Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Kämpf aus München erklärt Ihnen den Straftatbestand der Bedrohung § 241 StGB und die damit zusammenhängenden Fragen.

Sie haben eine Anklageschrift wegen Bedrohung oder einen Strafbefehl erhalten? Der Strafanzeige wegen Bedrohung folgte eine Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung? Sie möchten wissen, wie Sie sich bei der Beschuldigtenvernehmung verhalten sollen? Sie interessiert jetzt, welche Strafe der Straftatbestand der Bedrohung vorsieht?

1. Was sind die Voraussetzungen der Bedrohung nach § 241 Strafgesetzbuch?

Schutzgut des § 241 Strafgesetzbuch ist der individuelle Rechtsfrieden. Nach dem Wortlaut des § 241 Abs. 1 StGB begeht derjenige eine Bedrohung, der eine Person mit der Begehung eines gegen diese Person oder eine ihr nahestehende Person gerichteten Verbrechens droht (so genannter Bedrohungstatbestand).
Alternativ kann gemäß § 241 Abs. 2 StGB die Bedrohung auch durch die Täuschung eines anderen Menschen wider besseren Wissens, dass die Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine andere ihm nahestehende Person bevorsteht (so genannter Vortäuschungstatbestand), gegeben sein.

a) Adressat der Bedrohung muss nach § 241 StGB ein konkret bestimmter Mensch sein. Juristische Personen und andere Personengemeinschaften können nicht Adressat der Bedrohung sein. In einem solchen Fall kommt aber eine Störung des öffentlichen Friedens gemäß § 126 StGB in Betracht.

b) Die Bedrohung in der Variante des Bedrohungstatbestandes muss das in Aussicht stellen eines Verbrechens beinhalten, auf das der Täter Einfluss hat. Die Drohung muss vom Bedrohten ernst genommen werden können. Es kommt aber nicht darauf an, ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst nimmt. Es ist außerdem unerheblich, ob der Täter das angedrohte Verbrechen überhaupt realisieren kann und/oder will. Bitte beachten Sie, dass ein Bedrohen auch durch konkludentes Verhalten erfolgen kann. Dies wurde von der Rechtsprechung für die Abgabe von Warnschüssen bzw. das Vorhalten einer Waffe bejaht.

Exkurs: Was ist ein Verbrechen? Ein Verbrechen liegt nach § 12 Abs. 1 StGB vor, wenn das Strafgesetzbuch als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht.

c) Der Vortäuschungstatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB sieht die Vortäuschung der Begehung eines künftigen Verbrechens vor. Das angekündigte Verbrechen darf objektiv nicht bevorstehen.

d) Geschädigter des angedrohten Verbrechens kann der Bedrohte selbst oder eine diesem nahestehende Person sein. Bitte beachten Sie, dass diese Person real existieren muss. Droht der Täter beispielsweise mit der Tötung einer nicht existenten Person, ist der Straftatbestand der Bedrohung nicht erfüllt. Nahe stehend im Sinne des § 241 Strafgesetzbuch sind zum einen Angehörige und zum anderen Personen zu denen der Bedrohte eine längere, persönliche Beziehung pflegt, die von ihrer Intensität einem Angehörigenverhältnis gleichkommt. Beispiele hierfür sind Lebensgemeinschaften, langjährige Wohngemeinschaften oder enge Freundschaften.

2. Welche Strafe erwartet mich für eine Bedrohung gemäß § 241 StGB?

Der Strafrahmen des § 241 StGB sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu einem Jahr vor. Welche konkrete Strafe im Falle einer Verurteilung wegen Bedrohung droht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Hier kommt es auf eine Vielzahl von Faktoren an. Es spielt eine Rolle, ob und inwiefern der Täter der Bedrohung Vorstrafen, insbesondere einschlägige Vorstrafen hat. Die Höhe der Strafe wird weiterhin von Aussageverhalten, Nachtatverhalten u.a. beeinflusst. Unter Umständen kommt auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflage (z.B. Geldauflage) nach § 153a StPO in Betracht. Über die richtigen Schritte zum bestmöglichen Abschluss des Strafverfahrens wegen Bedrohung wird Sie Ihr Rechtsanwalt beraten.

3. Muss ich einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Bedrohung Folge leisten?

Falls Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, sollten Sie umgehend einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt kontaktieren und diesen mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen. Eine Verpflichtung, der polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten, besteht nicht. Etwas anderes gilt bei staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Ladungen. Hier müssen Sie erscheinen. Jedenfalls haben Sie als Beschuldigter und späterer Angeklagter ein umfassendes Schweigerecht. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten! Um eine möglichst effektive Strafverteidigung zu ermöglichen, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keine Angaben zur Sache machen. Dies darf auch nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Hiervon abweichende Erläuterungen der ermittelnden Polizeibeamten können Teil einer polizeilichen Vernehmungstaktik zur Erlangung eines frühzeitigen Geständnisses sein. Seien Sie sich bewusst, dass ein frühes Geständnis vor allem für die Polizei von Vorteil ist. Denn hierdurch wird die Ermittlungsarbeit deutlich abgekürzt.
Ihr Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Nach erhaltener Akteneinsicht können Sie über Ihren Rechtsanwalt gegebenenfalls schriftlich zur Sache Stellungnahmen  nehmen.

Tipp vom Strafverteidiger: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Geben Sie lediglich Ihre Personalien an. Diese sind Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort. Lassen Sie sich nicht im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung überrumpeln. Eine Vernehmung ist für Sie im Gegensatz zu den vernehmenden Beamten eine Ausnahmesituation, der Sie möglicherweise nicht gewachsen sind.

Quellennachweis Lichtbild: A. Bachert – www.pixelio.de