Strafe Unfallflucht § 142 StGB – Telefon: 089/228433-55

Welche Strafe erwartet Sie bei Verurteilung wegen einer Unfallflucht? Strafanzeige, Anklageschrift oder Strafbefehl? Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhalten?
Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, ich setze mich für Sie ein: 089/228433-55 oder info@muenchenstrafrecht.de!

SOFORTKONTAKT

 089/228433-55

 info@muenchenstrafrecht.de

Pettenkoferstraße 10a, 80336 München

Strafe Unfallflucht gem. § 142 StGB

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Dieser sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe vor. Daneben haben Sie mit der Verhängung eines Fahrverbots oder einer mehrmonatigen Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis und der Eintragung von  Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg zu rechnen.

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Geldstrafen setzen sich zusammen aus der Tagessatzanzahl und der Tagessatzhöhe. Die Höhe eines Tagessatzes einer Geldstrafe errechnet sich wie folgt: zunächst sind von Ihrem Netto-Einkommen sämtliche Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen und sodann das Ergebnis durch 30 zu teilen.

Anzeige wegen Stalking - was nun? Wie verhalte ich mich bei Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Nachstellung?

Fahrerflucht – jetzt besser zum Anwalt!

Höhe der Strafe bei Verurteilung wegen Unfallflucht

Die Höhe der für die Unfallflucht zu verhängenden Strafe richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren. Hier kommt es zunächst auf die Schadenshöhe an. Weiterhin wirken sich insbesondere einschlägige Vorstrafen strafschärfend aus. Strafmildernd können sich beispielsweise ein Geständnis, die Entschuldigung oder die Schadenswiedergutmachung bemerkbar machen.

Rechtsanwalt bei Unfallflucht München

Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich eine Vielzahl von Mandanten durch Ermittlungs-und Strafverfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht begleitet und erfolgreich verteidigt. Ich empfehle Ihnen zunächst dringend, gegenüber der Polizei von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Es verbietet sich, Angaben zur Identität des Fahrers zu machen oder mitzuteilen, welche Person in Ihrem Haushalt das KFZ regelmäßig nutzt!

Nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten können wir gemeinsam eine Verteidigungsstrategie abstimmen.

So geht es weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.

Die Anwaltskanzlei befindet sich zentral in der Münchener Innenstadt in der Pettenkoferstraße 10a, 80336 München und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgezeichnet zu erreichen (Haltestellen: Sendlinger Tor, Goethestraße oder Hauptbahnhof).

Quelle Lichtbild: R_K_B_by_S.-Hofschlaeger – pixelio.de