteidiger beauftragen, sollte dieser Sie schnellstmöglich aufsuchen und den Vernehmungsbeamten bereits zuvor darauf hinweisen, dass Sie keine Angaben zur Sache machen werden.
In der Folge könnte der Vernehmungsbeamte unter Hinweis auf Ihr Aussageverhalten Ihre nun notwendige Verhaftung in Aussicht stellen. Lassen Sie sich hiervon nicht beeindrucken! Zum einen hat dies der Polizeibeamte selbst nicht zu entscheiden. Zum anderen werden Sie Ihre möglicherweise bevorstehende Verhaftung nicht abwenden, indem Sie ein Geständnis abgeben.
Rufen Sie mich unter 089/228433-55 an, wenn die Polizei Sie vernehmen oder verhaften möchte.
Quellennachweis Lichtbild: knipseline – www.pixelio.de