Geldfälschungsdelikte zählen zu den wirtschaftsstrafrechtlich besonders ernsten Vorwürfen. Schon der bloße Verdacht, Falschgeld hergestellt oder in Umlauf gebracht zu haben, führt regelmäßig zu intensiven Ermittlungen und spürbaren Konsequenzen.
Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 146 StGB, 147 StGB und 149 StGB. Der folgende Überblick erklärt in Form von Fragen und Antworten, welche Verhaltensweisen strafbar sind und welche Strafen drohen.
Was sind Geldfälschungsdelikte – worum geht es strafrechtlich überhaupt?
Unter Geldfälschungsdelikten fasst man alle Straftatbestände zusammen, die sich auf das Herstellen, Verändern oder Verbreiten von Falschgeld beziehen. Gemeint sind nicht nur Banknoten und Münzen, sondern auch bestimmte Wertzeichen. Der Gesetzgeber reagiert hier besonders empfindlich, weil das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs geschützt werden soll. Wer sich einem solchen Vorwurf gegenübersieht, steht schnell im Fokus spezialisierter Ermittlungsbehörden. Wichtig ist zu verstehen, dass bereits vermeintliche „Bagatellen“ rechtlich erhebliche Folgen haben können.
Wo sind Geldfälschungsdelikte im Strafgesetzbuch geregelt?
Die wichtigsten Vorschriften finden sich im Abschnitt der Straftaten gegen das Vermögen und den Geldverkehr. Zentral sind die §§ 146 StGB (Geldfälschung), 147 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld) und 149 StGB (Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen). Ergänzend kommen weitere Vorschriften in Betracht, etwa zu Urkundendelikten oder Begleitstraftaten. Für die Praxis bedeutet dies: Schon unterschiedliche Verhaltensweisen – vom bloßen Besitz von Fälschungsutensilien bis hin zur aktiven Herstellung – können unter verschiedene Tatbestände fallen.
Was schützt das Gesetz bei Geldfälschungsdelikten – was ist das „Rechtsgut“?
Geschützt wird vor allem das Vertrauen in die Echtheit und Stabilität des Geldes sowie die Funktionsfähigkeit des bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Wenn Falschgeld in Umlauf gebracht wird, drohen nicht nur wirtschaftliche Schäden für Einzelne, sondern auch eine Beeinträchtigung des gesamten Geldsystems. Daher bewertet das Gesetz Geldfälschungsdelikte besonders streng. Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass das Strafrecht hier schon relativ früh eingreift – etwa bei Vorbereitungshandlungen –, um Gefährdungen des Rechtsguts bereits im Ansatz zu verhindern.
Wie grenzen sich die einzelnen Tatbestände der §§ 146, 147 und 149 StGB voneinander ab?
Die §§ 146, 147 und 149 StGB bilden ein abgestuftes System: § 146 StGB erfasst die Herstellung und Verfälschung von Geld, § 147 StGB eher den Umlauf von Falschgeld und § 149 StGB bereits die Vorbereitung der Fälschung. In der Praxis überschneiden sich die Tatbestände häufig, etwa wenn jemand Falschgeld herstellt und anschließend selbst in den Umlauf bringt. Dann stellt sich die Frage, welcher Tatbestand vorrangig ist und ob mehrere Straftaten nebeneinander stehen.
| Vorschrift | Inhalt / Tatbestand | Typische Handlung | Strafrahmen (überblicksartig) |
|---|---|---|---|
| § 146 StGB | Geldfälschung (Herstellen, Verfälschen, Umgang mit Falschgeld) | Herstellung oder Verfälschung von Banknoten, professionelles Fälschen | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (Verbrechen), Achtung: bei Gewerbsmäßigkeit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren |
| § 147 StGB | Inverkehrbringen von Falschgeld | Bezahlen mit bewusst als falsch erkannten Scheinen | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, also im Regelfall milder als § 146 StGB |
| § 149 StGB | Vorbereitung der Fälschung von Geld / Wertzeichen | Beschaffen, Lagern oder Weitergeben von Fälschungswerkzeugen, frühzeitige Vorverlagerung der Strafbarkeit | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
Was versteht man unter Geldfälschung nach § 146 StGB?
