Lesen Sie im zweiten Teil der Artikelreihe Körperverletzung des Münchner Rechtsanwalts und Strafverteidigers Martin Kämpf über Voraussetzungen und Strafen der schweren Körperverletzung.
In Teil 1 der Artikelreihe zu den Körperverletzungsdelikten finden Sie Informationen zur gefährlichen Körperverletzung (Voraussetzungen und Strafen).
2. Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB (Strafgesetzbuch)
Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich um ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt. Die schwere Folge qualifiziert die vorsätzliche Körperverletzung (auch die gefährliche Körperverletzung) zur schweren Körperverletzung.
Voraussetzung ist, dass die schwere Folge durch die Körperverletzung unmittelbar verursacht wird.
Die schwere Körperverletzung sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
a) Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Absatz 1 Nr. 1 StGB)
Sanktioniert wird der Verlust wichtiger Sinnesorgane oder Körperfunktionen. Ein Verlust dieser Fähigkeiten ist gegeben, wenn dieser für längere Zeit besteht und eine Heilung nicht oder in nicht absehbarer Zeit möglich ist.
b) Verlust eines wichtigen Glieds des Körpers oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit (§ 226 Absatz 1 Nr. 2 StGB)
Körperglied ist jedes nach außen in Erscheinung tretendes Körperteil, dass zum einen mit dem Körper verbunden ist und zum anderen im gesamten Organismus eine besondere Funktion wahrnimmt.
Die Wichtigkeit eines Körperglieds bemisst sich nach der generellen Bedeutung, die ihm für jeden Menschen zukommt.
Wichtige Körperglieder können nach der Rechtsprechung beispielsweise Zeigefinger und Daumen, nicht jedoch Ringfinger und Mittelfinger sein.
Verlust bedeutet die Abtrennung vom Körper. Ein Körperglied ist dann dauernd nicht mehr zu gebrauchen, wenn eine dauerhafte Funktionsunfähigkeit vorliegt. Eine ledigliche Beeinträchtigung der Funktion ist nicht ausreichend. Sowohl der Ersatz durch Prothesen als auch der Einsatz prothetischer Hilfsmittel steht der Beurteilung, ob eine schwere Körperverletzung durch Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit vorliegt, nicht entgegen.
c) dauernde, erhebliche Entstellung oder Verfallen in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Absatz 1 Nr. 3 StGB)
Eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise liegt bei einer Verunstaltung der Gesamterscheinung des Geschädigten vor.
Beispiele hierfür sind der Verlust mehrerer Vorderzähne oder starke Narbenbildung. Bitte beachten Sie, dass die Entstellung nicht dauerhaft sichtbar sein muss. Es ist ausreichend, wenn diese in Ausübung des gewöhnlichen Sozialverhaltens, beispielsweise beim Baden, in Erscheinung tritt.
Die Entstellung muss dauerhaft sein. Dies ist regelmäßig nicht gegeben, wenn eine Beseitigung der Entstellung möglich ist. In Betracht kommen hierbei Schönheitsoperation und Zahnprothetik.
Das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung bei der schweren Körperverletzung setzt eine chronische Erkrankung, die den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigt, voraus.
Siechtum ist im Sinne einer schweren Körperverletzung eine chronische Erkrankung von unabsehbarer Dauer, die das Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt und das Schwinden der körperlichen oder geistigen Kräfte ebenso wie eine allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat. Dies ist nach der Rechtsprechung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ebenso wie bei durch eine Hirnsubstanzschädigung bedingten Gleichgewichtsstörungen oder Herabsetzung der intellektuellen Fähigkeiten anzunehmen.
Ein Körperteil ist gelähmt, wenn die Bewegungsfähigkeit dessen erheblich beeinträchtigt und hierdurch der Körper dauerhaft in Mitleidenschaft gezogen ist.
Geisteskrankheit bei der schweren Körperverletzung ist eine exogene oder endogene Psychose deren Heilung von unbestimmt langer Dauer ist.
Geistige Behinderung liegt vor, wenn der Geschädigte dauerhaft geistig beeinträchtigt ist.
Die per vorsätzlicher Körperverletzung oder gefährlicher Körperverletzung verursachte schwere Folge muss zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein (§ 18 StGB).
3. Besonders schwere Körperverletzung gemäß § 226 Absatz 2 StGB
Verursacht der Täter die schwere Folge der schweren Körperverletzung nach Absatz 1 beim Geschädigten absichtlich oder aber wissentlich, so macht er sich eine besonders schweren Körperverletzung gemäß § 226 Absatz 2 StGB schuldig.
Der Täter strebt in diesem Falle die schwere Verletzungsfolge wahlweise an oder sieht diese als sicher eintretend voraus.
Der Strafrahmen der besonders schweren Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe ab drei Jahren vor.
Exkurs: Bei der schweren Körperverletzung ist ebenso wie bei der gefährlichen Körperverletzung zu beachten, dass unter Umständen – je nach Tatausführung – auch die Bestrafung wegen eines versuchten Tötungsdeliktes (versuchter Mord, versuchter Totschlag u.a.) in Betracht kommt. So kann der Schlag mit einem Maßkrug auf den Kopf des Geschädigten je nach Ausführung des Maßkrugschlags und den hierdurch verursachten Verletzungsfolgen zu einer Anklage und Verurteilung wegen eines versuchten Mordes oder eines versuchten Totschlags kommen.
Strafverteidiger-Tipp: Deshalb und auch wegen der hohen zu erwartenden Strafe sollten Sie als Beschuldigte eines solchen Körperverletzungsdelikts unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Angaben zur Sache sollten erst nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger, also einem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt, und regelmäßig erst nach über über den Strafverteidiger erhaltenen Akteneinsicht getätigt werden .
Nachteile aus der Ausübung dieses Schweigerechts sind regelmäßig nicht zu erwarten!
In Teil 3 der Artikelreihe Körperverletzung von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Kämpf können Sie sich über die Körperverletzung mit Todesfolge und die fahrlässige Körperverletzung informieren.
Quellennachweis Lichtbild: Jerzy – www.pixelio.de


