Falschgeld: Welche Strafe droht nach §§ 146, 147, 149 StGB?

Die Kassiererin hält Ihren Fünfziger gegen das Licht, wenig später steht die Polizei neben Ihnen. Oder bei einer Durchsuchung werden Blüten gefunden. Der Vorwurf Falschgeld wiegt schwer: Je nach Tatbestand reicht die Strafe von einer Geldstrafe bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe. Viele Betroffene wurden selbst getäuscht – und empfinden es als zutiefst unfair, plötzlich wie ein Fälscher behandelt zu werden. Entscheidend ist fast immer eine Frage: Wann wussten Sie, dass die Scheine falsch sind? Dieser Überblick zeigt, wie sich Geldfälschung, Inverkehrbringen und Vorbereitungshandlungen unterscheiden und was im Verfahren auf Sie zukommt.

Viele Verfahren wegen Inverkehrbringen von Falschgeld beginnen an der Ladenkasse – mit einem einzigen verdächtigen Schein.

Welche Strafe droht bei Falschgeld?

Das Gesetz stuft die Delikte klar ab. Die Geldfälschung nach § 146 StGB ist ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Das Inverkehrbringen nach § 147 StGB und die Vorbereitung nach § 149 StGB sind Vergehen – hier ist auch eine Geldstrafe möglich. Die Tabelle zeigt die Strafrahmen im Überblick.

VorschriftTypische HandlungStrafrahmenVerjährung (§ 78 StGB)
§ 146 Abs. 1 StGBGeld nachmachen oder verfälschen; gefälschte Scheine beschaffen, um sie als echt auszugeben (z. B. Bestellung im Darknet)Freiheitsstrafe 1 bis 15 Jahre (Verbrechen)20 Jahre
§ 146 Abs. 2 StGBGewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als BandenmitgliedFreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren20 Jahre
§ 146 Abs. 3 StGBMinder schwerer Fall, z. B. geringe Menge, schlechte Fälschungsqualität3 Monate bis 5 Jahre (Abs. 1) bzw. 1 bis 10 Jahre (Abs. 2) – bleibt ein Verbrechen20 Jahre
§ 147 StGBGutgläubig erhaltene Scheine ausgeben, nachdem man die Fälschung erkannt hatFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe; Versuch strafbar5 Jahre
§ 149 StGBDruckvorlagen, Software, Spezialpapier oder Hologramme herstellen, beschaffen oder verwahrenBis 5 Jahre oder Geldstrafe (Vorbereitung einer Geldfälschung), sonst bis 2 Jahre oder Geldstrafe5 Jahre

Falschgeld unwissentlich erhalten und weitergegeben – bin ich strafbar?

Nein, solange Sie die Fälschung nicht erkannt haben. Alle Geldfälschungsdelikte setzen Vorsatz voraus; fahrlässiges Weitergeben ist nicht strafbar. Anders liegt es, wenn Sie den Schein als falsch erkannt oder ernsthaft daran gezweifelt haben und ihn trotzdem ausgeben. Dann droht ein Verfahren wegen Inverkehrbringen von Falschgeld. Schon der Versuch ist nach § 147 Abs. 2 StGB strafbar.

Wann wird aus dem Vorwurf eine Geldfälschung nach § 146 StGB?

Maßgeblich ist, wann Sie von der Fälschung wussten. Wer Scheine bewusst beschafft, um sie als echt auszugeben, erfüllt bereits § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB – typisch ist eine Bestellung im Darknet. Auch sogenanntes „Movie Money“ kann als falsches Geld gelten, wenn Arglose es für echt halten könnten. Mehr dazu in meinem Beitrag zur Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldfälschung.

Ist schon die Vorbereitung strafbar – was regelt § 149 StGB?

Ja. § 149 StGB greift, bevor ein einziger Schein existiert: Strafbar ist das Herstellen, Beschaffen oder Verwahren von Druckvorlagen, Computerprogrammen, Spezialpapier oder Hologrammen zur Fälschung. Straffrei bleibt, wer die Tat freiwillig aufgibt, eine selbst geschaffene Gefahr abwendet und die Fälschungsmittel vernichtet oder bei einer Behörde abliefert. Juristen sprechen von tätiger Reue.

Welche Folgen hat ein Verfahren wegen Geldfälschung?

Weil Geldfälschung ein Verbrechen ist (§ 12 StGB), scheidet ein Strafbefehl aus – auch im minder schweren Fall. Es kommt zur Hauptverhandlung; ein Pflichtverteidiger ist zu bestellen (§ 140 StPO). Bewährung ist nur bei höchstens zwei Jahren möglich (§ 56 StGB). Hinzu kommen Vorstrafe und Führungszeugnis; die Blüten werden eingezogen (§ 150 StGB).

Ob Geldfälschung nach § 146 StGB oder ein milderer Tatbestand vorliegt, entscheidet sich häufig an Details in der Ermittlungsakte.

Welche Fehler machen Beschuldigte im Falschgeld-Verfahren am häufigsten?

Viele Betroffene wollen den Verdacht sofort ausräumen und erklären der Polizei, woher die Scheine stammen. Genau diese Angaben entscheiden später oft über § 146 oder § 147 StGB. Riskant ist auch, verdächtige Scheine zurückzugeben oder weiterzureichen. Sie dürfen schweigen (§ 136 StPO). Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen, davon Gebrauch zu machen, bis ich die Ermittlungsakte kenne.

Wie verteidige ich Sie gegen den Vorwurf?

Zuerst beantrage ich Akteneinsicht. Dann prüfe ich für Sie, ob die Ermittler Ihr Wissen um die Fälschung überhaupt belegen können – oft stützt sich der Verdacht nur auf Indizien. Weitere Ansatzpunkte sind das Gutachten zur Verwechslungsfähigkeit der Scheine, die behauptete Verwendungsabsicht und ein möglicher minder schwerer Fall. Auf dieser Grundlage entwickeln wir gemeinsam Ihre Verteidigungsstrategie.

Was ist im besten Fall erreichbar?

Ziel ist, den Vorwurf so früh wie möglich zu entschärfen. Im besten Fall wird das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO). Gelingt es, einen Vorwurf nach § 146 StGB auf § 147 StGB zurückzuführen, kommen Geldstrafe oder eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) in Betracht. Wer früh einen Verteidiger einschaltet, wahrt diese Spielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.