Wochen nach der (zu) flotten Fahrt flattert ein Anhörungsbogen oder bereits der Bußgeldbescheid wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ins Haus.
Im nachfolgenden Artikel setzt sich der Münchener Anwalt Martin Kämpf mit der Frage auseinander, welchen Einfluss der (zu geringe) Abstand des Blitzers zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf die Geschwindigkeitsüberschreitung im Bußgeldverfahren und insbesondere das Fahrverbot hat. Rechtsanwalt Kämpf ist überwiegend im Strafrecht und Verkehrsrecht bzw. Bußgeldverfahren tätig.
1. Gibt es einen Mindestabstand zwischen Blitzer und Geschwindigkeitsbeschränkung?
In den meisten Bundesländern ist der Mindestabstand zwischen Blitzer zur Feststellung etwaiger Geschwindigkeitsüberschreitungen und dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen im Rahmen einer Verwaltungsrichtlinie geregelt:
● Baden-Württemberg: 150 m
● Bayern: Grundsätzlich 200 m
● Berlin: 75 m bei geschwindigkeitsverändernden Geschwindigkeitsbeschränkungen und 150 m bei Ortsschildern
● Brandenburg: 150 m
● Bremen: 150 m innerorts oder bei Ortschildern, ansonsten weder kurz vor noch kurz nach dem Verkehrsschild
● Hamburg: nicht kurz vor oder nach der Geschwindigkeitsbeschränkung
● Hessen: 100 m
● Mecklenburg-Vorpommern: 100 m und 250 m auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen
● Niedersachsen: 150 m
● Nordrhein-Westfalen: keine Angabe
● Rheinland-Pfalz: 100 m
● Saarland: nicht unmittelbar danach
● Sachsen: 150 m
● Sachsen-Anhalt: 100 m
● Schleswig-Holstein: 150 m
● Thüringen: 200 m
Durch die jeweiligen Richtlinien soll ein abruptes Abbremsen der Verkehrsteilnehmer und hieraus folgende Verkehrsunfälle im Bereich der Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbeschränkung verhindert werden.
2. Auswirkung eines Verstoßes gegen die Abstandsrichtlinie auf Fahrverbot und Bußgeldbescheid
Je nach Sachlage kann ein Verstoß gegen die vorgenannten Richtlinien zum Wegfall des Fahrverbots, in Ausnahmefällen sogar zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führen. Falls demnach der Mindestabstand zwischen Blitzer und Verkehrszeichen bei einer gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht eingehalten ist, kann im Bußgeldverfahren im Einzelfall vom Fahrverbot abgesehen werden oder das Bußgeldverfahren insgesamt eingestellt werden. Im Falle der Einstellung des Bußgeldverfahrens entfallen Bußgeld, Fahrverbot und Punkte im Verkehrszentralregister.
Dies gilt jedoch lediglich dann gilt, wenn es für die Unterschreitung des Mindestabstands zwischen Blitzer und Geschwindigkeitsbeschränkung keinen sachlichen Grund gibt. Solch ein Grund ist aber beispielsweise an Gefahrenstellen (beispielsweise in der Nähe von Kindergärten und Schulen, am Orteingang oder am Ende eines Geschwindigkeitstrichters) gegeben.
Exkurs: Was ist ein Geschwindigkeitstrichter? Als Geschwindigkeitstrichter bezeichnet man die Beschränkung der Geschwindigkeit auf die „Ziel-Geschwindigkeitsbeschränkung“ in Schritten von je 20 km/h, wobei die erste Reduzierung auch 30 km/h betragen kann. Geschwindigkeitstrichter finden sich häufig vor Autobahn-Baustellen und am Ende einer Autobahn.
Tipp vom Verteidiger: Bitte beachten Sie, dass Sie nicht dazu verpflichtet (!) sind, die Geschwindigkeitsüberschreitung einzuräumen und/oder den Fahrer zu nennen. Um sämtliche Verteidigungschancen zu wahren, sollten Sie dies auch nicht tun! Sobald Ihnen der Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, sollten Sie stattdessen einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung im Bußgeldverfahren beauftragen und über Ihren Verteidiger zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte nehmen.
Quellennachweis Lichtbild: Helmut Brunken – www.pixelio.de

