Ratgeber Hausdurchsuchung von Rechtsanwalt Kämpf: wozu bin ich verpflichtet, was muss ich dulden, Verhaltenstipps und Erklärung von Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsverzeichnis u.a..
Die Hausdurchsuchung zählt neben der Festnahme/Verhaftung zu den unangenehmsten Maßnahmen im Strafprozess. Durch die Durchsuchung Ihrer Wohnung wird erheblich in Ihre Intimsphäre eingegriffen. Eine Hausdurchsuchung läuft meist so oder ähnlich ab: Es ist früh am Morgen, der Kaffee dampft noch aus der Tasse, und – es klingelt Sturm: die Polizei und unter Umständen ein Staatsanwalt stehen vor Ihrer Tür, halten einen Durchsuchungsbeschluss in den Händen und begehren nachdrücklich Einlass, um eine Hausdurchsuchung durchzuführen.
Welche Rechte haben Sie bei der Hausdurchsuchung? Wie sollen Sie sich bei einer Hausdurchsuchung verhalten? Im nachfolgenden Artikel erklärt der in München ansässige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Martin Kämpf Ihre Rechte bei einer Hausdurchsuchung sowie die wichtigsten Verhaltensregeln bei der Hausdurchsuchung.
Kontaktieren Sie bei einer Hausdurchsuchung sofort einen Rechtsanwalt.
Weiterhin sollte schnellstmöglich ein im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragt werden, damit dieser wahlweise bereits der Hausdurchsuchung beiwohnt und die ordentliche Durchführung der Hausdurchsuchung veranlasst oder zumindest im Anschluss nach erhaltener Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung überprüft.
Sie haben keine Mitwirkungspflicht bei der Hausdurchsuchung.
Zunächst stellt sich die Frage: Öffne ich die Tür? – Ja, alles andere verursacht lediglich (weitere) Kosten und/oder Unannehmlichkeiten.
Verweigern Sie den durchsuchenden Beamten den Zugang zu Ihrem Haus/Ihrer Wohnung, steht der Schlüsseldienst bereits bereit oder die Verwendung eines Rammbocks an. Als Betroffener haben Sie die Verpflichtung zur Duldung der Hausdurchsuchung. Eine weitergehende Verpflichtung zur Mitwirkung besteht nicht. Insbesondere müssen Sie die Ermittler weder bei den Durchsuchungshandlungen unterstützen und auf bestimmte Beweismittel hinweisen noch Auskünfte erteilen.
Außerdem sind Sie zum Beispiel nicht dazu verpflichtet, Kennwörter Ihrer verschlüsselten Festplatte herauszugeben! Angesichts der Wirksamkeit gängiger Verschlüsselungsmethoden verbiete sich die Bekanntgabe der Kennwörter.
Auch während der Hausdurchsuchung gilt: keine Angaben zur Sache!
Bleiben Sie ruhig! Machen Sie in diesem Sinne keinerlei Angaben zur Sache und stattdessen höflich aber mit dem gebotenen Nachdruck von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Nur allzu gerne nutzen die Ermittler die Ausnahmesituation der Hausdurchsuchung zur Überrumpelung des Betroffenen aus und versuchen, diesen zur Auskunftserteilung zu veranlassen. Dies geschieht teils in einem scheinbar beiläufigen Gespräch, dessen Ergebnis sich später als sog. informative Befragung in den Ermittlungsakten wiederfindet.
Ggf. kann im Anschluss an die Ihrem Strafverteidiger gewährte Akteneinsicht (schriftlich) zur Sache Stellung genommen werden.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen (Ausnahme Hausdurchsuchung bei Gefahr in Verzug).
Es empfiehlt sich, den richterlichen Durchsuchungsbeschluss – falls vorhanden (bei Gefahr in Verzug kann eine Hausdurchsuchung auch ohne richterliche Entscheidung angeordnet und durchgeführt werden) – herausgeben zu lassen.
Die Daten des Durchsuchungsbeschlusses sollten Sie aufschreiben oder diesen kopieren, falls Ihnen nicht eine Kopie zu Ihrer eigenen Verwendung ausgehändigt wird.
Die Polizei muss Ihnen das Sicherstellungsverzeichnis in Kopie aushändigen.
Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Beweismittel (z.B. Unterlagen, Belege, Korrespondenz oder Betäubungsmittel (Cannabis, Haschisch, Marihuana, Kokain, Heroin, Amphetamin, Psilocybin u.a.), Waffen, die Beute u.a.) müssen detailliert in einem Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeprotokoll, oder Sicherstellungsverzeichnis aufgelistet werden.
Das entsprechende Dokument ist ausschließlich von dem ausfertigenden Beamten zu unterzeichnen! Dieses Protokoll oder Verzeichnis muss Ihnen in Kopie ausgehändigt werden. Bestehen Sie deshalb unbedingt auf der Aushändigung des Sicherstellungsverzeichnisses.
Widersprechen Sie der Durchsuchung!
Sie sollten in jedem Fall (!) der Durchsuchung widersprechen und dies protokollieren (!) lassen. Auf der Protokollierung dieses Widerspruchs gegen die Hausdurchsuchung sollten Sie höflich aber hartnäckig bestehen.
Eine Verpflichtung, seitens der Durchsuchungsbeamten gefertigte Unterlagen zu unterzeichnen, besteht hingegen nicht. Mithin sollten Sie Ihre Unterschrift verweigern.
Vermeiden Sie Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr – kein Einwirken auf Beweismittel.
Keinesfalls dürfen Sie sich dazu hinreißen lassen, Beweismittel jeglicher Art zu verschwinden zu lassen oder gar vernichten.
Dieses Einwirken auf Beweismittel kann zu Ihrer Festnahme und dem Erlass eines Haftbefehls mit dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr führen.
Strafverteidiger-Hinweis: Zu guter Letzt sei nochmals darauf hingewiesen, dass Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten.
Es gilt der Grundsatz „Schweigen ist Gold“. Nachteile aus der Ausübung dieses Schweigerechts wird es regelmäßig nicht geben. Wohingegen Angaben zur Sache und seien sie im Rahmen eines sog. informatorischen Gesprächs getätigt worden häufig Verteidigungschancen vernichten. Sie sollten trotz der ungewohnten und vor allem unangenehmen Situation Ruhe bewahren und schnellstmöglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen!
Rufen Sie mich an – 089/228433-55! Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Quellennachweis Lichtbild: Alexander Hauk – www.pixelio.de