Rechtsanwalt München bei Nötigung (im Straßenverkehr) § 240 StGB – Telefon: 089/228433-55

Strafanzeige, Anklageschrift oder Strafbefehl? Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Nötigung erhalten? Im Falle einer Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr droht Ihnen eine empfindliche Strafe. Sprechen Sie deshalb nicht mit der Polizei – sprechen Sie mit mir: Jetzt Erstberatung beim Fachanwalt für Strafrecht 089/228433-55 oder info@muenchenstrafrecht.de vereinbaren!

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Pettenkoferstraße 10a, 80336 München

Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich ausschließlich im Strafrecht und Bußgeldverfahren tätig. In einer Vielzahl von Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Nötigung im Straßenverkehr habe ich meine Mandanten erfolgreich verteidigt. Um Ihre Strafverteidigung optimal zu gestalten, sollten Sie gegenüber der Polizei unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Tun Sie sich selbst den Gefallen und machen Sie keine Angaben zur Sache, hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet! Vor einer etwaigen Stellungnahme werde ich stets Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. In der Regel kommen verschiedene Verteidigungsstrategien in Betracht. Nach Akteneinsicht werden wir gemeinsam die unterschiedlichen Möglichkeiten Ihrer Strafverteidigung  diskutieren und die weitere Vorgehensweise abstimmen.

Strafe bei Nötigung?

Mit welcher Strafe haben Sie bei einer Verurteilgung wegen Nötigung zu rechnen?

Die Nötigung nach § 240 StGB sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Findet die Nötigung im Straßenverkehr statt, fallen darüber hinaus drei Punkte im Fahreigungsregister an. Die Nötigung im Straßenverkehr ist kein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es kann allerdings ein Fahrverbot (ein bis drei Monate) für die Nötigung im Straßenverkehr verhängt werden.

Welches Strafmaß haben Sie zu erwarten, falls Sie wegen Nötigung verurteilt werden? Die für eine Nötigung zu erwartende Strafe richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Hinsichtlich des Strafmaßes wegen Nötigung kommt es insbesondere auf die Intensität der Nötigung, Ihr Aussageverhalten (insbesondere Geständnis) sowie das Nachtatverhalten (beispielsweise Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Entschuldigung beim Geschädigten der Nötigung) an. Die konkret zu erwartende Strafe lässt sich ebenso wie die Verteidigungsstrategie erst nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte einschätzen.

SO GEHT ES WEITER:

  • Rufen Sie mich unter 089/228433-55 an.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.

Die Anwaltskanzlei befindet sich zentral in der Münchener Innenstadt in der Pettenkoferstraße 10a, 80336 München und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgezeichnet zu erreichen (Haltestellen: Sendlinger Tor, Goethestraße oder Hauptbahnhof).

Quelle Lichtbild: Michael Grabscheit – pixelio.de