Die Vorschrift des § 146 StGB beschreibt die „klassische“ Geldfälschung. Strafbar ist etwa, wenn jemand Geldscheine oder Münzen herstellt, die echten Zahlungsmitteln ähnlich sind, oder echte Geldstücke verfälscht, also verändert, um sie als höherwertig erscheinen zu lassen. Auch der Umgang mit solchem Falschgeld ist erfasst, etwa das Sich-Verschaffen oder das Inverkehrbringen nach vorausgegangenem Nachmachen oder Sich-Verschaffen.
Wann macht sich jemand wegen Inverkehrbringens von Falschgeld strafbar?
Inverkehrbringen bedeutet, dass Falschgeld in den Umlauf gelangt, damit ein anderer damit wie mit echtem Geld umgehen kann. Strafbar ist, wer Falschgeld in der Absicht weitergibt, es als echt erscheinen zu lassen, und dabei die Falschheit kennt. Wer etwa gezielt mit einem als falsch erkannten Geldschein einkaufen geht, erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 147 StGB. Wer dagegen wirklich gutgläubig ist und keine Kenntnis von der Unechtheit hatte, handelt nicht vorsätzlich – hier kann die Frage des Wissens eine zentrale Verteidigungslinie sein.
Worin unterscheidet sich das Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB von der Geldfälschung?
Während § 146 StGB die eigentliche Herstellung und Verschaffung sowie das daran anknüpfende Inverkehrbringen von Geld in den Blick nimmt, erfasst § 147 StGB ausschließlich das bloße Inverkehrbringen von Falschgeld, also dessen Weitergabe in den Zahlungsverkehr. Typisch ist etwa das Bezahlen mit Falschgeld im Laden, obwohl man weiß, dass es sich nicht um echte Banknoten handelt. Des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB machen sich Personen schuldig, die Falschgeld „nur“ verwenden, ohne selbst an dessen Herstellung oder an dessen Verschaffung beteiligt gewesen zu sein, aber die Unechtheit kennen.
Was regelt die Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen nach § 149 StGB?
§ 149 StGB setzt noch einen Schritt früher an und stellt bereits die Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Gemeint ist etwa das Herstellen, Beschaffen, Verwalten oder Überlassen von Fälschungswerkzeugen oder Spezialmaterialien, die erkennbar zur Geld- oder Wertzeichenfälschung bestimmt sind. Der Gesetzgeber will verhindern, dass professionelle Fälscherstrukturen überhaupt entstehen oder weiterbetrieben werden. Für Betroffene kann es überraschend sein, dass schon das Aufbewahren bestimmter Utensilien strafbar ist, obwohl noch gar kein Falschgeld hergestellt wurde.
Welche Rolle spielen Vorsatz, Irrtum und Gutgläubigkeit bei Geldfälschungsdelikten?
Wie bei den meisten Straftatbeständen ist auch bei Geldfälschungsdelikten Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen, dass es sich um Falschgeld oder Fälschungsutensilien handelt und diese in Täuschungsabsicht einsetzen wollen. Liegt ein Irrtum vor – etwa weil jemand überzeugend davon ausgeht, echte Banknoten zu verwenden –, fehlt es am Vorsatz. Dann kommt nur eine Strafbarkeit ausnahmsweise in anderen Konstellationen in Betracht. In der Praxis spielt die Frage, ob der Beschuldigte wirklich gutgläubig war oder hätte misstrauisch werden müssen, eine zentrale Rolle für die Verteidigung.
Warum ist frühzeitige anwaltliche Beratung bei Geldfälschungs-Delikten besonders wichtig?
Angesichts der hohen Strafandrohung, insbesondere bei § 146 StGB, ist frühzeitige anwaltliche Unterstützung entscheidend. Fehler in frühen Verfahrensphasen – etwa vorschnelle Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft – lassen sich später oft kaum korrigieren. Ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt prüft zunächst in Ruhe die Ermittlungsakte, klärt Sie über Ihre Rechte auf und entwickelt eine Verteidigungsstrategie. Gleichzeitig kann er sich um entlastende Beweise bemühen und mit der Staatsanwaltschaft über Verfahrensgestaltungen sprechen. So lassen sich die Weichen für das weitere Verfahren möglichst günstig stellen.
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