Räuberische Erpressung § 255 StGB: Strafe und Verteidigung
Ein Brief der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB trifft viele unvorbereitet. Was zunächst wie ein Streit um Geld wirkt, ist rechtlich ein Verbrechen – mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Eine Geldstrafe scheidet in der Regel aus. Wer den Unterschied zwischen der einfachen Erpressung (§ 253 StGB) und der räuberischen Erpressung nicht kennt, unterschätzt schnell, wie viel auf dem Spiel steht. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen beider Tatbestände, die zu erwartende Strafe und die Ansätze einer wirksamen Verteidigung – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.
Dieser Beitrag ist Teil 3 der Raub-Reihe. Weitergehende Informationen finden Sie in den Beiträgen zu Raub und räuberischem Diebstahl sowie zu schwerem Raub und Raub mit Todesfolge.
Welche Strafe droht bei räuberischer Erpressung nach § 255 StGB?
Die räuberische Erpressung wird wie ein Raub bestraft: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 255 in Verbindung mit § 249 StGB). In minder schweren Fällen sind sechs Monate bis fünf Jahre möglich. Kommen Qualifikationen wie eine Waffe hinzu (§ 250, § 251 StGB), steigt die Mindeststrafe auf drei oder fünf Jahre. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.
| Tatbestand | Strafrahmen | Einordnung |
|---|---|---|
| Erpressung (§ 253 StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | Vergehen |
| Besonders schwerer Fall (§ 253 Abs. 4 StGB) | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr | Vergehen |
| Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (minder schwer: 6 Monate bis 5 Jahre) | Verbrechen |
| Mit Qualifikation (§§ 250, 251 StGB) | Freiheitsstrafe nicht unter 3 bzw. 5 Jahren | Verbrechen |

Bei der räuberischen Erpressung entscheidet oft die genaue Einordnung der Tat über das Strafmaß.
Was ist eine Erpressung nach § 253 StGB?
Eine Erpressung (§ 253 StGB) begeht, wer einen anderen mit Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Vermögensverfügung nötigt und ihm dadurch einen Vermögensnachteil zufügt – in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit ist die einfache Erpressung ein Vergehen, kein Verbrechen.
Wann liegt eine räuberische Erpressung vor?
Räuberisch ist die Erpressung, wenn die Nötigung durch Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt. Es handelt sich damit um eine qualifizierte Nötigung. Das Nötigungsmittel entspricht dem des Raubes – anders als bei § 253 StGB, wo auch mittelbar wirkende Gewalt gegen Sachen genügt.
Wie unterscheiden sich Raub und räuberische Erpressung?
Die Rechtsprechung grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat ab: Nimmt der Täter die Sache selbst weg, liegt regelmäßig ein Raub vor; gibt das Opfer sie unter dem Druck heraus, handelt es sich um räuberische Erpressung. In der Literatur wird für die Erpressung teils zusätzlich eine Vermögensverfügung des Opfers verlangt. Die Abgrenzung ist oft schwierig und für das Strafmaß entscheidend.
Warum ist die räuberische Erpressung ein Verbrechen – und was bedeutet das?
Weil die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt, ist § 255 StGB ein Verbrechen (§ 12 StGB). Das hat Folgen: Eine Erledigung durch Strafbefehl mit Geldstrafe scheidet aus, und schon der Versuch ist strafbar. Bei Qualifikationen wie beim schweren Raub ist zudem keine Bewährung mehr möglich.
Welche Folgen drohen neben der Strafe?
Viele Beschuldigte unterschätzen, wie schnell aus einem Streit um Geld ein Verbrechensvorwurf wird. Bei einem solchen Vorwurf droht häufig Untersuchungshaft, meist gestützt auf Fluchtgefahr. Eine Bewährung (§ 56 StGB) kommt nur bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und günstiger Prognose in Betracht. Hinzu kommen Eintragungen im Führungszeugnis und mögliche berufliche Nachteile.

Ob Erpressung oder räuberische Erpressung vorliegt, hängt an den Voraussetzungen der §§ 253, 255 StGB.
Wie kann ich mich gegen den Vorwurf verteidigen?
Häufig lässt sich bestreiten, dass tatsächlich mit Gewalt oder mit Gefahr für Leib und Leben genötigt wurde – oft bleibt rechtlich nur eine Nötigung (§ 240 StGB) oder eine schlichte Drohung übrig. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie die Bereicherungsabsicht, die Verwerflichkeit und die richtige Abgrenzung. Ziel ist im besten Fall eine mildere Einordnung, ein minder schwerer Fall oder die Einstellung des Verfahrens. Eine Schadenswiedergutmachung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) kann sich zusätzlich strafmildernd auswirken.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
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