Als Jäger, Schütze mit Jagdschein, Waffenbesitzkarte oder Waffenschein Strafbefehl oder Anklage erhalten – besondere Nebenfolgen der strafrechtlichen Verurteilung beachten! Lassen Sie sich beraten.

Gegen Sie wird wegen einer Trunkenheitsfahrt, eines Diebstahls, eines Betäubungsmittelverstoßes oder ähnlichem ermittelt. Sie haben eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl, in dem eine Geldstrafe von über 60 Tagessätzen verhängt wurde, erhalten und sind als Jäger oder Schütze im Besitz einer Waffenbesitzkarte, eines Jagdscheins oder eines Waffenscheins. Dann kann eine strafrechtliche Verurteilung gravierende Folgen für Sie haben. Es steht der Widerruf des Jagdscheins, der Waffenbesitzkarte oder des Waffenscheins zu befürchten.

Vorsicht bei Erledigung im Strafbefehlsverfahren – Verlust von Jagdschein oder Waffenschein

Häufig ist es verlockend, ein Strafverfahren im Wege eines Strafbefehls vermeintlich geräuschlos zu erledigen. Es findet keine Hauptverhandlung samt Bloßstellung in der Öffentlichkeit statt. Der peinliche Fehltritt kann scheinbar simpel mittels Zahlung einer Geldstrafe abgewendet werden.

Exkurs: Im Strafbefehlsverfahren werden geeignete Strafverfahren schriftlich erledigt. Das zuständige Amtsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen. In einem solchen können in geeigneten Fällen unter anderem Geldstrafen, Fahrverbote und/oder die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden. Bei durch einen Rechtsanwalt verteidigten Beschuldigten ist auch die Verhängung von Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr möglich. Gegen einen Strafbefehl können Sie binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Weitere Informationen rund um den Strafbefehl finden Sie hier.

Insbesondere aber, wenn im Strafbefehl eine Geldstrafe von zumindest 60 Tagessätzen festgesetzt wurde, ist Vorsicht geboten. Denn dies kann vor allem für Jäger und Waffenbesitzer ein Desaster, nämlich den Verlust von Jagdschein, Waffenbesitzkarte oder Waffenschein, bedeuten.

Jäger – es  droht der Widerruf des Jagdscheins

Ihr Hobby ist die Jagd? Sie sind im Besitz eines Jagdscheins. Dann droht auch bei scheinbaren Bagatellen bzw. sog. Kavaliersdelikten Ungemach. Denn bereits bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder zweimaligen Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe gelten Sie als unzuverlässig im Sinne des § 17 Bundesjagdgesetz. Selbstverständlich gilt gleiches bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und auch bei einer Jugendstrafe. Bei Fahrlässigkeitstaten gilt eine Besonderheit: lediglich solche im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff führen hier zur Versagung bzw. zum Widerruf.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine widerlegbar vermutete jagdrechtliche Unzuverlässigkeit handelt. Das bedeutet, dass in Ausnahmefällen von der Versagung/dem Widerruf des Jagdscheins abgesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene die Jagd gehörig ausüben wird. Hierbei ist die Gesamtpersönlichkeit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bewerten.

Widerruf und Nichterteilung Waffenbesitzkarte oder Waffenschein

Ähnlich liegt die Rechtslage bei der Erteilung bzw. dem Widerruf von Waffenbesitzkarte oder Waffenschein. Auch hier ist die „Schallmauer“ die Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Ab einer solchen droht gemäß § 5 Waffengesetz der Widerruf der Waffenbesitzkarte oder des Waffenscheins. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen werden diese regelmäßig nicht erteilt.

Strafverteidiger-Tipp: Bei Waffenschein, Waffenbesitzkarte, Jagdschein drohen Ihnen im Strafverfahren erhebliche Zusatzprobleme. Ich empfehle Ihnen deshalb zweierlei: üben Sie Ihr Schweigerecht aus und lassen Sie sich frühzeitig – idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren – durch einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt beraten bzw. verteidigen. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

Quellennachweis Lichtbilder: Rainer Sturm – www.pixelio.de