Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Strafe und Folgen

Ein Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB trifft Sie meist unerwartet: nach einem Beinaheunfall, einer riskanten Fahrsituation oder einer Fahrt unter Alkohol. Für viele Betroffene wiegt eine Sorge schwerer als die drohende Strafe selbst – der Verlust des Führerscheins, auf den Sie beruflich und privat angewiesen sind. Und es fühlt sich unfair an, wenn aus einem einzigen Augenblick ein Strafverfahren mit einer Vorstrafe wird. Dieser Beitrag erklärt Ihnen, wann die Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt, welche Strafe droht und wo eine Verteidigung ansetzt.

Welche Strafe droht bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB?

Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 315c StGB). Bei fahrlässiger Begehung sinkt der Rahmen auf bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Hinzu kommen einschneidende Nebenfolgen – vor allem für Ihre Fahrerlaubnis.

BegehungsformStrafrahmen
Vorsätzliche Tat und vorsätzliche Gefährdung (§ 315c Abs. 1)Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Fahrlässige Gefährdung / durchgehend fahrlässig (§ 315c Abs. 3)Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Nebenfolge FahrerlaubnisIn der Regel Entziehung mit Sperrfrist (6 Monate bis 5 Jahre)
FahreignungsregisterIn der Regel 3 Punkte (bei Entziehung der Fahrerlaubnis)

Nur ausnahmsweise bleibt es statt der Entziehung bei einem bloßen Fahrverbot von einem bis sechs Monaten (§ 44 StGB). Als Ersttäter ohne Personenschaden ist häufig eine Geldstrafe zu erwarten – das konkrete Maß hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.

Ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt, entscheidet sich oft erst nach der Verkehrskontrolle – und nach Auswertung der Ermittlungsakte.

Wann ist die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfüllt?

Der Tatbestand hat zwei Bausteine, die zusammentreffen müssen. Erstens ein Fehlverhalten: entweder Fahruntüchtigkeit (etwa durch Alkohol oder Drogen) oder eine der grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangenen sieben „Todsünden“ des Straßenverkehrs. Zweitens muss dadurch eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert entstehen. Ohne diese konkrete Gefahr liegt keine Gefährdung des Straßenverkehrs vor.

Was bedeutet die „konkrete Gefahr“ – und ab welchem Wert?

Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn der Schaden nur noch vom Zufall abhängt – die Rechtsprechung spricht vom „Beinaheunfall“. Der gefährdete Mensch kann auch ein Mitfahrer sein. Bei Sachen muss ein bedeutender Wert drohen: Der Bundesgerichtshof zieht diese Grenze bei etwa 750 Euro und hält daran trotz Kritik fest. Maßgeblich ist der drohende Schaden, nicht der Fahrzeugwert.

Wichtig für Ihre Verteidigung: Das eigene Fahrzeug zählt nicht als „fremde Sache“. Ob überhaupt eine konkrete Gefahr belegbar ist und ob der drohende Schaden die Wertgrenze erreicht, prüfe ich für Sie anhand der Ermittlungsakte genau – oft ist gerade das der Ansatzpunkt für einen Freispruch oder eine Einstellung.

Was gilt als Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 315c StGB?

Fahruntüchtig ist, wer infolge von Alkohol, Drogen (etwa THC, Kokain, Amphetamin) oder eines geistigen bzw. körperlichen Mangels ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Bereits ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Welche Promillegrenzen und Folgen im Einzelnen gelten, lesen Sie in meinem Beitrag zu Alkohol im Straßenverkehr.

Was sind die sieben „Todsünden“ der Gefährdung des Straßenverkehrs?

Die zweite Variante des § 315c StGB knüpft an sieben besonders gefährliche Verkehrsverstöße an. Sie müssen grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden – bloße Unachtsamkeit genügt nicht.

Nr.Verkehrsverstoß
1Vorfahrt nicht beachten
2Falsch überholen oder bei Überholvorgängen falsch fahren
3An Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) falsch fahren
4Zu schnell an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen
5An unübersichtlichen Stellen nicht rechts fahren (Kurvenschneiden)
6Auf Autobahn/Kraftfahrstraße wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren (Geisterfahrt)
7Liegengebliebene Fahrzeuge nicht ausreichend kenntlich machen (Warndreieck, Warnblinker)

Gerade drängelndes, dichtes Auffahren kann zugleich eine strafbare Nötigung sein – wann diese Grenze überschritten ist, erläutere ich im Beitrag zur Nötigung durch zu nahes Auffahren und Aufblenden.

Nur bei der ersten Variante – der Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1) – ist zudem der Versuch strafbar. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon die erste eigene Schilderung gegenüber der Polizei den weiteren Verlauf prägt.

Die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis ist für die meisten Betroffenen die einschneidendste Folge einer Verurteilung nach § 315c StGB.

Verliere ich wegen § 315c StGB meinen Führerschein?

Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs ist die Entziehung der Fahrerlaubnis der gesetzliche Regelfall (§ 69 StGB). Das Gericht setzt zugleich eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren fest (§ 69a StGB). Oft wird der Führerschein schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen. Wie sich eine Sperrfrist verkürzen lässt, erläutere ich im Beitrag zur Sperrfrist und vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs?

Als Fachanwalt für Strafrecht setze ich zuerst an der Beweislage an: Steht überhaupt fest, dass Sie gefahren sind? Lag eine konkrete Gefahr vor oder blieb es bei einer abstrakten Situation? Erreichte der drohende Schaden die Wertgrenze? Lässt sich der Vorwurf von Vorsatz auf Fahrlässigkeit absenken? Ich beantrage für Sie Akteneinsicht und prüfe jeden dieser Punkte.

Deshalb rate ich Ihnen: Machen Sie keine Angaben zur Sache und insbesondere keine zur Fahreridentität. Die Identifizierung des Fahrers gelingt über Zeugen oft nur schwer, wenn überhaupt. Wer vor der ersten Stellungnahme Akteneinsicht nehmen lässt, wahrt entscheidende Spielräume – im besten Fall bis hin zur Einstellung des Verfahrens oder zum Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.