Rechtsanwalt Kämpf aus München informiert über Nebenklage und Zeugenbeistand

Häufig ist der Verletzte einer Straftat mit der für ihn unerfreulichen und unbekannten Situation überfordert.
Zum einen bewegt sich das Opfer der Straftat auf unbekanntem Gelände, zum anderen belasten den Geschädigten einer Straftat psychische und/oder physische Verletzungen je nach Art und Schwere der Straftat. Eine zusätzliche Belastung ist das wiederholte Erleben der betroffenen Situation im Rahmen der Strafverfolgung, sei es als Zeuge im Ermittlungsverfahren/Strafverfahren oder als Nebenkläger.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Opfern von Straftaten diverse Möglichkeiten an die Hand gegeben, um deren Rechte zu wahren.

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1. Strafverteidiger als Zeugenbeistand – Zeugenvernehmung

Sowohl bei der Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch die Polizei als auch bei der späteren Vernehmung des Opfers der Straftat als Zeuge im Strafverfahren durch Richter oder Staatsanwalt darf sich der Geschädigte einer Straftat durch einen Strafverteidiger bzw. im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt begleiten lassen.
Über Ihren Rechtsanwalt können Sie auch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Das Akteneinsichtsgesuch bedarf einer Begründung (anders bei Nebenklagedelikten – siehe Punkt 2.).

2. Opferanwalt als Nebenklägervertreter – Nebenklage

Weitergehende Rechte haben die Opfer bestimmter in der StPO (Strafprozessordnung) katalogisierter Delikte/Verbrechen. Bei diesen Delikten/Verbrechen darf der Geschädigte der Straftat sich der Anklage als Nebenkläger anschließen.

a) Berechtigung zur Nebenklage

Die betroffenen Delikte/ Verbrechen sind in § 395 StPO aufgezählt, es handelt sich hierbei insbesondere um Straftaten gegen

• die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)
• die persönliche Ehre (z.B. Beleidigung, Verleumdung)
• das Leben und die körperliche Unversehrtheit ( z.B. Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, schwere Körperverletzung)
• die persönliche Freiheit (z.B. Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme)
• das Leben des Nebenklägers selbst (z.B. versuchter Totschlag, versuchter Mord) oder das Leben eines nahen Angehörigen des Nebenklägers – Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegatte – (z.B. Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge)

b) Rechte des Nebenklägers

Dem Nebenkläger stehen neben dem bereits erwähnten Recht auf Akteneinsicht – im Falle einer „Nebenklage- Straftat“ ist nach § 395 StPO keine Darlegung des berechtigten Interesses (Begründung) nötig – verschiedene weitere Rechte im Strafverfahren zu:

• Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, selbst wenn der Nebenkläger Zeuge ist
• Beistand bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger, diese Möglichkeit besteht bereits im Ermittlungsverfahren
• Fragerecht in der Hauptverhandlung; der Nebenkläger oder dessen Strafverteidiger darf wie das Gericht, die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und dessen Strafverteidiger eigene Fragen stellen.
• Beweisantragsrecht; der Nebenkläger kann einen eigenen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, Inaugenscheinnahme oder Verlesung einer Urkunde stellen
• Beanstandungen von Anordnungen des Vorsitzenden und Fragen von Prozessbeteiligten
• Abgabe von Erklärungen und eines Schussvortrages

c) Kosten der Nebenklage

Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers – Kosten der Inanspruchnahme eines Strafverteidigers, Reisekosten u.a. – hat gemäß § 472 Absatz 1 Satz 1 StPO der Verurteilte zu tragen, wenn die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Nebenkläger betraf.
Es ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte wegen des angeklagten, nebenklagefähigen Delikts verurteilt wird. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Verurteilung auf Grund einer Tat erfolgte, welche den gleichen Tatkomplex betraf, aus dem auch die Berechtigung zur Nebenklage resultierte, und diese sich gegen den Nebenkläger richtete.
Bei Freispruch oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens hat der Nebenkläger seine Kosten selbst zu tragen. Dies gilt auch, wenn das Verfahren bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird.
Im Falle einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß §§ 153,154 ff StPO trägt der Nebenkläger seine Kosten ebenfalls selbst. Etwas anderes gilt lediglich im Falle einer Einstellung nach § 153 a StPO.
Bitte beachten Sie, dass hinsichtlich aller genannten Varianten der Kostenentscheidung eine abweichende Billigkeitsentscheidung möglich ist.
Im Übrigen kommt für Nebenkläger, welche besonders schutzwürdig im Sinne des § 397 a Absatz 1 StPO sind, die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe in Betracht.
Das bedeutet, dass in diesem Falle die Bestellung des Anwaltes/ Strafverteidigers auf Kosten des Staates erfolgt. Eine Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe entfällt bei diesen Delikten.
Diese Möglichkeit der Prozesskostenhilfe des Nebenklägers im Strafverfahren besteht unter anderem bei verschiedenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch), gegen das Leben (z.B. versuchter Totschlag, versuchter Mord) oder das Leben eines nahen Angehörigen (z.B. Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge) und unter bestimmten Voraussetzungen bei den verschiedenen Delikten des Menschenhandels.

Tipp für das Opfer einer Straftat: Um eine optimale Wahrnehmung Ihrer Rechte im Strafverfahren zu gewährleisten, wird es sich regelmäßig dringend empfehlen, einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger/ Opferanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Dies ist insbesondere deshalb ratsam, weil der Laie zum einen mit der Förmlichkeit des Strafverfahrens überfordert sein.

Ihr Anwalt wird Ihnen auch Auskunft über die zu erwartenden Kosten geben können. In geeigneten Fällen stehen Ihnen diesbezüglich auch Opferverbände (z.B. „Weißer Ring“) sowie der Staat zur Seite.

Quellennachweis Lichtbild: Rainer Sturm – www.pixelio.de